Eménda
(mittellat.), in den Kapitularien (s. d.) die Buße, welche dem vom Beklagten verletzten Kläger als Strafe oder Entschädigung, als «Besserung» zu zahlen ist.
Bis in unsere Zeit hinein reicht die Sachsenbuße, welche in den Ländern sächs. Rechts der widerrechtlich in Haft Gehaltene als Genugthuung und Entschädigung fordern darf. –
Vgl. Weiske, Abhandlungen aus dem Deutschen Recht (Lpz. 1830).