Eisenbahn
-Abrechnung
sstelle,
eine ursprünglich von 16 deutschen
Eisenbahnverwaltungen 1871 unter der
Firma »Generalsaldierungsstelle«
ins
Leben gerufene Rechnungsstelle, welche in ähnlicher
Weise wie das englische
Eisenbahn-Clearinghouse (s. d.) und das österreichische
Eisenbahn-Zentralabrechnungsbüreau (s. d.) den
Zweck verfolgt,
Schuld und
Guthaben der
Eisenbahnverwaltungen aus dem Abrechnung
sverkehr
zusammenzustellen und für jede
Eisenbahnverwaltung in Einer
Summe zu ermitteln.
Anfänglich von der
Eisenbahndirektion in
Magdeburg
[* 2] geleitet, ist die Generalsaldierungsstelle seit zu
einer Vereinseinrichtung des
Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen mit dem Sitz in
Berlin
[* 3] erhoben worden. Durch die
Frankfurter
Generalversammlung des
Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen wurde die Bezeichnung »Generalsaldierungsstelle«
in »Abrechnung
sstelle des
Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen« umgeändert. Die Leitung wird zur Zeit (1885) durch die
Direktion der
Berlin-Hamburger
Eisenbahn wahrgenommen.
Durch die Eisenbahn-Abrechnung
sstelle wird die Berichtigung der
Forderungen der einzelnen Vereinsverwaltungen in der
Weise vorgenommen,
daß die
Guthaben und Schuldposten sämtlicher
Verwaltungen aus den
Abrechnungen über den direkten und Verbandsverkehr halbmonatlich
zur
Abrechnung gegenübergestellt und, soweit nicht das
Guthaben einer
Verwaltung durch Tilgung von Schuldposten derselben ausgeglichen
wird, der Überschuß von der Eisenbahn-Abrechnung
sstelle auf eine oder mehrere andre Vereinsverwaltungen,
deren
Schuld ihr
Guthaben übersteigt, angewiesen wird. In rechtlicher Beziehung haben diese
Geschäfte der Eisenbahn-Abrechnung
sstelle die
Natur einer
Skontration. Da durch die Ausgleichung die ursprünglichen gegenseitigen
Forderungen der Bahnverwaltungen getilgt und neue
Forderungen zur
Zahlung angewiesen werden, so kann eine gerichtliche
Beschlagnahme oder
Zwangsvollstreckung
nach vorgenommenem
Ausgleich durch die Eisenbahn-Abrechnungsstelle
nur gegen die durch
Anweisung derselben entstandenen neuen
Forderungen an die zur
Zahlung angewiesene
Verwaltung gerichtet werden.
Dagegen kann eine
Pfändung bei der Eisenbahn-Abrechnungsstelle
selbst wegen einer aus dem Transportverkehr herrührenden
Forderung nicht stattfinden
(Entscheidung des
Reichsgerichts vom Im Rechnungsjahr 1884/85 betrug die zum
Ausgleich bei
der Eisenbahn-Abrechnungsstelle
angemeldete Gesamtsumme aller
Forderungen der Vereinsverwaltungen 244,459,242 Mk., welche sich auf 62,085 einzelne
Schuldposten verteilten. Durch die vorgenommene Ausgleichung wurden diese
Posten auf 4799
Zahlungen reduziert, so daß also
durch eine
Zahlung 1294
Forderungen, welche sonst durch direkte
Zahlung abzuwickeln gewesen wären, beglichen
wurden.