mehr
Bedeutung des Reichslandes und durch seine günstige Lage an der Grenze Frankreichs und der Schweiz [* 3] befördert, von jeher eine große Ausdehnung [* 4] gehabt. Freilich haben die Verkehrsrichtungen seit der Einverleibung in das deutsche Reichs- und Zollgebiet mehrfach andre Bahnen suchen müssen, und nur wenige Erzeugnisse sind von dieser Änderung unberührt geblieben. Chausseen und Vizinalwege (1881: 11,885 km) durchschneiden das Land nach allen Richtungen. Die natürlichen schiffbaren Wasserstraßen liegen meist an oder in der Nähe der Grenze (Rhein, Mosel) oder beginnen erst beim Austritt aus dem Reichsland (Saar); mehr innerhalb finden sich die Ill und ganz besonders die zahlreichen hervorragend wichtigen Kanäle.
Der Rhein-Rhônekanal, 1783-1834 erbaut, verläßt die Ill wenig oberhalb Straßburg, [* 5] zieht sich in geringer Entfernung vom Rhein bis in die Gegend nordöstlich von Mülhausen, [* 6] wo er den Kanal [* 7] von Hüningen (28 km lang) empfängt, der den Rhein etwas unterhalb Basel [* 8] verläßt und vorzüglich zur Speisung des Hauptkanals dient; dieser führt alsdann längs der Ill eine Strecke aufwärts, überschreitet bei Gottesthal die Wasserscheide zwischen Rhein und Rhône und tritt bei Altmünsterol in Frankreich ein.
Seine
Länge überhaupt beträgt 322, die
Strecke in Elsaß
-Lothringen
[* 9] 132 km. Mit diesem
Kanal stehen ferner in
Verbindung der Neu-Breisacher
oder Vaubankanal, der nicht mehr zur
Schiffahrt dient, und der
Kolmarer Zweigkanal (13 km lang). Der
Rhein-Marnekanal
geht aus der
Ill unterhalb
Straßburg ab, erreicht bei
Brumath das
Thal
[* 10] der
Zorn, in welchem er mit der
Zorn und
Eisenbahn (nach
Avricourt und
Paris)
[* 11] parallel aufwärts geht, überschreitet
Eisenbahn und
Wasserscheide der
Vogesen in einem 2,3 km langen
Tunnel,
[* 12] geht über die
Saar und durch den Weiher von Gondrexange und endlich längs des Sanon (bei
Lagarde über die
Grenze)
in
Frankreich zur
Meurthe etc. Dieser
Kanal (1838-53 erbaut) hat eine
Länge von 320 km, wovon 104 auf Elsaß
-Lothringen
kommen.
Andre Kanäle sind: der Ill-Rheinkanal, eigentlich die Fortsetzung oder die Endstrecke des vorigen;
der Verbindungskanal zwischen diesem und dem Rhein-Rhônekanal bei Straßburg (1880-82 erbaut);
der Breuschkanal, gespeist aus der Mossig und Breusch, mündet bei Straßburg in die Ill;
der Saarkohlenkanal, welcher die Saar bei Saarbrücken [* 13] verläßt, im Saarthal bis Harskirchen hinaufgeht, im Weiher von Gondrexange den Rhein-Marnekanal trifft und ganz besonders zur Verschiffung der Kohlen aus dem Becken von Saarbrücken dient, und endlich der Moselkanal längs der Mosel oberhalb Metz, [* 14] dessen Weiterführung bis Koblenz [* 15] erstrebt wird.
Nicht vollendet ist der Salinenkanal (von Dieuze zur Saar). Die Gesamtlänge der künstlichen Wasserstraßen beträgt 403 km. 1885 wurde mit den Vorarbeiten für einen Kanal von Straßburg nach Ludwigshafen [* 16] a. Rh. begonnen. Die Eisenbahnen (1885: 1328 km) sind mit Ausnahme einiger neugebauter Sekundärlinien Eigentum des Deutschen Reichs, dem sie in dem Friedensvertrag mit Frankreich 1871 unter Abrechnung von der Kriegskostenentschädigung abgetreten worden sind.
