Erbe
(lat. heres), der zum Eintritt in die Vermögensrechte eines Verstorbenen Berufene. Wird demselben die Erbschaft (s. d.) ganz übertragen, so wird er Heres ex asse oder Universalerbe genannt. Sind mehrere Erben gleichzeitig berufen, so
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heißen sie Miterben (coheredes). Je nachdem der Erbe durch das Gesetz, durch Testament oder gegen den Willen des Erblassers zur Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher Erbe (Intestaterbe), Testamentserbe (Honorierter) oder Noterbe genannt. Der durch Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der Erbe tritt stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz (Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des Nachlasses; er haftet auch, wenigstens verhältnismäßig, für die Erbschaftsschulden. Dadurch unterscheidet er sich von dem Legatar oder Vermächtnisnehmer, welchem nur ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlaß letztwillig zugewendet ist. Im römischen Recht stand dem Erben (heres) des Zivilrechts derjenige des weniger strengen prätorischen Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.