Erbämter
,
Hofämter, welche in einer
Familie erblich sind. In diesem weitern
Sinn waren auch die
Erzämter (s. d.) der
Kurfürsten des frühern
Deutschen
Reichs Erbämter.
Jeder der weltlichen
Kurfürsten aber, welcher ein Erzamt des
Reichs bekleidete,
hatte eine altadlige
Familie zur
Stellvertretung bei der Ausübung seines Erzamtes, und diese Stellvertretungsämter
wurden vorzugsweise Erbämter
genannt. So
gab es einen
Erbmarschall
(Pappenheim),
Erbschenk
(Limburg,
[* 2] später Althan),
Erbtruchseß
(Waldburg),
Erbkämmerer
(Hohenzollern)
[* 3] und einen
Erbschatzmeister (Sinzendorf).
Auch
gab es einige Erbämter
ohne korrespondierende
Erzämter, wie das Reichsjägermeisteramt der
Grafen von
Urach, später
der
Herzöge von
Württemberg, das
Reichsthürhüteramt der
Grafen von
Werthern und das Reichserbvorschneideramt der
Herzöge von
Mecklenburg.
[* 4] Neben diesen
Reichserbämtern bestanden aber auch der einzelnen
Reichsfürsten.
Schon
Kaiser
Konrad II. hatte den
Reichsfürsten das
Recht erteilt, nach dem
Muster der Reichserzämter Hofämter zu errichten.
Diese Hofämter, nachmals beträchtlich vermehrt und teilweise mit einträglichen
Pfründen ausgestattet,
wurden ebenfalls in gewissen
Familien erblich. Sie waren als annehmbare
Sinekuren gesucht, und selbst größere weltliche
Fürsten
verschmähten es nicht, solche Erbämter
bei geistlichen
Fürsten anzunehmen, wie denn z. B. der
Kurfürst von
Sachsen
[* 5]
Obermarschall
des
Stifts
Bamberg
[* 6] und Obermundschenk der
Abtei
Kempten
[* 7] war. Der eigentliche
Hofdienst wurde in solchen
Fällen
durch
Vikare oder durch besonders dazu angestellte Hofbeamte verrichtet.
Mit der
Auflösung des
Reichs hörten auch die Erbämter
desselben auf, während diejenigen in den einzelnen deutschen
Ländern sich
zum Teil erhielten und neubegründete als
Erblandeshofämter hinzukamen. Die Errichtung von solchen ist
Sache des
Landesherrn;
ihre
Inhaber haben bei besonders feierlichen Gelegenheiten die nach den bestehenden Zeremonialvorschriften sich bestimmenden
Ehrendienste zu leisten. Diese Erbämter
bestehen neben den jeweilig ernannten
Inhabern der obersten und obern
Hofchargen und Hofämtern
(s.
Hof).
[* 8] In
Österreich
[* 9] gibt es in den zum vormaligen
Deutschen
Bund gehörigen
Ländern zahlreiche
Erbhofämter.
Auch in Preußen [* 10] sind in den verschiedenen Landesteilen vielfach Erblandeshofämter geschaffen worden. So bestehen in Ostpreußen [* 11] vier solcher der Landhofmeister, der Oberburggraf, der Kanzler und der Obermarschall;
in der Provinz Brandenburg [* 12] gibt es acht etc. In Bayern [* 13] wurden durch die Verfassungsurkunde vom vier lehnbare Reichskronämter geschaffen.
Von diesen
Würden bekleidet dermalen diejenige des
Kronobersthofmeisters der
Fürst von
Öttingen-Öttingen
und
Öttingen-Spielberg, die des Kronoberstkämmerers der
Fürst von
Hohenlohe-Schillingsfürst und das
Amt des Kronoberstmarschalls
der
Fürst von
Fugger-Babenhausen. Der vierte Kronbeamte des
Reichs ist der Kronoberstpostmeister, dessen
Posten zur Zeit unbesetzt
ist. Die
Inhaber dieser
Ämter sind Mitglieder der
Kammer der
Reichsräte. In
Hannover
[* 14] war 1814 ein
Erblandmarschallamt
errichtet und dem
Grafen von
Münster
[* 15]
übertragen worden. Auch in
Württemberg wurden 1808 vier lehnbare
Kronerbämter geschaffen:
der
Reichserbmarschall (Hohenlohe-Öhringen), der Reichserboberhofmeister
(Waldburg-Zeil-Wurzach), der Reichserboberkämmerer
(Löwenstein-Wertheim) und der Reichserbpanner (Zeppelin). Die aus älterer Zeit stammenden Erbämter
des
Erbkämmerers
(Freiherr
von Gültlingen) und des
Erbmarschalls
(Freiherr Thumb von
Neuburg)
[* 16] gehören nicht zu den
Kronerbämtern
des
Reichs.