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Beziehung die Bestimmungen des deutschen Handels-Gesetzbuchs (§ 306 ff.), wonach der redliche Erwerber an Waren oder andern beweglichen Sachen das Eigentum erlangt, wenn sie ihm von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb veräußert und übergeben worden sind, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Handelt es sich um Papiere auf den Inhaber, so findet diese Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb geschehen ist.
Nur wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren, gilt jene Regel des Handelsgesetzbuchs nicht. Inhaberpapiere werden indessen, auch wenn sie gestohlen oder verloren waren, Eigentum des gutgläubigen Erwerbers, und wenn sie verpfändet wurden, bleibt das Pfandrecht des gutgläubigen Erwerbers auch an gestohlenen oder verlornen Inhaberpapieren bestehen.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts K. O. Müller, Die Lehre [* 3] von der Eviktion (Halle [* 4] 1851).