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167 schädigung nach kommissarischer Verhandlung mit den Beteiligten, zu welcher Sachverständige zuzuziehen sind, mittels motivierten Beschlusses der Verwaltungsbehörde. Gegen diesen steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb 6 Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen, für welchen die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend sind. Wegen solcher nachteiligen Folgen der Enteignung, welche erst durch Ausführung der Anlage auf dem enteigneten Grundstück entstehen, zur Zeit der kommissarischen Verhandlung über die Entschädigung also noch nicht erkennbar sind, gewährt das Gesetz bis zum Ablauf [* 3] von 3 Jahren nach Ausführung des betreffenden Teils der Anlage einen im Rechtsweg verfolgbaren persönlichen Anspruch gegen den Unternehmer.
Die festgestellte Entschädigung ist, falls neben dem Eigentümer andere Entschädigungsberechtigte in Betracht kommen, oder das Grundstück Lehn oder Fideikommiß, oder mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet ist, zu hinterlegen, andernfalls bar zu zahlen. Erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung und, von dringlichen Fällen abgesehen, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist oder Erledigung des innerhalb derselben beschrittenen Rechtswegs wird auf weitern Antrag des Unternehmers die Enteignung durch Beschluß ausgesprochen, mit dessen Zustellung das Eigentum auf den Unternehmer übergebt und der zugleich die Einweisung in den Besitz in sich schließt. An Stelle des enteigneten Grundstücks, welches von allen privatrechtlichen Verpflichtungen frei wird, tritt rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Hypotheken- und Grundschulden, die Entschädigungssumme («pretium succedit in locum rei»). Civilrechtlich ist das Enteignungsgeschäft mit einem Kauf zu vergleichen, zu dessen Abschluß der Eigentümer durch Gesetz verpflichtet und bei dem der Kaufpreis mangels einer Vereinbarung durch Richterspruch bestimmt wird.
Da der in der Enteignung liegende Eingriff in das Eigentum nicht weiter gehen darf, als es das Interesse des Unternehmens, zu dessen Gunsten es gestattet wird, erfordert, so haben die Gesetze dem Eigentümer für den Fall, daß das enteignete Grundstück ganz oder teilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter notwendig ist, ein Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht eingeräumt; das preuß. Gesetz hat nur letzteres und nur insoweit beibehalten, als dem jeweiligen Eigentümer eines durch die Enteignung verkleinerten Grundstücks das Vorkaufsrecht an den ihm enteigneten Grundstücksteilen zustehen soll.
Ein staatlicher Zwang zum Verkauf beweglicher Sachen, z. B. von Getreide [* 4] im Fall einer Hungersnot, von Pferden zum Zweck der Mobilmachung, von Vieh zur Beseitigung einer Seuchengefahr, ist in verschiedenen Ländern durch besondere Gesetze vorgesehen, wird indes wegen der größern Dringlichkeit, der leichtern Abschätzung, der fortfallenden Beteiligung Dritter in einfachern Formen durchgeführt.
Für die im Reichsrat vertretenen Länder Österreichs ist ein nur auf Enteignung zu Eisenbahnzwecken bezügliches Gesetz vom ergangen. Zur Abkürzung des Verfahrens verbindet dasselbe die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung mit der sogenannten polit. Begehung; die Ermittelung der Entschädigung erfolgt durch das Bezirksgericht (Einzelrichter); die Entscheidung, und zwar falls kein Vergleich zu stande kommt, kann durch Rekurs an das Oberlandesgericht angefochten werden. – In Deutschland [* 5] sind aus neuerer Zeit noch folgende Enteignungsgesetze zu erwähnen: Großherzogtum Hessen [* 6] vom Hamburg [* 7] vom Württemberg [* 8] vom während andere Staaten sich mit Abänderungen der ältern Gesetze begnügt haben.
Neuere Litteratur: Thiel, Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren (Berl. 1866);
G. Meyer, Das Recht der Expropriation (Lpz. 1868);
Grünhut, Das Enteignungsrecht (Wien [* 9] 1873);
von Rohland, Zur Theorie und Praxis des deutschen Enteignungsrechts (Lpz. 1875);
Prazak, Recht der Enteignung in Österreich [* 10] (Prag [* 11] 1877);
Schelcher, Die Rechtswirkung der Enteignung (Freiberg [* 12] 1893);
Kommentare zum preuß. Enteignungsgesetz von Bahr und Langerhans (2. Ausg., Berl. 1878), Seydel (2. Aufl., ebd. 1887), Loebell (Lpz. 1884), Eger [* 13] (Bresl. 1887).