Die ersten Anfänge derselben (Mülhausen-Thann, Mülhausen-St. Ludwig, Kolmar-Benfeld, Straßburg-Benfeld) datieren aus den Jahren 1839-41. Die Hauptlinien sind: von Forbach [* 17] über Metz nach Pagny,;
von Metz über Diedenhofen [* 18] einerseits nach Luxemburg, [* 19] anderseits nach Trier; [* 20]
von Hagenau [* 21] nach Diedenhofen und Fentsch;
von Straßburg nach Avricourt und Metz;
von Straßburg nach Weißenburg; [* 22]
von
Straßburg nach
Kehl mit fester Rhein
brücke;
von Zabern [* 23] nach Schlettstadt; [* 24]
von Straßburg über Kolmar [* 25] und Mülhausen nach Basel, mit zahlreichen Verzweigungen in die Vogesen (nach Markirch, [* 26] Münster, [* 27] Lautenbach, Wesserling);
von Mülhausen nach Belfort; [* 28]
von Straßburg nach Lauterburg;
von Saargemünd nach Saarburg;
von
Saaralben nach
Chambrey
u. a. Im ganzen wurden bis zum
Schluß des Etatsjahrs 1882/83 vom
Reich auf die damals im Betrieb befindlichen
Eisenbahnen in Elsaß
-Lothringen
(einschließlich des Hauptkaufpreises von 260 Mill. Mk.)
verwendet 452,8 Mill. Mk. Die Reichseisenbahnverwaltung, mit dem Sitz
der Generaldirektion in
Straßburg, hat auch den Betrieb der
Wilhelm-Luxemburgbahn vertragsmäßig übernommen.
Auf sämtlichen
Bahnen zusammen wurden 1882/83: 8,400,389
Ton.
Güter befördert. Neben den
Eisenbahnen besteht eine Anzahl
mit
Dampf
[* 29] betriebener
Straßenbahnen.
In den beiden Oberpostdirektionsbezirken
Straßburg (Elsaß
) und
Metz
(Lothringen) bestanden
Ende 1882: 477
Post- und 418
Telegraphenanstalten. Fernsprecheinrichtungen bestehen in
Mülhausen (die älteste im
Reich), verbunden
mit
Thann und
Gebweiler,
[* 30] sowie in
Straßburg. Von
Kredit- und Versicherungenstalten sind zu nennen: die
Aktiengesellschaft für
Boden- und Kommunalkredit, welche das gesamte Depositenwesen des
Staats vertragsmäßig besorgt, und eine große Anzahl andrer
Banken, ferner zahlreiche ländliche
(Raiffeisensche)
Darlehnskassen
(Vorschußvereine nach
Schulze-Delitzsch finden im
Reichsland
wenig
Boden), 45
Sparkassen und
Filialen von solchen mit (1883) 108,797 Einlegern und einem
Guthaben von 35 Mill. Mk. Eine Reichsbankhauptstelle
ist in
Straßburg, Reichsbankstellen in
Mülhausen und
Metz.
Einheimische Versicherungsgesellschaften (den
französischen ist 1880 der Geschäftsbetrieb untersagt worden) sind
Rhein und
Mosel
(Feuer-) und
Alsatia
(Feuer- u.
Lebensversicherung)
in
Straßburg.
Münze ist die deutsche, doch wird im
Verkehr noch viel nach
Franken (zu 0,80 Mk.) gerechnet.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Die
Staatsgewalt in dem durch
Gesetz vom mit dem
Deutschen
Reich vereinigten Elsaß
-Lothringen
übt der
Kaiser
aus. Das
Recht der
Gesetzgebung ist durch das
Reichsgesetz vom in der
Weise geregelt, daß Landesgesetze mit Zustimmung
des
Bundesrats vom
Kaiser erlassen werden, wenn der durch kaiserliche
Verordnung vom ins
Leben
gerufene
Landesausschuß zustimmt, daß jedoch der Weg der Reichsgesetzgebung jederzeit auch in denjenigen Angelegenheiten,
welche in den
Bundesstaaten dieser
Gesetzgebung nicht unterliegen, vorbehalten ist; die auf
Grund dieses Vorbehalts erlassenen
Landesgesetze können nur im Weg der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden.
