forlaufend
Grund-81
kapitalserhöhung) bezeichnet man die von dem Er- höhungsentschlu^se umfaßte Gesamtzahl der neu ge- schaffenen Attien als
zweite Emission
u. s. f. Wichtiger ist aber die finanziell technische Bedeu- tung,
nach welcher den
Akt der ersten Einführung in den Verkehr für die gedachten Wertpapiere be- zeichnet. Diese Einführung
ist Zuführung derselben an das Publikum, entweder durch ein öffentliches
Angebot der Papiere an dasselbe
zur Übernahme im Wege der
Subskription oder auch ohne ein sol- ches durch die Eröffnung eines Marktes für die Papiere,
indem die amtliche Notieruug des
Tages- preises, Börsenkurses, für dieselben an einer größern
Börse erwirkt wird, sodaß
sie Gegenstände des frei- händigen Verkaufs an derselben werden können.
Der letztere Weg wird auch beim Subskriptionsver- kauf in der Regel sofort nach dessen Bewirkung be- schritten. Freilich kann dieser Akt des Einführcns ln den Verkehr mit dem der ersten Unterbringung der Papiere zusammenfallen. Dies geschieht aber in den seltensten Fällen, namentlich nichts wenn es sich um große Beträge handelt. Der Erfolg der Aufnahme der Papiere im Publikum, die richtige Kalkulierung des Aufnahmepreiscs und des für die Aufnahme geeigneten Zeitpunktes setzt engste Fühlung mit den Effektenmärkten voraus.
Sind Papiere desselben Anleiheschuldners oder Unter- nehmers bereits im Verkehr, so wird nicht selten eine Beeinflussung des Kurses dieser Papiere wegen seiner Wirkung auf die Schätzung der neuen er- forderlich. Der Unternehmer muß aber zur Deckung seiner Bedürfnisse auf Eingang bestimmter Summen für seine Anleihen oder Aktien zu bestimmter Zeit fest rechnen können. Zudem sucht das Publikum für die Kreditwürdigkeit nicht hinreichend bekannter Unternehmer Garantien in der Vertrauenswürdig- kcit von Firmen, welche die Papiere einführen.
Des- halb schiebt sich zwischen den Anlcihcschuldner oder die
Aktiengesellschaft und das Publikum die vermit- telnde Thätigkeit
des Großbankiers, welche indessen nicht immer dcm ihm vom Publikum entgegen- gebrachten Vertrauen entfprochen hat. Die Versor-
gung des Publikums mit neu geschaffenen Wert- papieren ist ein Hauptzweig des modernen
Bank- detriebes.
Sie wird als Emission
sgeschäft be- zeichnet. Die betreffenden Bankinstitute, Emis- sionsbanken oder Emissionshäuscr, nehmen
dem Anleiheschuldner oder der Aktiengesellsckaft, die neue
Aktien ausgeben will, den entsprechenden
Be- trag der
Anleihe oder
Attien zu einem festen Preise ab. Bei Errichtung einer
Aktiengesellschaft über- nehmen sie die
Aktien.
Den Ersatz für ihr Risiko suchen sie in dem Verkauf der Stücke zu einem höhern als ihrem Übernahmepreise. Häufig über- nehmen sie bei Anleihen und Vergrößerungen des Aktienkapitals zunächst nur einen Teilbetrag fest und behalten sich in betreff des Nestes nur für bestimmte Zeit ein Recht, auch diesen zu über- nehmen, vor, was dahin ausgedrückt wird, daß sie den Rest in Option (Wahl) nehmen. Vereinigen sich zu der Übernahme, wie in der Regel, mehrere Bankhäuser unter der Vereinbarung der gemein- schaftlichen Ausführung des Verkaufs durch ein lei- tendes Haus, so bezeichnet man diese Verbindungen als Syndikate oder Konsortien (s. d.). In den Hän- den der Syndikatsleitung ruht dcr Weiterverkauf.
