Erbämter
,
Hofämter, welche im erblichen
Besitz gewisser Familien sind. Ihr Ursprung ist aus der ältesten
Verfassung
des german.
Bauernhofs herzuleiten, aus welcher sich die
Verfassung des frank. Königshofs wie des mittelalterlichen
deutschen Königshofs entwickelt hat. Im Mittelalter sind die
Hofämter weder der Zahl noch dem
Umfange nach fest bestimmt
und noch im 12. Jahrh, ist die
Erblichkeit nicht nachzuweisen. Erst mit der Ausbildung der Erzämter (s. d.)
entstehen diesen entsprechende Reichserbämter
, indem jedem weltlichen Erzamt ein Erbamt untergeordnet
wurde.
Die Erbämter
des
Reichs wurden Ministerialen erteilt und blieben in der Familie derselben. Die Inhaber der Erbämter
hatten bei
feierlichen Gelegenheiten sich am
Hofe des Königs einzufinden und daselbst Ehrendienste zu leisten; niedere Dienstleistungen
wurden von ihnen nicht verlangt. Mit dem Erbamt
war in der Regel eine
Dotation in Grundbesitz verbunden,
die anfangs nach Hofrecht (Ministerialenrecht), später nach Lehnrecht verliehen wurde. Eine feste Regelung hat das
Institut
durch die
Goldene Bulle
Karls IV. von 1356 erfahren;
das Erbmarscha
llamt hatten die
Grafen von Pappenheim (s. Erzmarschall);
Erbschenken waren die Grafen von Limburg [* 2] und seit 1713, wo die Schenken von Limburg ausstarben, die Grafen von Althan;
Erbtruchsessen waren im 14. Jahrh. die Grafen von Nortenberg, seit dem Ende des 15. Jahrh. die von Selden-Eck, seit dem Ende des 16. Jahrh. die Grafen von Waldburg; ¶