forlaufend
881
in Goldschmidts «Zeitschrift für Handelsrecht», XXXIX (1891): Gerstner, Artikel Frachtrecht, inter- nationales, in Rolls «Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens», Bd. 4 (1892);
ferner Textaus- gaben des Internationalen Übereinkommens von Gerstncr (Berl. 1892), Gareis (Gieß. 1893), Eger iVerl. 1894), Kommentar von Eger (ebd. 1893fg.)'. Systematische Darstellungen des Internationalen Eisenbahn-Frachtrechts von Gerstner (ebd. 1893) und Rosenthal (Jena 1894). Neuerdings ist auch die.Herstellung eines inter- nationalen Gütertarifs angestrebt worden, und der letzte Internationale Eisenbahnkongreß (s. Eisenbahnverbände) in Petersburg (Aug. 1892) hat sich bereits mit der Frage beschäftigt. Man erkannte indes an, daß bei der außerordentlichen Verschiedenheit der Gütertlassifikation in den Cisen- bahntarifen (s. d.) der einzelnen Länder die inter- nationale Regelnng des Tarifs für gewöhnliche Frachtgüter zur Zeit nicht möglich fein würde.
Der Kongreß beschloß daher, nur der Aufstellung eines gemeinsamen internationalen Tarifs für die direkte Beförderung der Eilgüter näher zu treten und die Verwaltung der belg. ^taatsbahnen um Ausarbei- tung eines entsprechenden Entwurfs zu ersuchen. Von weiterm Erfolg sind die Anreguugen der Schweiz gewesen, im Interesse des durchgehenden Wagcnverkehrs, soweit derselbe mit Rücksicht ans die Spurweite überhaupt möglich ist, sich über die für diesen Verkehr maßgebenden Abmessungen der Fahrzeuge zu verständigen.
Bereits im Frühjahr 1879 hatte der schweiz. Bundesrat den Entwurf einer neuen Verordnung über die technifche Einheit im schweiz. Eisenbahnwesen den Regierungen der an dic Schweiz grenzenden Staaten: Deutschland, Ostcr- reich-Ungarn, Frankreich und Italien, zur Einsicht und Begutachtung und mit dem Ersuchen vorgelegt, sich den Bestimmungen dieser nötigenfalls durch ge- meinschaftliche Beratungen noch abzuäudcrnden Verordnung anzuschließen. Die hierüber auf der internationalen Zufammcnkunft in Bern gefaßten Beschlüsse erhielten nicht in allen Punkten die vor- behaltenc Genehmigung der teilnehmenden Staaten.
Auf Einladuug der schweiz. Bundesregierung trat deshalb in den Tagen vom 10. bis in Bern eine zweite Versammlung zur Beratuug desselben Gegenstandes zusammen, deren Beschlüsse von den beteiligten Regierungen genehmigt wurden. Die vereinbarten «Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen» und «Vor- schriften über zollsichere Einrichtung der Eisenbahn- wagen im internationalen Verkehr» sind in Deutsch- land 17. Febr. und veröffentlicht worden und in Kraft getreten.
Seit- dem sind den Vereinbarungen noch andere Staaten, so die Niederlande, Rumänien, Belgien, Serbien und Griechenland beigetreten. Die Bestimmungen über die technische Einheit umfassen zwei Artikel, von denen der erste anordnet, daß die Spurweite (s. d.) der Vcchnaleise auf gerader Strecke nicht unter 1,l^5 in und in Krümmungen nicht über 1,465 in be- tragen soll, wahrend der andere in 25 Paragraphen die Vorschriften enthält, nach deren Erfüllung das Rollmaterial der Eisenbahnen aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehr nicht aus- geschlossen werden darf.
