Titel
Enterbung
(Exheredatio), die einseitige Erklärung des
Erblassers, durch welche den sog.
Noterben
(s. d.) oder Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil)
das
Erbrecht ganz oder teilweise entzogen wird. Die Enterbung
ist allen in
Deutschland
[* 2] geltenden
Rechten mit Ausnahme des
Code civil
bekannt.
Von Enterbung
wird auch gesprochen, wenn jemand, der zur gesetzlichen Erbfolge berufen sein würde, nicht
zum
Erben eingesetzt oder absichtlich nicht erwähnt (übergangen) ist. In diesem
Sinne ist der
Ausdruck
ungenau, da die Nichterwähnung nicht eine Entziehung ist. – Der
Code civil beruht auf einer andern
Auffassung. Er erklärt
den Unwürdigen für erbunfähig (Art. 727) und gestattet nach den Art. 913 fg. denjenigen,
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