Entscheidung
,
Verfügung einer Behörde in einer Angelegenheit, welche bei derselben anhängig ist, insbesondere der
richterliche Beschluß in einer
Rechtssache. In dieser allgemeinen Bedeutung entspricht der
Ausdruck Entscheidung
dem lateinischen Sententia
und dem französischen Jugement; er ist in der deutschen
Zivilprozeßordnung ebenso wie in der Strafprozeßordnung
die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen
Aussprüche und
Anordnungen. Im einzelnen unterscheidet dann die Strafprozeßordnung
zwischen
Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen (s.
Urteil) Entscheidungen
, welche in
Abwesenheit der davon betroffenen
Person
ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht; auf Verlangen ist ihr eine
Abschrift zu erteilen.
Entscheidungsgründe -

* 2
Seite 5.679.
Die Bekanntmachung andrer Entscheidungen
erfolgt durch
Zustellung. Dem nicht auf freiem
Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. Die gerichtlichen Entscheidungen
in
Strafsachen werden, wenn sie im
Lauf einer
Hauptverhandlung
ergehen, nach Anhörung der Beteiligten, wenn sie außerhalb einer
Hauptverhandlung erteilt werden, nach erfolgter schriftlicher
oder mündlicher
Erklärung der Staatsanwaltschaft gegeben. Auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
steht nach der deutschen
Zivilprozeßordnung das
Urteil (s. d.) den
»Verfügungen« der vorsitzenden, kommissarischen und requirierten
Richter und den prozeßleitenden oder entscheidenden Beschlüssen des
¶
mehr
Gerichts gegenüber.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 272-294; Strafprozeßordnung, § 33-41.