Der Landesausschuß, ursprünglich nur eine beratende Körperschaft, hat hierdurch den Charakter eines gesetzgebenden Faktors erhalten, mit der Maßgabe jedoch, daß seine Zustimmung jederzeit durch die des Reichstags ersetzt werden kann. Seine Zusammensetzung ist durch das Reichsgesetz vom geregelt; er besteht aus 58 Mitgliedern, von denen 34 durch die Bezirkstage (s. unten) aus der Mitte ihrer Mitglieder, 4 von den Gemeinderäten der vier größten Städte und 20 durch Wahlmänner, welche von den übrigen Gemeinderäten bezeichnet sind (für jeden Kreis [* 31] je ein Mitglied), auf drei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder haben einen Eid (Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser) zu leisten. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen und ¶
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auflösen; letzteres zieht die Auflösung der Bezirkstage nach sich, die Neuwahlen zu letztern haben innerhalb drei Monaten, zum Landesausschuß innerhalb sechs Monaten zu erfolgen. Die Vertreter der Regierung müssen in den Sitzungen wie in den Abteilungen und Kommissionen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Der Landesausschuß hat das Recht, innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium zu überweisen. Die Sitzungen sind zufolge Reichsgesetzes vom öffentlich; die Geschäftssprache ist die deutsche; Mitgliedern, welche der deutschen Sprache [* 33] nicht mächtig sind, ist das Vorlesen aufgesetzter Reden gestattet. - Zur Begutachtung der Gesetzentwürfe, der Ausführungsverordnungen und andrer ihm überwiesener Angelegenheiten ist ein Staatsrat eingesetzt, bestehend aus höhern Beamten und 8-10 Mitgliedern, welche der Kaiser, und zwar 3 auf Vorschlag des Landesausschusses, je auf drei Jahre ernennt.
An der Spitze der Staatsverwaltung steht ein kaiserlicher Statthalter. Bis zum wurden die Geschäfte großenteils durch
eine besondere Abteilung des Reichskanzleramtes geführt, im Land selbst war der höchste Verwaltungsbeamte der Oberpräsident,
dem einige Ministerialbefugnisse vom Reichskanzler übertragen waren. Nunmehr bestimmt das Gesetz vom daß der Kaiser
landesherrliche Befugnisse einem Statthalter übertragen kann, und daß dieser Statthalter die Befugnisse und Obliegenheiten
des Reichskanzlers erhält. An Stelle des Reichskanzleramtes für Elsaß-Lothringen
und des Oberpräsidiums trat gleichzeitig
ein Ministerium, welches in Straßburg seinen Sitz hat, und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht.
Durch kaiserlichen Erlaß vom wurde dem gleichzeitig zum ersten Statthalter ernannten Feldmarschall Freiherrn v. Manteuffel (s. d.) und gleicherweise durch Erlaß vom seinem Nachfolger Fürsten Chlodwig von Hohenlohe-Schillingsfürst (s. d.) eine Anzahl durch die Landesgesetzgebung dem Staatsoberhaupt vorbehaltender Befugnisse, insbesondere auch ein Teil des Gnadenrechts (Erlaß von Geldstrafen, Steuern und sonstigen Staatsgefällen), übertragen.
Neben diesen landesherrlichen Befugnissen hat der Statthalter als Nachfolger des Reichskanzlers die Stellung des ersten Verwaltungsbeamten; er besitzt ferner die früher dem Oberpräsidenten zustehenden außerordentlichen Gewalten zu Maßregeln jeder Art behufs Abwendung von Gefahr (sogen. Diktatur). Das unter ihm stehende Ministerium ist in vier Abteilungen eingeteilt. Die Abteilung des Innern wird gegenwärtig durch den Staatssekretär geleitet, au der Spitze der Abteilungen für Justiz und Kultus, für Finanzen und Domänen sowie für Gewerbe, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten steht je ein Unterstaatssekretär. Mit dem Ministerium verbunden ist der Oberschulrat (s. oben). Aus Räten des Ministeriums ist der Kaiserliche Rat gebildet, eine Art Oberverwaltungsgericht, dessen Zuständigkeit jedoch beschränkt ist. Die Verhandlungen vor demselben sind öffentlich.
Für die innere Verwaltung bestehen drei Bezirkspräsidien zu Kolmar (Oberelsaß), Straßburg (Unterelsaß) und Metz (Lothringen); unter diesen stehen 20 Kreisdirektionen; die Städte Straßburg und Metz bilden selbständige Stadtkreise, in denen die Befugnisse des Kreisdirektors von den Bezirkspräsidenten wahrgenommen werden. Die Polizei ist Gemeindesache, nur in Straßburg, Metz und Mülhausen wird der größte Teil derselben durch die Polizeidirektionen wahrgenommen; außerdem bestehen für die Kantone (Unterabteilungen der Kreise) [* 34] Kantonalpolizeikommissare.