Diese Vorschriften beziehen sich auf den Nadstand der Güterwagen, den Abstand der Räder einer Achse, die Breite und Stärke der Radreisen, Höhenlage der Puffer, Länge der Kuppe- Brockhans' Konversationslexikon. 14. Aufl.. V. lungenu.s. w. barungen über die zoll sichere Einrichtung der Wagen enthalten allgemeine und besondere Bestimmungen, denen die Wagen und Wagenadteilungen im inter- nationalen Verkehr entsprechen müssen. Für den internationalen Personenverkehr be- stehen einheitliche Bestimmungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Eisenbahn und Publi- kum nur innerhalb des Vereins deutscher Eisen- bahnverwaltungen in den betreffenden Abfchnitten des mit der deutschen Eisenbahn-Verkehrsordnung im wesentlichen übereinstimmenden Vereins - Betriebs- reglements. (S. Eisenbahnverbände und Eisenbahn-- Verkehrsordnung.) Die Bestrebungen, wie für den internationalen Güterverkehr durch Vereinbarung eines gemeinsamen Frachtrechts, so auch für den internationalen Personenverkehr durch Vereinba- rung gemeinsamer Rechtsgrundsätze Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu schaffen, haben bisher zu Ergebnissen nicht geführt.
Auf dem Internationalen Eisenbahnkongreß (s. Eisenbahnverbände) zu Paris eiues internationalen Übereinkommens für den Per- fonenverkehr vorgelegt, den der Kongreß der schwei- zer Regierung zur weitern Veranlassung mitzuteilen beschloß. Die Angelegenheit wurde demnächst von der belg. Regierung, insbesondere von Fassiaur wei- ter verfolgt; eiue Anzahl mittelenrop. Staaten wurde eingeladen, eine internationale Konferenz zur Vor- beratung der Angelegenheit zu beschicken.
Die Kon- ferenz wurde indes vertagt, und nach dem inzwischen erfolgten Tode von Fafsiaur ist in der Sache wei- ter nichts geschehen. Dagegen sind im Interesse des internationalen Personenverkehrs von den beteilig- ten Eisenbahnverwaltungen eine Reihe gemeinsamer Betriebseinrichtungcn getroffen worden, mit deren weiterer Ausbildung sich die alljährlich zweimal zusammentretenden internationalen Fahrplankon- ferenzen beschäftigen. (lH. Eisenbahnfahrpläne.) Litteratur.
Westermann, Handbuch der preusi. Aktien- und Eisenbahngesetzgebung (Lpz. 1846); Besscl und Kühlwctter, Das preußische Eisenbahnrecht (2 Bde., Köln 1855-57);
Beschorner, Das deutsche Eisenbahnrecht, mit besonderer Berücksichtigung des Aktien- und Expro- priationsrechts (Erlangen 1858);
Koch,Deutschlands Eisenbahnen, Versuch einer systematischen Darstel- lung der Rechtsverhältnisse (3 Bde., Marburg 1858 -60); ders., Das deutsche Eisenbahntransportrecht (Erlangen 1806);
Meili, Das Pfand- und Konkurs- recht der Eifenbahnen (Lpz. 1879);
Endemann, Das Recht der Eifenbahnen (ebd. 1886);
Eger, Handbuch des preußischen Eisenbahnrecht (Vresl. 1886 fg.);
Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstal- ten (Lpz. 1888);
Eger, Das deutfchc Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfracht- rechts (2. 'Aufl., 3 Bde., Verl. 1888-91; dazu Er- gänzungsband, ebd. 1893 fg.);
ders., Eisenbahnrecht- liche Entscheidungen deutscher und österr.
Gerichte (Bd. 1-10, ebd. 1885-93);
Gleim, Zum (im «Archiv für Eifenbahnwefen», 1888);
derf., Das Recht der Eisenbahnen in Preußen (Bd. 1, Verl. 1893);
Krönig, Die Verwaltung der preuß. Staats- eisenbahncn (Bresl. 1891/92);
Zum Gesetz über Klein- bahnen und Privatanschlußbahnen vom vgl. Gleim (2. Ausg., Verl. 1893), Jerusalem (ebd. 1892) und Köhne (ebd. 1893). - Über öster- reichisches Eisenbahnrecht vgl. Michel, Österreichs Eisenbahnrecht (Wien 1860);
von Stein, Zur Eisenbahnrcchtsbildung (ebd. 1872);
Pollanetzu.Wittek, Sammlung derdas österr. 56