Titel des künftigen Nachfolgers des regierenden Fürsten oder Herzogs. Gewöhnlich kommt dieser Titel, mit
welchem ein dem Rang des regierenden Hauses entsprechendes Prädikat (Hoheit, Durchlaucht) verknüpft ist, nur dem ältesten Sohn
des Regenten zu, während präsumtive Nachfolger denselben zu führen nicht berechtigt sind, wenn er ihnen nicht
ausdrücklich verliehen ist. Übrigens führt auch der älteste erbberechtigte Sohn in den vormals reichsunmittelbaren mediatisierten
und depossedierten Fürstenhäusern den Titel Erbprinz. In denjenigen Staaten, deren Oberhaupt ein Kaiser oder König ist, führt der
Thronfolger den Titel Kronprinz (Kaiserliche, resp. Königliche Hoheit); der präsumtive Nachfolger des Großherzogs heißt Erbgroßherzog
(Königliche Hoheit). In den vormaligen Kurfürstentümern führte der den Titel Kurprinz. Die Gemahlin des
Erbprinzen heißt Erbprinzessin.
ein Titel, welchen in den deutschen Herzog- und Fürstentümern der älteste, zur Thronfolge
berechtigte Sohn des Souveräns führt; auch dem zur unmittelbaren Thronfolge berechtigten ältesten Enkel des vorverstorbenen
ältesten Sohnes wird dieser Titel beigelegt. Dagegen pflegen andere Agnaten, wenn sie die nächste Anwartschaft zur Thronfolge
nur deshalb haben, weil Descendenten oder nähere Agnaten nicht vorhanden sind, diesen Titel nicht zu führen.
Auch der älteste, erbberechtigte Sohn der mediatisierten, ehemals reichsunmittelbaren deutschen Fürstenhäuser wird Erbprinz genannt.
Die Gemahlin eines Erbprinz heißt Erbprinzessin. - In denjenigen Staaten, deren Souverän den Titel Kaiser oder König führt, heißt
der Erbprinz meist Kronprinz (s. d.); in den Großherzogtümern
wird er Erbgroßherzog genannt, während er in den Kurfürstentümern ehemals Kurprinz hieß.