Aus den Räten der Bezirkspräsidien wird je ein Bezirksrat gebildet, eine Art Verwaltungsgericht mit Öffentlichkeit, jedoch,
wie der Kaiserliche Rat, mit beschränkter Zuständigkeit. Am Sitz eines jeden Bezirkspräsidiums tritt periodisch der Bezirkstag
zusammen. Die Mitglieder desselben werben durch direkte Wahl, je ein Mitglied für jeden Kanton,
[* 35] gewählt.
Das aktive und passive Wahlrecht steht hier wie bei den Kreistags- und den Gemeindewahlen, entsprechend dem Charakter des Reichslandes,
jedem Reichsangehörigen, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und eine direkte Steuer bezahlt, ohne Rücksicht darauf,
ob er die Staatsangehörigkeit in Elsaß-Lothringen
besitzt oder nicht, zu. Die Bezirkstage haben unter
anderm über den Haushalt der (selbständige Rechtspersönlichkeiten mit eignem Vermögen bildenden) Bezirke zu beschließen,
einen Teil der Mitglieder des Landesausschusses zu wählen, die Repartitionssteuern auf die einzelnen Kreise zu verteilen etc.
In den Kreisen, welche bloß Verwaltungsbezirke und nicht selbständige juristische Personen sind, treten
die in gleicher Weise wie die Bezirkstage gewählten Kreistage zusammen, hauptsächlich zur Verteilung der Steuern auf die einzelnen
Gemeinden. Für das Medizinalwesen bestehen Medizinalreferenten beim Ministerium und den Bezirkspräsidien, dann Kreis- und Kantonalärzte.
Bezirksirrenanstalten sind in Stephansfeld-Hördt (für Elsaß) und Saargemünd (Lothringen).
Die Rechtsverhältnisse des katholischen Kultus sind hauptsächlich durch das französische Konkordat und die gleichzeitig verkündeten organischen Bestimmungen geregelt. Es bestehen zwei Bistümer zu Straßburg (Elsaß) und Metz (Lothringen); dieselben sind keinem Erzbistum, sondern unmittelbar dem Papst untergeordnet. Zur Leitung des evangelischen Kultus bestehen für die Kirche Augsburger Konfession ein Oberkonsistorium und ein Direktorium zu Straßburg mit 7 Inspektionen; für die reformierte Kirche sind 5 Konsistorien ohne gemeinsame Oberleitung vorhanden; für den israelitischen Kultus bestehen gleichfalls 3 Konsistorien ohne gemeinschaftliche Oberleitung.
Was die Rechtspflege betrifft, so gilt für das bürgerliche Recht die französische Gesetzgebung, namentlich der Code civil. Im übrigen ist in der Hauptsache die Reichsgesetzgebung maßgebend. Nicht eingeführt sind das Unterstützungswohnsitzgesetz und die Gewerbeordnung. Es bestehen unter dem Oberlandesgericht zu Kolmar 6 Landgerichte (zu Kolmar, Mülhausen, Straßburg, Zabern, Metz und Saargemünd) und 73 Amtsgerichte. In Mülhausen, Thann, Markirch, Straßburg und Metz gibt es Gewerbegerichte. Landesgefängnisse sind die Strafanstalten für Männer zu Ensisheim, für Weiber zu Hagenau und 6 Bezirksgefängnisse an den Landgerichtssitzen; außerdem sind vorhanden, jedoch der Verwaltung des Innern unterstellt, eine Erziehungs- und Besserungsanstalt für Knaben (Mädchen werben in Privatanstalten untergebracht) und ein Landesarbeitshaus.
In der Finanzverwaltung bestehen eine Direktion der Zölle und indirekten Steuern und eine Direktion der direkten Steuern, beide zu Straßburg. Ersterer sind 6 Hauptzollämter (Diedenhofen, Metz, Saarburg, Schirmeck, Münster, Altkirch) und 5 Hauptsteuerämter (Mülhausen, Kolmar, Straßburg, Hagenau, Saargemünd) mit den Unterämtern, ferner 86 Enregistrements-Einnehmereien und 11 Hypothekenämter unterstellt. Der Direktion der direkten Steuern untersteht die Veranlagung und Erhebung ¶
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der direkten Steuern sowie die Fortschreibung des Katasters. Eine unmittelbar unter dem Ministerium stehende Katasterkommission leitet die 1882 begonnenen Arbeiten der Katasterbereinigung. Die Forstverwaltung wird unter der Aufsicht des Ministeriums geführt durch die Bezirkspräsidenten, denen je eine Forstabteilung unterstellt ist. Unmittelbar unter dem Ministerium steht ein Forsteinrichtungsbüreau.
