Erbprinz,
Titel des künftigen Nachfolgers des regierenden Fürsten oder Herzogs. Gewöhnlich kommt dieser Titel, mit welchem ein dem Rang des regierenden Hauses entsprechendes Prädikat (Hoheit, Durchlaucht) verknüpft ist, nur dem ältesten Sohn des Regenten zu, während präsumtive Nachfolger denselben zu führen nicht berechtigt sind, wenn er ihnen nicht ausdrücklich verliehen ist. Übrigens führt auch der älteste erbberechtigte Sohn in den vormals reichsunmittelbaren mediatisierten und depossedierten Fürstenhäusern den Titel Erbprinz. In denjenigen Staaten, deren Oberhaupt ein Kaiser oder König ist, führt der Thronfolger den Titel Kronprinz (Kaiserliche, resp. Königliche Hoheit); der präsumtive Nachfolger des Großherzogs heißt Erbgroßherzog (Königliche Hoheit). In den vormaligen Kurfürstentümern führte der den Titel Kurprinz. Die Gemahlin des Erbprinzen heißt Erbprinzessin.