Eisenbahnunfallversicherung
3 Wörter, 52 Zeichen
Eisenbahnunfallversicherung,
die Versicherung gegen die Folgen persönlicher Unfälle, sowohl körperlicher Verletzungen als auch des Todes. Diese Art der Versicherung hat eine hohe Bedeutung für den Arbeiterstand gewonnen. Wie die Besonderheiten des Arbeiterlebens überhaupt zu verschiedenen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten Versicherungswesens zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen der Zahlungsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von Arbeitgebern und zwar zum Teil schon aus dem Grund, weil der Lohn für die Prämienzahlung nicht vollständig zureicht; besondere Vorzüge der genossenschaftlichen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Kassen etc.), so sind solche Abweichungen insbesondere auch bei der Unfallversicherung geboten.
Ursache von körperlichen Verletzungen und Tötungen, welche während der Arbeit und in Verbindung mit derselben eintraten, kann sein eine menschliche Verschuldung (eigne Schuld, Schuld Dritter, insbesondere des Arbeitgebers, eines Beamten oder Mitarbeiters), oft aber auch liegt eine solche Verschuldung nicht vor, oder sie ist wenigstens nicht nachweisbar (Naturgefahren, »Zufall«, »höhere Gewalt«). Nach römischem Recht und dem gemeinen Rechte der meisten Kulturländer erwächst bei Unfällen ein Anspruch auf Entschädigung nur gegenüber demjenigen, welcher den Schaden verschuldet hat. So haftet der Arbeitgeber nur für eigne Schuld und für diejenige seiner Leute, deren er sich bei dem Betrieb bedient, nur insofern, als ihm eine Verschuldung bei Wahl oder Beibehaltung derselben zur Last fällt. Hierbei ist der Begriff der Verschuldung ganz bedingter Natur, insbesondere abhängig unter anderm auch vom Stande der Technik, vom üblichen, Herkömmlichen etc. Dem Verletzten liegt die Beweislast ob. Bei den meisten Unfällen wird er nichts erhalten und selbst dann leer ausgehen, wenn die Verschuldung eines Haftpflichtigen zwar nachgewiesen werden kann, letzterer aber nicht zahlungsfähig ist.
Strenger als in den gedachten Ländern wird die Haftpflicht in Frankreich aufgefaßt. Hier wurde die römisch rechtliche Verschuldung in der Auswahl und Überwachung der Leute schon im 18. Jahrh. dahin gedeutet, eine solche Verschuldung sei immer von vornherein zu vermuten. Denn es sei Pflicht des Herrn, sich überhaupt nur guter Arbeiter zu bedienen. Diese für den Beschädigten günstigere Rechtsauffassung fand in erweitertem Umfang in der preußischen Eisenbahngesetzgebung von 1838 Eingang.
Eine weitere Besserung in der Lage vieler Arbeiter in Deutschland [* 3] wurde durch das Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt, welches die Zahl der Fälle vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei Eisenbahnen haftet nach diesem Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Verletzten hervorgerufen wurde. Da ein derartiger Nachweis meist gar nicht oder nur schwer zu erbringen ist, so trugen die Eisenbahnen die Schäden selbst, oder sie bildeten unter sich einen Unfallversicherungsverband mit Versicherung auf Gegenseitigkeit.
Weniger günstig wurde die Lage der Geschädigten bei Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken. Hier wurde die Haftpflicht nur in der Art erweitert, daß der Unternehmer nicht allein für eigne Schuld einstehen muß, sondern auch für diejenige seiner Bevollmächtigen oder Vertreter, wie überhaupt der Personen, welche er für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommen hat. Für alle übrigen Arbeiter kamen die Bestimmungen des gemeinen Rechts in Anwendung.
Das genannte Haftpflichtgesetz gab den Anstoß zur Errichtung von Unfallversicherungsanstalten, welche sich ausschließlich mit der Unfallversicherung als Kollektivversicherung befaßten oder dieselbe neben andern Versicherungszweigen betrieben, nachdem freilich schon vorher die Einzelversicherung (insbesondere in der Form der Reiseunfallversicherung) als Ergänzung der Lebensversicherung für Fälle vorübergehender Erwerbsstörung und der Invalidität vielfach vorgekommen war. In Deutschland und der Schweiz [* 4] gab es bald zwölf solcher Anstalten, darunter sechs Aktiengesellschaften und sechs Gegenseitigkeitsanstalten.
