forlaufend
Direktions-362
bezirke Bromberg, [* 3] Danzig [* 4] und Königsberg [* 5] i. Pr., 5) Erfurt [* 6] für die Direktionsbezirke Erfurt und Halle [* 7] a. d. Saale, 6) Frankfurt [* 8] a. M. für die Direktions- bezirke Frankfurt a. M., Casselund Mainz, [* 9] 7 Hanno- ver für die Direktionsbezirke Hannover [* 10] und Münster [* 11] i. W., 8) Magdeburg [* 12] für den Direktionsbezirk Magde- burg, 9) Köln [* 13] für die Direktionsbezirke Köln, Elber- feld, Essen [* 14] a.d.Ruhr und St. Johann-Saarbrücken. In Ost erreich hat die Zusammensetzung des 1884 als Beirat des Handelsministers errichteten Staatseisenbahnrats durch die Verordnung vom insofern eine Linderung er- fahren, als vom Handelsminister auf die Dauer von 3 Jahren nicht 66, sondern 67 Mitglieder ernannt und von den Landeskulturräten und sonstigen land- wirtschaftlichen Fachkorporationen nicht 16, sondern 17 vorgeschlagen werden.
Die Neuordnung der österr. Staatseisenbahnverwaltung ts. Eisenbahn- behörden) sieht die Einsetzung eines Staatseyenbahn- rates und von Vezirkseisenbahnräten als Beiräte des Eisenbahnministers und der Staatsbahndirektionen vor, worüber ein Regulativ erlassen werden soll. In Frankreich ist die Zusammensetzung des 1878 eingesetzten und 1880, 1887, 1889 und 1893 umgestalteten Comite con8ii1tatik äe8 clieming äs fßr durch Verordnung des Präsidenten der Republik vom neu geregelt.
Danach besteht der beratende Eisenbahnausschuh aus 60 Mitgliedern, davon sind 4 Mitglieder von Rechts wegen, 56 durch Verordnung ernannt. Mitglieder von Rechts wegen sind der Direktor der Eisenbahnen und die Direk- toren der Abteilung im Ministerium der öffentlichen Arbeiten für Wege, Schiffahrt und Bergwerke, für Personalien und das Rechnungswesen und der Direktor der Staatsbahnen. [* 15] Von den ernannten Mitgliedern gehören 15 dem Parlament an (5 Sena- toren und 10 Abgeordnete), 6 dem Staatsrat, 2 der Handelskammer zu Paris, [* 16] 4 der Handelskammer der Departements, 2 dem Finanzministerium, 2 dem Rechnungshof, 4 dem Ministerium für Handel, In- dustrie, Post und Telegraphen, [* 17] 3 dem für Landwirt- schaft, 4 der Chaussee- und Vrückenbehörde, 1 der Bergbaubehörde, 2 der Bergwcrksindustrie, 2 der Binnenschiffahrt; ferner sind Mitglieder: der Präsi- dent des Handelsgerichts zu Paris, 3 Civilingenicure, 1 Mitglied des Institut ä68 actuaii-68 trlMMg (Le- bensversicherungsanstaltcn), 1 Mitglied des ständigen Ausschusses des Internationalen Eisenbahnkongres- ses (s. Eisenbahnvcrbände, Bd. 5), der Präsident der Gewerbekammer, 2 Arbeiter oder Angestellte der Eisenbahngesellschaften.
^Gisenbahnbücher. InPreußen sind durchdas Gesetz vom über das Pfandrecht (s. d.)
an Privateisenbahnen und
Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben" Eisenbahns
teuer (Vahngrund- bücher) eingeführt worden.
Näheres f.
Kleinbahnen. ^ Eisenbahnen. Die der Erde umfaßten I.Ian. 1895 eine Gesamtlänge von 687 550
Km und haben sich
demnach in den letzten vier Jahren um rund 71500 km oder 11,6 Proz. vermehrt,
wie aus
Ta-
belle ^. der Beilage ersichtlich ist. In
Tabelle V ist das auf die Eisenbahns
teuer verschiedener
Länder verwendete An- lagekapital
(nebst der Zeit, auf welche sich dasselbe bezieht) in abgerundeten
Zahlen zusammengestellt. -
Vgl. Archiv für Eisenbahnwesen lVerl. 1896).
