Emphyteuse
(grch. emphýteusis, «Anpflanzung»),
das Recht aus der röm. Landleihe zu vererblichem und veräußerlichem dinglichen Nutzungsrechte, bei welchem der Verleihende (dominus emphyteucarius) nur ein Recht auf Grundabgaben (canones), ein Privationsrecht bei schlechter Wirtschaft und bei Rückstand des canon, ein Vorkaufsrecht und ein Recht auf Gebühren (laudemia) in Veräußerungsfällen behält.
Der römischen Emphyteuse
entsprechen in der german.
Entwicklung die
Erbpacht- und Erbzinsverhältnisse, welche von der
Agrargesetzgebung
fast durchgängig in Eigentum verwandelt worden sind.