Entrepot
(franz., spr. angtr'po), Warenniederlage, Zollniederlage (s. d.);
Entrepôt
réel, öffentliche, Entrepôt
fictif, private
Niederlage.
Wegen
Surtaxe d'entrepôt
(Unterscheidungszoll) vgl.
Zuschlagszölle.
Entrepot
420 Wörter, 3'091 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Entrepot
(franz., spr. angtr'po), Warenniederlage, Zollniederlage (s. d.);
Entrepôt
réel, öffentliche, Entrepôt
fictif, private
Niederlage.
Wegen
Surtaxe d'entrepôt
(Unterscheidungszoll) vgl.
Zuschlagszölle.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Entrepôt
(spr. angtr’poh), in Frankreich jeder Raum, in welchem solche Waren aufbewahrt werden, von denen die geschuldeten Zölle oder innern Eingangsabgaben (Octrois) noch nicht gezahlt sind. In Deutschland [* 2] ist dafür der Ausdruck Niederlage (s. d.) in der Amtssprache angenommen worden. Der Zweck der Einrichtung besteht darin, daß der Kaufmann von den Waren, die nur vorübergehend im Lande bleiben, also nicht in den inländischen Konsum übergehen, die Abgabe überhaupt nicht zu entrichten hat, und von denen, die er an die Inländer verkauft, die Abgabe erst nach geschehener Ablieferung schuldig wird; er kann also mit einem wesentlich geringern Kapital arbeiten.
Man unterscheidet in Frankreich Entrepôts
réels, fictifs, irréguliers und accidentels. Die Entrepôts réels
sind öffentliche Magazine, in welche die Waren unter Verantwortlichkeit der Magazinverwaltung für die gute Aufbewahrung
gelagert werden können. Zollpflichtige Waren können für eine beschränkte Zeit, octroipflichtige mit unbeschränkter Dauer
niedergelegt werden; letztere können dann auch teilweise, aber jedesmal nur in einer größern Quantität zurückgezogen
werden.
Die Entrepôts
fictifs sind die eigenen Lagerräume des Kaufmanns. Dieser kann hier unverzollt die abgabepflichtigen
Waren lagern, indem er sie vor der Niederlegung deklariert, der Steuerbehörde die Beaufsichtigung einräumt und für alle
Abgänge, die sich ergeben, die Abgaben zahlt. Als Entrepôts
irréguliers bezeichnet man es, wenn Waren, die in Frankreich
nicht eingeführt werden dürfen, als Bestandteil einer größern Schiffsladung in einem.Hafen ankommen
und hier nun einige Zeit bis zur Wiederausfuhr in den Zollhäusern aufbewahrt werden.
Von Entrepôts
accidentels endlich spricht man, wenn Räume, die man nicht als eigentliche Lager
[* 3] ansehen kann, die Wirkung
haben, die dahin gebrachten Waren bis zum Übergang an den wirklichen Verbraucher zollfrei zu machen;
es kann das z. B. ein Privileg sein, das einer Ausstellung gegeben wird. Die Entrepôt
sind schon im 17. Jahrh. nach holländ.
Vorbilde durch Colbert in Frankreich eingeführt worden, haben aber damals nur ganz vorübergehend bestanden. Festen Fuß
gewannen sie erst seit einem Gesetz vom Die Entrepôts
réels sind nicht alle Staatsanstalten;
sie sind das im allgemeinen nur in den größern Häfen; an andern Orten können sie mit staatlicher Genehmigung für Rechnung
und unter der
Verwaltung der Gemeinden oder Handelskammern errichtet werden. Auch den Lagerhäusern (s. d.)
kann durch Verordnung die Funktion von Entrepôt
übertragen werden. Als Dock-Entrepôt
bezeichnet
man das Ganze eines größern Bezirkes, der aus Wasserwegen, ihren Ufern und dabei gelegenen Magazinen besteht und allen darin
befindlichen Waren, auch wenn sie in Schiffen verladen sind, wie ein Entrepôt
vorläufige Freiheit von der Zollzahlung verschafft.