Die Finanzlage des Landes ist eine sehr günstige, was teilweise dem Umstand zu verdanken ist, daß das Land ohne Anteil an der französischen Staatsschuld vom Reich übernommen worden ist. Inzwischen ist durch die Ablösung der verkäuflichen Stellen der Justizverwaltung (Notare, Anwalte, Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher) eine Schuld von 21,070,640 Mk. entstanden (4proz. Obligationen), außerdem sind in den Jahren 1881-85 zu produktiven Zwecken 3proz. Renten im Kapitalbetrag von 6,530,000 Mk. ausgegeben worden. Infolge Tilgung sind beide Anlehen auf den Gesamtbetrag von rund 25,402,000 Mk. bereits wieder gesunken. Im Landeshaushaltsetat von 1885/86 sind die ordentlichen Einnahmen veranschlagt zu 38,541,839, die ordentlichen Ausgaben zu 37,227,789 Mk.; der Überschuß der Einnahmen mit 1,314,050 Mk. findet Verwendung zu außerordentlichen Ausgaben. Die wichtigern Posten sind:
Einnahmen: | |
---|---|
Mark | |
Anteil an Zöllen und Steuern des Reichs | 3373770 |
Vergütung für Verwaltung d. Zölle etc. | 1901070 |
Direkte Steuern | 10868410 |
" Grundsteuer | 4473000 |
" Personal- u. Mobiliar- (Miet-) St. | 1646190 |
" Thür- u. Fensterst. | 1538982 |
" Gewerbesteuer | 1836008 |
Indirekte Steuern | 12233225 |
" Wein | 850000 |
" Bier | 1650000 |
" Lizenzgebühren (Schenksteuer) | 1650000 |
" Enregistrement | 6830000 |
" Stempel | 1045000 |
Gerichtskosten | 1060000 |
Forstverwaltung | 5600000 |
Tabaksmanufaktur | 500000 |
Ausgaben: | |
Mark | |
Matrikularbeitrag | 4450000 |
Statthalterschaft | 315000 |
Ministerium | 971465 |
Innere Verwaltung | 3373212 |
Universität und Bibliothek | 997400 |
Höherer Unterricht | 1376415 |
Niederer Unterricht | 1823303 |
Justizverwaltung | 2777857 |
Kultus | 2986050 |
Forstverwaltung | 2676100 |
Zölle und indirekte Steuern | 4689146 |
Direkte Steuern | 1665351 |
Landesschuldenverwaltung | 1305560 |
Pensionen | 1163000 |
Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten | 3659879 |
Einmalige Ausgaben | 2043378 |
Für den Strombau bestehen unmittelbar unter dem Ministerium 7 Wasserbaubezirke: 2 für den Rhein zu Kolmar und Straßburg, 3 für die Kanäle zu Mülhausen, Saarburg und Saargemünd, je 1 für Ill zu Kolmar und Mosel (nebst Moselkanal) zu Metz. Der Hoch- und Wegebau wird von den Bezirkspräsidien verwaltet. Für das Bergwesen bestehen zwei Bergreviere.
Was endlich die Militärverhältnisse betrifft, so garnisonieren im Reichsland das 15. und Teile des 14. und 8. Armeekorps.
Die Truppenteile erhalten ihren Ersatz aus den heimatlichen Bezirken, während die in Elsaß-Lothringen
ausgehobenen Mannschaften in andre
preußische Truppenteile eingestellt werden. Von den zahlreichen Festungen aus französischer Zeit sind nur Straßburg, Metz,
Diedenhofen,
Neu-Breisach und Bitsch beibehalten, die beiden ersten durch zahlreiche Außenforts verstärkt. Die Gendarmerie
ist militärisch eingerichtet, jedoch Landesanstalt.
Ein amtlich gebrauchtes Wappen
[* 37] besitzt Elsaß-Lothringen
nicht, die Behörden bedienen sich des Reichsadlers, ebenso dienen die Reichsfarben
als Landesfarben. Doch kommen neuerdings vielfach ein aus den Zeichen der Landgrafschaft Oberelsaß (goldener Schrägbalken
mit rautenartiger Verzierung in rotem, oberhalb und unterhalb des Balkens je drei goldene Kronen
[* 38] enthaltendem Feld)
und Lothringens (roter Schrägbalken mit drei silbernen Stumpfadlern [alérions] in goldenem Feld) zusammengesetztes Wappen
(s. Tafel »Wappen«) und als Landesfarben, wenigstens im Unterelsaß, Rot und Weiß in Gebrauch.
