Erbprinz
,
Titel des künftigen Nachfolgers des regierenden
Fürsten oder
Herzogs. Gewöhnlich kommt dieser
Titel, mit
welchem ein dem
Rang des regierenden
Hauses entsprechendes
Prädikat
(Hoheit,
Durchlaucht) verknüpft ist, nur dem ältesten Sohn
des
Regenten zu, während präsumtive Nachfolger denselben zu führen nicht berechtigt sind, wenn er ihnen nicht
ausdrücklich verliehen ist. Übrigens führt auch der älteste erbberechtigte Sohn in den vormals reichsunmittelbaren mediatisierten
und depossedierten Fürstenhäusern den
Titel Erbprinz.
In denjenigen
Staaten, deren Oberhaupt ein
Kaiser oder König ist, führt der
Thronfolger den
Titel
Kronprinz (Kaiserliche, resp. Königliche
[* 2]
Hoheit); der präsumtive Nachfolger des
Großherzogs heißt
Erbgroßherzog
(Königliche
Hoheit).
In den vormaligen Kurfürstentümern führte der den
Titel
Kurprinz. Die Gemahlin des
Erbprinzen
heißt Erbprinz
essin.