Entwährung
,
Entwehrung oder Eviktion, die Entziehung des Besitzes einer von einem andern erworbenen Sache zu Gunsten eines besser berechtigten Dritten. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den dauernden Besitz der verkauften Sache zu verschaffen. Hat er die Sache dem Käufer übergeben, der Besitz wird demselben aber wegen eines bessern, schon zur Zeit des Kaufs begründeten Rechts eines Dritten von diesem wieder entzogen, namentlich infolge rechtskräftigen Urteils, so haftet der Verkäufer auf Schadenersatz.
Das
Urteil muß der Verkäufer gegen sich gelten lassen, wenn ihm vom
Käufer der Streit verkündet war, sofern die Streitverkündigung
so zeitig erfolgte, daß dem Verkäufer noch die volle Verteidigung seines
Rechts möglich war. Hat der
Käufer den Streit nicht verkündet, so hat er den
Beweis zu führen, daß dem Verkäufer das
Recht, welches er dem
Käufer zu
übertragen verpflichtet war, nicht zustand. Führt er diesen
Beweis, so hat er den Entwährung
sanspruch auch dann,
wenn er die Sache ohne Prozeß hingegeben hat; ebenso, wenn der
Käufer den Eigentümer beerbte, oder wenn er sie von dem
Eigentümer geschenkt erhalten oder denselben wegen seiner
Ansprüche abgefunden hat.
Der Entwährung
sanspruch steht auch zu, wenn dem
Käufer die Sache von einem Pfand- oder Hypothekengläubiger entzogen ist.
Wegen Entziehung von
Teilen der Sache, wegen Erstreiten eines
Miteigentums kann Ersatz des dadurch erlittenen
Nachteils gefordert werden. Werden gegen den
Käufer Grunddienstbarkeiten erstritten, so haftet der Verkäufer nach Gemeinem
Recht nur, wenn er dem
Käufer deren
Abwesenheit garantiert oder wenn er sie arglistig verschwiegen hat; nach Sächs.
Gesetzbuch gilt dies wegen Grunddienstbarkeiten, welche ortsüblich sind oder sich aus der äußern Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ergeben; das Preuß. Landrecht läßt auch wegen Grundgerechtigkeiteit haften. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer zur Zeit des Kaufs das bessere Recht des Dritten kannte; doch schadet die Kenntnis von nicht übernommenen Hypotheken nicht nach Preuß. Landrecht; ebensowenig haftet der Verkäufer, wenn er ohne Arglist frei von Verbindlichkeit verkaufte.
Der Entwährung
sanspruch geht auf Erstattung des vollen
Schadenersatzes, nicht bloß auf Rückgabe des Kaufpreises. So will
es auch der Deutsche
[* 2]
Entwurf §. 277, der
Code civil Art. 1630 fg. und das Sächs. Gesetzb. §. 941. Nach
Preuß.
Allg. Landr. 1,11, §§. 154 fg. und I, 5, §. 323, im Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 932 und im
Schweizer
Obligationenrecht
Art. 211 ist der
Anspruch abgestuft, je nach dem
Grade der Verschuldung des Verkäufers. Bei teilweiser Eviktion gestatten
die neuern Gesetze dem
Käufer vielfach Rücktritt vom
Vertrage.
Ist die Sache durch mehrere
Hände gegangen, so muß sich der einzelne
Käufer immer an seinen Verkäufer
halten; es giebt keinen sog. springenden Regreß.
Anders nach
Preuß. Allg.
Landrecht, wenn der unmittelbare
Vormann in Konkurs
verfallen ist, das
Deutsche Reich verlassen hat oder wenn sein Aufenthalt unbestimmt ist. Derselbe
Anspruch wie
dem
Käufer steht im Falle der Entwährung
jedem Erwerber aus entgeltlichem
Vertrage (s. Entgeltliche
Verträge) zu. So auch nach Sächs.
Gesetzb. §. 930, Österr. Gesetzb. §§. 922, 923. Nach dem
Deutschen
Entwurf, §. 370, soll jeder auf Gewährleistung haften,
wer sich durch
Vertrag zur
Veräußerung einer Sache oder eines
Rechts verpflichtet.
In neuester Zeit braucht man den
Ausdruck Entwährung
auch für Demonetisierung eines Währungsmetalls oder einer Münze (s.
Demonetisieren).