Verfügung einer Behörde in einer Angelegenheit, welche bei derselben anhängig ist, insbesondere der
richterliche Beschluß in einer Rechtssache. In dieser allgemeinen Bedeutung entspricht der Ausdruck Entscheidung dem lateinischen Sententia
und dem französischen Jugement; er ist in der deutschen Zivilprozeßordnung ebenso wie in der Strafprozeßordnung
die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen Aussprüche und Anordnungen. Im einzelnen unterscheidet dann die Strafprozeßordnung
zwischen Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen (s. Urteil) Entscheidungen, welche in Abwesenheit der davon betroffenen Person
ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht; auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
Die Bekanntmachung andrer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. Die gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen werden, wenn sie im Lauf einer Hauptverhandlung
ergehen, nach Anhörung der Beteiligten, wenn sie außerhalb einer Hauptverhandlung erteilt werden, nach erfolgter schriftlicher
oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft gegeben. Auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
steht nach der deutschen Zivilprozeßordnung das Urteil (s. d.) den »Verfügungen« der vorsitzenden, kommissarischen und requirierten
Richter und den prozeßleitenden oder entscheidenden Beschlüssen des
mehr
Gerichts gegenüber.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 272-294; Strafprozeßordnung, § 33-41.
der Ausspruch, welcher die Erledigung eines vor den Entscheidenden gebrachten Rechtsstreits bezweckt.
Entscheidung können von Gerichten, von Verwaltungsbehörden und von Schiedsrichtern ergehen. Nach dem Sprachgebrauch
der deutschen Reichsjustizgesetze ist der sowohl die Verfügungen (s. d.) einzelner Richter (Vorsitzender,
Untersuchungsrichter, ersuchter, beauftragter Richter), als auch die Beschlüsse (s. d.) der Kollegialgerichte, als auch
die
Urteile (s.d.) umfassende gemeinsame Ausdruck.
Verfügungen und Beschlüsse sind der Regel nach durch Beschwerde (s.d.), Urteile durch Berufung (s. d.) und Revision (s. d.)
anfechtbar; erstere können, soweit nicht «sofortige» Beschwerde zulässig, von dem Richter, der sie erlassen,
widerrufen werden, letztere nicht. Die unwiderruflichen Entscheidung gehen in Rechtskraft (s. d.)
über, wenn gegen sie ein Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde) überhaupt nicht oder nicht mehr zulässig
ist. Entscheidung, welche in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden durch Verkündung (s. d.),
andere durch Zustellung (s. d.) bekannt gemacht. Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 294, 534, 540, 645; Strafprozeßordn. §§. 35, 348, 353.
Nach der Deutschen Konkursordnung sind Streitigkeiten, welche bezüglich eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts (s. Aussonderung
und Abgesonderte Befriedigung) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s.
Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses
zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein Urteil, sondern nur Beschlüsse zu erlassen. Alle Entscheidung können nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 66) ohne mündliche Verhandlung erfolgen und von den Beteiligten, deren Interesse dadurch
verletzt wird, durch sofortige Beschwerde (s. d.) angefochten werden. - Nach der Österreichischen Konkursordnung (§. 70)
ist der Konkurskommissar (s. d.) zu allen Verfügungen und Entscheidung berufen, welche nicht ausdrücklich der
Beschlußfassung des Konkursgerichts vorbehalten sind. Wer sich durch die Verfügungen des Kommissars für beschwert erachtet,
kann die Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der Rekurs an den höhern Richter offen steht.