Embargo
(span. embargar), die
Beschlagnahme eines
Schiffs nebst
Ladung, um das Auslaufen desselben aus dem
Hafen, in welchem
es sich befindet, zu verhindern. Je nachdem diese Maßregel gegen die eignen
Unterthanen oder gegen die
Angehörigen eines
fremden
Staats und deren
Schiffe
[* 2] zur Anwendung gebracht wird, unterscheidet man zwischen zivilem oder staatsrechtlichem
Embargo
und dem internationalen oder völkerrechtlichen Embargo, welch letzteres auch als Embargo im
engern
Sinn oder als Embargo
schlechthin bezeichnet wird.
Das zivile Embargo
wird als ein Ausfluß
[* 3] des sogen.
Staatsnotrechts, dem sich die Privatinteressen der
Unterthanen unterordnen müssen,
namentlich dann zur Anwendung gebracht, wenn die Ausfuhr gewisser
Artikel im staatlichen
Interesse und
aus
Gründen der
Wirtschaftspolitik verhindert werden soll. Das internationale Embargo
dagegen kommt einmal als
Repressalie den
Angehörigen
und den
Schiffen eines andern
Staats gegenüber vor, der zuvor gegen den betreffenden
Staat von dem Embargo
Gebrauch gemacht oder
sonstige schädliche Maßregeln gegen denselben in Vollzug gesetzt hatte.
Außerdem stellt sich das Embargo
als eine Sicherheitsmaßregel bei eingetretenem oder doch bevorstehendem
Kriegszustand dar. Bricht im letztern
Fall der
Krieg zwischen den beteiligten Mächten nicht aus, so werden die mit
Beschlag
belegten
Schiffe samt
Mannschaft und
Ladung freigegeben, während im umgekehrten
Fall die vorläufige
Beschlagnahme sich in eine
Aneignung umwandelt, da nach
Kriegsrecht das feindliche
Gut zur
See als gute
Prise (s. d.) gilt. Da jedoch
neuerdings der
Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums im
Krieg mehr und mehr zur Geltung kommt, so erscheint auch
jenes Prisenrecht als unhaltbar; die neuern Völkerrechtslehrer verdammen es, und auch die
Praxis hat es
¶
mehr
teilweise aufgegeben, wie denn z. B. im letzten deutsch-französischen Krieg durch Verordnung vom bestimmt ward,
daß die französischen Handelsschiffe, wofern sie keine Kriegskonterbande führten, der Aufbringung und Wegnahme durch die
Fahrzeuge der Bundeskriegsmarine nicht unterliegen sollten. Noch viel weniger kann aber alsdann die Beschlagnahme fremder Schiffe
schon vor dem eigentlichen Ausbruch des Kriegs gebilligt werden. So wurde denn auch vor dem Ausbruch des
orientalischen Kriegs den in englischen und französischen Häfen befindlichen russischen Schiffen eine Frist von sechs Wochen
zum Auslaufen oder zur Heimkehr offen gelassen. Dagegen haben die Dänen im Krieg von 1864 das Embargo
gegen preußische
und österreichische Schiffe wieder zur Anwendung gebracht. Nach Seeassekuranzrecht ist übrigens der Versicherer für den
durch etwaniges Embargo
dem Versicherten zugefügten Schaden haftpflichtig, und das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 865) bestimmt,
daß der Versicherte befugt sein soll, die Zahlung der vollen Versicherungssumme gegen Abtretung der in betreff des versicherten
Gegenstandes ihm zustehenden Rechte zu verlangen, wenn das Schiff
[* 5] oder dessen Ladung unter Embargo
gelegt ist
(s. Abandon).