Von erstern befassen sich mit der Unfallversicherung vorzüglich die Magdeburger Allgemeine Versicherungsgesellschaft, die Kölnische Unfallversicherungsgesellschaft und die Rhenania zu Köln, [* 5] dann die Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft, die Schlesische zu Breslau [* 6] und die Viktoria zu Berlin. [* 7] An Gegenseitigkeitsgesellschaften bestehen nur noch der Allgemeine Deutsche [* 8] Versicherungsverein zu Stuttgart [* 9] und der Prometheus zu Berlin. Österreich [* 10] hat eine Erste Allgemeine Unfallversicherungsaktiengesellschaft zu Wien, [* 11] die Schweiz zwei Gesellschaften zu Zürich [* 12] und Winterthur, welche neben der Baseler Lebensversicherungsgesellschaft und der Brüsseler Royale Belge ihre Wirksamkeit auch auf Deutschland erstrecken.
Die Unfallversicherung war zum Teil eine Haftpflichtversicherung, indem sie nur solche Schäden berücksichtigte, für welche Unternehmer auf Grund des Haftpflichtgesetzes ihren Arbeitern gegenüber haftbar waren, meist aber wurde im Interesse der Vereinfachung und der Meidung von Prozessen die Ausdehnung [* 13] auch auf die nicht haftpflichtigen Unfälle vorgezogen. Da kein Zwang zur Versicherung bestand und die Unfallversicherung eine ungleichmäßige war, so wurde das Haftpflichtgesetz, welches überdies nur für einen beschränkten Kreis [* 14] von Arbeitern galt, bald als ungenügend empfunden (vgl. hierüber Haftpflicht, S. 1004). Infolge hiervon wurde die Unfallversicherung der Arbeiter durch Reichsgesetze einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterzogen, nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische Unterlagen zu schaffen, in den vier Monaten August bis November 1881 aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253 ¶
männlichen und 342,295 weiblichen Arbeitern statistische Erhebungen veranstaltet und damit den Grund zu einer umfangreichen, in Zukunft weiter auszubauenden Unfallstatistik gelegt hatte. Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz vom Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken, ferner in Unternehmungen, deren Gegenstand die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten ist, im Schornsteinfegergewerbe sowie in allen sonstigen Unternehmungen, in welchen Dampfkessel [* 16] oder durch elementare Kraft [* 17] bewegliche Triebwerke zur Verwendung kommen.
Durch Gesetz vom wurde die gesetzliche Unfallversicherung auf die großen Transportbetriebe des Binnenlandes sowie die Betriebe des Heers und der Marine, der Speicherei, Kellerei etc., durch Gesetz vom auf Beamte und Personen des Soldatenstandes ausgedehnt. Das Gesetz vom regelte hierauf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, das Gesetz vom die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen und endlich das Gesetz vom 13. Juli d. J. diejenige der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen.
Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind, sich selbst oder andre nicht versicherungspflichtige Personen gegen die Folgen von Unfällen zu versichern (fakultative Versicherung). Das Gesetz sieht von der Frage der Verschuldung zunächst ab. Es schließt einen Anspruch des Verletzten nur dann aus, wenn derselbe den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Versicherung ist genossenschaftlich organisiert und zwar derart, daß Unternehmer, welche einem oder mehreren verwandten Berufen angehören, mit der räumlichen Ausdehnung über das ganze Reich oder auch nur über Teile desselben Berufsgenossenschaften bilden, welche innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Angelegenheiten durch ein zu errichtendes Genossenschaftsstatut regeln und dieselben durch Generalversammlung und selbstgewählten Vorstand verwalten.
