Empfangbar
heißt im Handelsverkehr eine Ware dann, wenn sie so beschaffen ist, wie sie nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag beschaffen sein soll, wenn sie insbesondere der Probe entspricht, deren Entnahme vorausging.
Der
Käufer ist
verpflichtet, die
Ware nach deren Lieferung alsbald auf ihre Empfangbarkeit
zu prüfen. Er kann die nicht empfangbare
Ware
zur
Disposition stellen (s.
Kauf).