Die einzelnen Mitglieder des Syndikats haben wäh- rend der Dauer desselben kein Recht, über die ihren Anteilen entsprechenden Effekten selbst zu verfügen. Brockhaus' Konversationslexikon.. 14. Anss. VI. Die Syndikatsleitung schreibt die Einzahlungen aus, welcbe die einzelnen Mitglieder entsprechend ihren Anteilen zur Zahlung des Übernahmepreises zu leisten haben, und sie verteilt den Erlös des Weiter- verkaufs anteilig unter die Mitglieder. Innerhalb gewisser im Konsortialvertrage festgesetzten Grenzen [* 3] darf die Syndikatsleitung auch von ihr schon ver- kaufte Stücke zur Hebung [* 4] des Kurses für die Unter- bringung des Restes zurückkaufen.
Soweit bei Auf- lösung des Syndikats, die mit Ablauf [* 5] der dafür vereinbarten Heit erfolgt, Stücke noch unverkauft sind, werden diese den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer Anteile gegen Zahlung des noch fehlenden Be»- träges des Übernahmepreises verabfolgt. Erfolgt der Verkauf im Wege öffentlichen An- gebots zur Übernahme durch Subskription, so nennt man dies auch die Auflegung der Papiere zur Zeich- nung. Die Zeichnungen sind in dem hier als die Regel unterstellten Falle, daß Papiere, die bereits fest übernommen sind, von den Übernehmern weiter ausgeboten werden, schriftliche Kaufofferten.
Anders, wenn bei einer
Aktiengesellschaft zur ersten Beteili- gung bei der Gründung seitens der
Gründer
oder bei einer Kapitalserhöhung seitens dcr
Aktiengesellschaft i öffentlich aufgefordert ist (s.Zeichnung). Die Auffor-
^ derung zur Subfkription bestimmt die
Stellen, bei ^ welchen die Zeichnungen einzureichen sind, die Zeit, ^ zu welcher die
Einreichung zu erfolgen hat, die festge- ! setzte Höhe des Kaufpreises ften Emission
sturs), den Betrag
der nach Prozenten der Osfertsumme be- mcssenenKaution, welchemit der Zeichnung zu hinter- legen ist, und die
Raten, in welchen
der Preis ent- richtet werden soll. Unter den Zeichnungsstellen können sich auch solche befinden, welche nicht dem Emission
skonsortium
angehören, sondern den Auf- trag gegen Provision übernehmen.
In der Regel ist in dcn Aufforderungen den Zuteilenden ausdrücklich die völlig freie Entschließung darüber, wem von den Anmeldenden und wieweit sie zuteilen wolleil, vor- behalten. Dies erklärt sich zum Teil aus der erfor- derlichen Prüfung der Solvenz, insbesondere aber auch aus dem Interesse, bloße Spekulationskäufer im Gegensatze zu den eine Kapitalanlage Suchenden möglichst auszuschließen. Neuerdings wird häusig ! eine bevorzugte Berücksichtigung solchen Subskri- benten zu teil, welche sich einer Sperrung der Stücke für bestimmte Zeit unterwerfen. Sie verpflichten sich, dieselben in dieser Zeit, für welche sie die Stücke oder die laufenden Zins- oder Dividcndenpapiere hinterlegen, nicht in den Handel zu bringen, damit ! das Konsortium in der Unterbringung noch vorhan- ^ dener Stücke nicht beeinträchtigt wird.
Bei dieser Ausführung des Emission
sgeschäfts erfolgt in Teutschland eine mindestens zweimalige
Erhebung der Umsatzsteuer,
einmal für die
Über- ! nähme der Werte seitens des
Konsortiums und so- ! dann für dcn Erwerb derselben seitens der
Sub-
! skndentcn. Außerdem ist für die
Ausgabe der
Stücke als neuer Werte die Urknndenstcuer, die eigentliche
E m issionssteuer, zu entrichten. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Ein- führung neucr Werte in den Verkehr bestehen
seit neuerer Zeit gewisse Sicherungsvorschriften im Interesse des Publikums. Einesteils beruhen die- selben in Anforderungen,
welche die
Börsen für die Zulassung der neuen Werte zur Kursnotierung und damit zum
Handel an dcr
Börse
aufzustellen verbun- den sind. In
Berlin
[* 6] haben die Emission
shäuser den
Antrag auf Zulassung zur Kursnotierung und zum 6
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