Damit die Verwaltung nicht zu schwerfällig werde, können die Genossenschaften, welche sich über größere Bezirke ausdehnen, durch Statut die Einteilung in Sektionen sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossenschaftsorgane vorschreiben, welche vorgekommene Unfälle untersuchen, insbesondere auch bei Aufstellung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen thätig sein sollen. Die Gesamtzahl aller versicherten Personen bezifferte sich 1886 auf 3,725,313; es gab:
Berufsgenossenschaften | Reichs- und Staatsbetriebe | |
---|---|---|
Zahl der Betriebe | 269174 | - |
Zahl der versicherten Personen. | ||
a) Unternehmer | 2686 | - |
b) Durchschnittlich beschäftigte Betriebsbeamte u. Arbeiter | 3467619 | 251878 |
c) Sonstige | 3180 | - |
Im J. 1887 zählte man 62 Berufsgenossenschaften und 366 Sektionen mit 319,453 Betrieben und 3,861,560 versicherten Personen; dazu kamen 47 Reichs- und Staatsbetriebe mit 259,977 Personen. An Entschädigungen wurden 1887 bezahlt von den Berufsgenossenschaften: 5,373,496 Mk., von den Kassen der Reichs- und Staatsbetriebe: 559,434 Mk. Nach der Zahl der versicherten Personen waren die größten Genossenschaften mit mehr als 100,000 Personen die
Zahl der Betriebe | Zahl der versichert. Pers. | |
---|---|---|
Knappschafts-Berufsgenossenschaft | 1658 | 343707 |
Ziegelei-Berufsgenossenschaft | 10135 | 174995 |
Zucker-Berufsgenossenschaft | 455 | 127200 |
Sächsische Baugewerks-Berufsgenossensch. | 7272 | 116987 |
" Textil-Berufsgenossenschaft | 2721 | 116007 |
Norddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft | 2096 | 104942 |
Unter 14,000 Personen hatten die
Sächsische Holz-Berufsgenossenschaft | 1031 | 13943 |
Bayrische Holzindustrie-Berufsgenossensch. | 1855 | 13420 |
Westdeutsche Binnenschiffahrt-B. | 2839 | 11935 |
Berufsgenossenschaft der Schornsteinfegermeister des Deutschen Reichs | 3044 | 5452 |
Zur Wahrung ihrer Interessen haben die Genossenschaften einen Verband [* 18] gebildet, welcher 1887 den ersten Genossenschaftstag in Frankfurt [* 19] a. M. abhielt.
Die Genossenschaften stehen unter staatlicher Aufsicht, und zwar wurde ein eignes Reichsversicherungsamt in Berlin errichtet, welches aus drei ständigen, vom Kaiser ernannten Beamten, vier Mitgliedern des Bundesrats und je zwei Vertretern der Unternehmer und der versicherten Arbeiter zusammengesetzt ist. Für Berufsgenossenschaften, deren Gebiet nicht über die Grenze des Landes sich erstreckt, können besondere Landesversicherungsämter errichtet werden. Von dieser Befugnis haben Sachsen [* 20] und Bayern, [* 21] neuerdings auch Baden, [* 22] Württemberg [* 23] und Mecklenburg [* 24] Gebrauch gemacht.
Der gesetzliche Zwang kehrt sich nur gegen die Arbeitgeber, welche die Kosten der Versicherung zu tragen haben, und in deren Händen auch die Verwaltung liegt. Die Genossenschaften erheben alljährlich postnumerando die nach Maßgabe der Arbeiterzahl, der Lohnhöhe und der Gefahrenklasse bemessenen Beiträge auf dem Weg des Umlageverfahrens. Die Post besorgt die nötigen Zahlungen verlagsweise ohne Anrechnung von Kosten. Außer dieser Beihilfe leistet das Reich eine solche noch insofern, als leistungsunfähige Berufsgenossenschaften vom Bundesrat aufgelöst werden können und ihre Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich übergehen, bez. auf die Bundesstaaten, welche ein eignes Landesversicherungsamt errichtet haben.
Die versicherten Arbeiter haben nur Rechte auf Entschädigung im Fall eintretender Verunglückung. Solche Entschädigungen gewährt aber die Kasse der Berufsgenossenschaft erst nach Verlauf von 13 Wochen (Karenzzeit). In dieser Zeit haben die Krankenkassen einzutreten mit der Maßgabe, daß das Krankengeld von der 5. Woche ab auf Kosten des Unternehmers um ⅓ erhöht wird. Die Leistungen der Genossenschaftskasse bestehen in Gewährung einer Rente im Betrag von 3 des letzten Jahresverdienstes, welche bei nur teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend erniedrigt wird. Im Fall der Tötung ist Ersatz der Beerdigungskosten, dann eine Rente an die Witwe im Betrag von 20 Proz. des Jahresverdienstes, an unerwachsene Kinder (im Höchstbetrag von 60 Proz. an Witwen und Waisen zusammen), bez. auch an Aszendenten, deren einziger Ernährer der Verunglückte war, zu gewähren. Der zu leistende Schadenersatz wird von den ¶
Organen der Berufsgenossenschaft auf Grund vorausgegangener polizeilicher Untersuchung des Unfalls festgestellt, gegen diese Feststellung kann Berufung an ein Schiedsgericht, zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten Arbeiter unter Vorsitz eines öffentlichen Beamten bestehend, in schwereren Fällen noch Rekurs an das Reichsversicherungsamt ergriffen werden. 1886 wurden an Verletzte Entschädigungen gewährt:
bei Berufsgenossenschaften | bei Staatsbetrieben | ||
---|---|---|---|
Erwachsene | männlich | 9104 | 814 |
" | weiblich | 332 | 3 |
Jugendliche unter 16 Jahren | männlich | 224 | - |
" | weiblich | 43 | - |
Zusammen: | 9723 | 817 |
Das Haftpflichtgesetz ist zwar für die nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes versicherten Personen außer Kraft gesetzt, doch bleibt es für alle übrigen Personen bestehen, dann für Betriebsbeamte mit mehr als 2000 Mk. Gehalt. Demgemäß hat denn auch die Privatversicherung ihre Bedeutung nicht ganz eingebüßt. Die Unfallversicherung für Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft weicht von derjenigen für industrielle Arbeiter mehrfach ab. Durch Landesgesetzgebung kann die Versicherungspflicht auch auf Unternehmer erstreckt werden.
