Entscheidung
,
der Ausspruch, welcher die Erledigung eines vor den Entscheidenden gebrachten Rechtsstreits bezweckt.
Entscheidung
können von Gerichten, von Verwaltungsbehörden und von Schiedsrichtern ergehen. Nach dem Sprachgebrauch
der deutschen Reichsjustizgesetze ist der sowohl die
Verfügungen (s. d.) einzelner
Richter
(Vorsitzender,
Untersuchungsrichter, ersuchter,
beauftragter Richter), als auch die
Beschlüsse (s. d.) der
Kollegialgerichte, als auch
die
Urteile (s.d.) umfassende gemeinsame
Ausdruck.
Verfügungen und
Beschlüsse sind der Regel nach durch
Beschwerde (s.d.),
Urteile durch
Berufung (s. d.) und Revision (s. d.)
anfechtbar; erstere können, soweit nicht «sofortige»
Beschwerde zulässig, von dem
Richter, der sie erlassen,
widerrufen werden, letztere nicht. Die unwiderruflichen Entscheidung
gehen in Rechtskraft (s. d.)
über, wenn gegen sie ein Rechtsmittel
(Berufung, Revision, sofortige
Beschwerde) überhaupt nicht oder nicht mehr zulässig
ist. Entscheidung
, welche in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden durch Verkündung (s. d.),
andere durch Zustellung (s. d.) bekannt gemacht. Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 294, 534, 540, 645; Strafprozeßordn. §§. 35, 348, 353.
Nach der
Deutschen Konkursordnung sind Streitigkeiten, welche bezüglich eines
Aussonderungs- oder Absonderungsrechts (s.
Aussonderung
und
Abgesonderte Befriedigung) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s.
Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses
zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein
Urteil, sondern nur
Beschlüsse zu erlassen.
Alle Entscheidung
können nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 66) ohne mündliche Verhandlung erfolgen und von den Beteiligten, deren Interesse dadurch
verletzt wird, durch sofortige
Beschwerde (s. d.) angefochten werden. - Nach der
Österreichischen Konkursordnung (§. 70)
ist der Konkurskommissar (s. d.) zu allen
Verfügungen und Entscheidung
berufen, welche nicht ausdrücklich der
Beschlußfassung des Konkursgerichts vorbehalten sind. Wer sich durch die
Verfügungen des
Kommissars für beschwert erachtet,
kann die Entscheidung
des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der Rekurs an den höhern
Richter offen steht.