Erblasser
,
Bezeichnung eines Verstorbenen in Bezug auf das durch seinen Tod auf andre übergehende Vermögen.
Der Erblasser
, welcher
letztwillig über seinen
Nachlaß verfügt hat, wird
Testator genannt (s.
Testament).
Erblandeshofämter - Er
Erblasser
223 Wörter, 1'556 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Erblasser,
Bezeichnung eines Verstorbenen in Bezug auf das durch seinen Tod auf andre übergehende Vermögen.
Der Erblasser
, welcher
letztwillig über seinen
Nachlaß verfügt hat, wird
Testator genannt (s.
Testament).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Erblasser,
jede verstorbene Person mit Bezug auf die Beerbung, also diejenige
Person, deren Vermögen (Aktiva und Passiva)
vererbt wird. In Ansehung der letztwilligen Verfügungen nennt man denjenigen Erblasser
, welcher letztwillig verfügt hat.
- Handelt es sich um die Beerbung einer rechtskräftig für tot erklärten Person, so wird auch diese Person als Erblasser
bezeichnet
(vgl. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2007, 2008), soweit das geltende Recht die Beerbung einer solchen Person gestattet. -
Nach kanonischem Rechte können Mitglieder eines Klosterordens nicht beerbt werden, Cap. 2, X de testam.
3,26. Entsprechende Vorschriften finden sich noch in manchen Rechten, dann aber, wie z. B. im Sachsenspiegel 1, 25, §. 5 und
im Preuß.
Allg. Landr. 11,11, §§. 1199, 1200, dahin umgewandelt, daß die Mönche und Nonnen nach abgelegtem Klostergelübde (Profeß) sofort als tot angesehen und beerbt werden, mitunter auch so, daß nur der Eintritt in die Bettelklöster diesen Erfolg hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 573 entzieht Klostergeistlichen für die Regel nur die Befugnis, letztwillig zu verfügen. Nach Bayrischem Landrecht und dem Mainzer Landr. III, §. 10 bleiben die bereits errichteten letztwilligen Verfügungen gültig, können aber nicht mehr geändert werden und gelangen erst nach dem natürlichen Tode zur Ausführung.