Die als Entschädigung zu gewährende Rente wird nicht nach dem letzten Jahresverdienst des Verletzten, sondern nach dem durchschnittlichen Verdienst land- u. forstwirtschaftlicher Arbeiter am Orte der Beschäftigung bemessen. Die Rente kann, wenn der Lohn herkömmlich ganz oder zum Teil in Naturalien entrichtet wurde, ebenfalls in dieser Form gewährt werden. In den ersten 13 Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die Gemeinde, sofern eine Krankenversicherung nicht vorliegt, für die Kosten des Heilverfahrens aufzukommen. Die Versicherung erfolgt durch Berufsgenossenschaften, welche für örtliche Bezirke zu bilden sind. - Außer in Deutschland besteht noch eine besondere Unfallgesetzgebung in England (Gesetz vom in der Schweiz (Gesetz vom abgeändert durch Gesetz vom und in Österreich (Gesetz vom Nach dem österreichischen Gesetz sind die versicherungspflichtigen Betriebe nur annähernd die gleichen wie nach dem deutschen Gesetz von 1884; im wesentlichen erstreckt es sich auf den industriellen Gewerbebetrieb.
Die Versicherungsbeiträge werden nach einem von der Versicherungsanstalt aufzustellenden, staatlich zu genehmigenden Tarif bemessen. 10 Proz. derselben fallen dem Versicherten, 90 Proz. dem Unternehmer des versicherungspflichtigen Betriebs zur Last. Mit Rücksicht auf die Beitragsleistung der Arbeiter wurde die Karenzzeit auf nur vier Wochen festgesetzt. Die Versicherung erfolgt durch territoriale, auf Gegenseitigkeit beruhende Anstalten (Territorialsystem), neben welchen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als gleichberechtigt auch Privatanstalten und Berufsgenossenschaften zugelassen sind. Auf die Verwaltung übt der Staat einen weiter gehenden Einfluß aus als in Deutschland.
Vgl. Mucke, Die tödlichen Verunglückungen im Königreich Preußen [* 26] (Berl. 1880);
Woedtke, Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz (3. Aufl., das. 1888);
Derselbe, Die Unfallversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (2. Aufl., das. 1888);
Just, Desgleichen (das. 1888);
Nienhold, Die Unfallversicherung (Leipz. 1886);
Döhl, Die Unfallversicherung (das. 1886);
Hahn, [* 27] Haftpflicht und Unfallversicherung (das. 1882);
Schloßmacher, Die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Sozialreform (Mind. 1886);
Ertl, Das österreichische Unfallversicherungsgesetz (Leipz. 1887);
Becker, Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen (Berl. 1887);
Stupp, Handbuch zur Unfallversicherung (Sammlung der Verordnungen, Entscheidungen etc., 3. Jahrg., Münch. 1888);
Schmitz, Sammlung der Bescheide, Beschlüsse und Rekursentscheidungen des Reichsversicherungsamtes (Berl. 1888);
Lutscher, Die Unfall-Statistik der Berufsgenossenschaften und ihr Einfluß auf die Beiträge der Mitglieder (Düsseld. 1889);
Platz, Die Unfallverhütungsvorschriften (Berl. 1889).
Zeitschrift: »Die Arbeiterversorgung« (hrsg. von Schmitz, das., seit 1884), in welcher auch die Entscheidungen der Landesversicherungsämter veröffentlicht werden.