Gisenbahnmarken. Mit den Vorschlägen einer Verbilligung und Vereinfachung der Eisenbahn- personentarife
(f. Eisenbahntarife) sind auch Vor- schläge zur Einführung von Eisenbahns
teuer gemacht
worden. Sie
sollen wie im Postverkehr die Selbstabfertigung des Publikums ermöglichen und die
Verwaltungen von dem Vorhalten
und dem Verkauf der unzähligen Fahrkartcnforten und der umständlichen Abrechnung befreien. Der Reifende soll sich ein Vlankett
kaufen, auf dem die Tarifzonen verzeichnet sind, die Num- mer der Ankunftszone durchstreichen, den Fahrpreis
ausrechnen, die entsprechenden
Marken kausen und aufkleben. Es leuchtet ein, daß die Einrichtung ein einheitliches Tarifschema
und gleichen Preis für die gleichen Tarifentfernungen voraussetzt, eine
Voraus- setzung, deren
Erfüllung im weiten Felde
liegt.
Außer- dem stellt das Markensystem an die Intelligenz und die Selbständigkeit des Publikums unerfüllbare
An- forderungen, so daß den Vorschlägen eine praktische Bedeutung kaum beizumessen sein dürfte. Die Ver- suche,
Marken
zu verwenden, sind schon alt; bereits 1865 waren Eisenbahns
teuer bei der Jütisch-Fünenschen
Eisen- bahn in
Dänemark
[* 18] für den Paketdienst
eingeführt. ^Gisenbahnrecht. Den im Mai 1886 zwischen dem
Deutschen
Reich,
Frankreich,
Italien,
[* 19] Österre'lch-
Ungarn
[* 20] und der
Schweiz
[* 21] getroffenen, in Kraft
[* 22] getretenen Vereinbarungen über «die
technische Einheit im Eisenbahnwesen» sind auch
Schweden
[* 23] und
Norwegen beigetreten. Da schon vor- her die
Niederlande,
[* 24]
Rumänien,
[* 25] Belgien,
[* 26]
Serbien,
Griechenland,
[* 27]
Bulgarien,
Dänemark und Luxemburg sich angeschlossen hatten, so gilt die
technische Ein- heit, abgesehen von der in
Rußland belegenen
Nar-
schau-Wiener und Warschau-Vromberger Eisenbahn und von einigen
Strecken in der
Türkei,
[* 28] jetzt für alle normalspurigen Eisenbahnendes Festlandes.
Für den internationalen Personen- und Güterverkehr ist da- mit die Erleichterung geschaffen, daß jedes Eisen- bahnfahrzeug, das den 1886 in Bern [* 29] vereinbarten Vorschriften entspricht, auf allen diesen Eisenbahnen durchlaufen kann. * Gisenbahnsteuer. I.Staatsstenern. a.Eisen - bahnabgabe. In Preußen [* 30] sind die Kleinbahnen der Eisenbahnabgabe nach dem Gesetz vom nicht unterworfen, d. Einkommensteuer wird von allen von Aktiengesellschaften, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, betriebenen Eisen- bahnen, auch Kleinbahnen, erhoben.
II. Kommunalsteuern, a. Kr eis steuern vom Einkommen aus Eisenbahnbetrieb kennt die preuß. Gesetzgebung nicht; dagegen sind nach den Kreisord- nungen Forensen sowie jurist. Personen und Aktien- gesellschaften hinsichtlich des aus dem Gewerbe fließen- den Einkommens steuerpflichtig. Der preuh. Fiskus kann durch Erhöhung des Zuschlages zur Grund - und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozent- fatzes stärker belastet werden, mit welchem die Ein- kommensteuer herangezogen wird.
Vom Einkom- men aus dem Staatsbahnbctriebe kann der Fiskus zu der Kreiseinkommensteuer nicht herangezogen werden. Es steht
den Gemeinden aber frei, die
Kreis- steuern auch im Wege der Kommunalbesteuerung aufzubringen. In diesem Falle
wird auch der Fiskus von der
Steuer getroffen. Ausnahmen hinsichtlich der Heranziehung des Eisenbahns
iskus zur
Kreis- einkommensteuer
sind bezüglich der verstaatlichten Eisenbahnen zugelassen, d. Gemeindesteuern. Nach dem preuh. Kommunalabgabengesetz vom sind
sämtliche Stadt- und Landgemein- den, nicht aber selbständige Gutsbezirke, berechtigt, die vom
Staate, von Privatpersonen,
Aktiengesell- schaften oder andern jurist. Perfonen betriebenen Eisenbahnen zu den Gemeindesteuern heranzuziehen:
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