Vgl. »Statistische Mitteilungen über Elsaß-Lothringen«
(Straßb. 1873-83, 21 Bde.);
»Statistische Beschreibung von Elsaß-Lothringen«
, 1. Abt. (das. 1878, daraus separat: Benecke, Geologie
[* 39] von Elsaß-Lothringen
, 1878);
Grad, Études statistiques sur l'industrie de l'Alsace (Kolmar 1879-83, 2 Bde.);
Oberlin, Der Weinbau in Elsaß-Lothringen
(das. 1880);
Stoffel, Topographisches Wörterbuch des Oberelsasses (2. Aufl., das. 1877);
»Statistisches Handbuch für Elsaß-Lothringen«
(Straßb. 1885 ff.);
Mündel, Die Vogesen (3. Aufl., das. 1884);
Leoni, Staatsrecht der Reichslande Elsaß-Lothringen
(in Marquardsens »Handbuch
der öffentlichen Rechte«, Freiburg
[* 40] 1883);
Karte von Elsaß-Lothringen
, 38 Blatt,
[* 41] bearbeitet von der geographisch-statistischen Abteilung des Großen
Generalstabs, 1874; Neue topographische Karte in 1:25,000 (143 Meßtischblätter, 1887 vollendet).
Geschichte.
Als die ältesten Bewohner des Elsaß kennt die Geschichte keltische Sequaner und Rauriker, dann die germanischen Triboker und Nemeter. Durch Cäsar wurde das Gebiet zwischen dem Rhein und den Vogesen, wie ganz Gallien, römische Provinz. Das obere Elsaß gehörte in der Kaiserzeit zu Maxima Sequanorum, deren Hauptstadt Vesontio (Besançon), [* 42] das untere zu Germania [* 43] prima, deren Metropole Mainz [* 44] war. Die christliche Religion breitete sich schon unter der römischen Herrschaft aus, doch erheben sich die Überlieferungen bestimmter Kirchen nicht aus dem Nebel der Legenden.
Die ältesten Orte des Elsaß, welche sich jedoch nicht zur Stellung von Munizipalstädten erhoben, waren Augusta Rauricorum (Augst bei Basel), Mons [* 45] Brisiacus (Alt-Breisach), Argentonaria (Horburg), Argentoratum (Straßburg), Breucomagus (Brumath), Saletio (Seltz), Tabernae (Zabern). Die Alemannen drangen seit dem 3. Jahrh. n. Chr. wiederholt über den Rhein, wurden in der großen Alemannenschlacht von Julian dem Abtrünnigem zwar noch einmal zurückgetrieben (357), breiteten sich aber endlich siegreich bis zu den Pässen der Vogesen aus und herrschten seit dem 5. Jahrh. am rechten und linken Ufer des Rheins.
Fränkische Ansiedelungen dehnten sich im nördlichen Teil des Elsaß bis an den Hagenauer Forst [* 46] aus, und aus der Zeit der fränkischen Herrschaft schreibt sich der Name des Elsaß. Einige erklären das Land der »Elisassen« als das Land der »fremden Bewohner«, andre als das der Sassen an der Ill. Die fränkische Herrschaft und der fränkische Einfluß machten die rasche Ausbreitung des Christentums unter den Alemannen und die Gründung zahlreicher Kirchen im Elsaß möglich.
Seit der Mitte des 7. Jahrh. stand das Elsaß als politischer Begriff fest und wurde bis zur Zeit König Pippins von Herzögen regiert. Die Reihenfolge der letztern läßt sich nicht sicher bestimmen; doch wurde das Geschlecht, welches die herzogliche Würde erblich besaß, das der Etichonen genannt. Spätere Dynastien, wie die der Habsburger und jene der Lothringer, führten ihren Ursprung auf den Herzog Eticho (Attich, auch Adalrich genannt) zurück. Die Herzöge des Elsaß schlugen ihren Wohnsitz zum Teil in neuentstandenen Orten, wie Oberehnheim und Hohenburg, auf. Hier gründete Eticho das Stift, in welchem die heil. Odilia, seine Tochter, mit ihren ¶