Empfehlung
(Rekommandation), kaufmännische. Die Empfehlung
einer
Person durch eine andre, namentlich bezüglich ihres kaufmännischen
Ansehens und ihrer Kreditwürdigkeit, begründet nicht zugleich eine Verpflichtung des Empfehlenden, für die empfohlene
Person und für die mit dieser infolge der erfolgten Empfehlung
eingegangenen
Geschäfte
Garantie zu leisten. Die
Empfehlung
ist keine
Bürgschaft, sondern lediglich eine nach bestem
Wissen und
Gewissen abgegebene Auskunft auf eine gehaltene Anfrage,
ein unverbindlicher
Rat. Dagegen wird der Ratgeber oder Empfehlende dann zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er absichtlich,
um dem andern
Schaden zuzufügen, einen schädlichen
Rat oder eine schädliche Empfehlung
erteilt hat.
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Natürlich tritt diese Verpflichtung auch dann ein, wenn der Empfehlende, wie z. B. manche
Auskunftsbüreaus (s. d.), ausdrücklich die Garantie für seine Empfehlung
übernimmt, und partikularrechtlich hat die fahrlässige
Erteilung schädlichen Rats oder schädlicher Empfehlung
dann diese Folge, wenn der Ratende oder Empfehlende durch seine Amtspflicht
oder durch seinen Beruf zur Erteilung von Rat verpflichtet war, wenn z. B. ein Rechtsanwalt aus Unkenntnis
einer gesetzlichen Bestimmung einen schädlichen Rat erteilt. Aller Zweifel über die Rechtsunverbindlichkeit einer erteilten
Empfehlung
wird dadurch ausgeschlossen, daß der Empfehlende derselben die unter Kaufleuten übliche Bemerkung »ohne
Obligo« (»ohne Vertretung«) hinzufügt. Diese Ablehnung hilft jedoch dann nichts, wenn er nachweisbar absichtlich
den schädlichen Rat erteilte.