Einziehung
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s. Konfiskation. ^[= (lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise Hinwegnahme ...]
Einziehung
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Einziehung,
s. Konfiskation. ^[= (lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise Hinwegnahme ...]
(lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise Hinwegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Verbrechensgegenständen, welche infolge einer strafbaren Handlung verfügt wird. Während nämlich das römische Recht bei allen Kapitalstrafen regelmäßig auch die Einziehung des gesamten Vermögens des Verurteilten eintreten ließ, entwickelte sich die in Deutschland [* 5] aus dem Institut der Friedlosigkeit, welche ebenfalls die Einziehung des gesamten Vermögens zur Folge hatte.
Erst die neuere Zeit beseitigte die Konfiskation des gesamten Vermögens vollständig, nachdem dieselbe zuletzt nur noch bei gewissen Verbrechen, z. B. Hochverrat und Desertion, statuiert gewesen war. Die Konfiskation des ganzen Vermögens ist namentlich um deswillen verwerflich, weil sie weniger den Verurteilten als vielmehr unschuldige dritte Personen trifft. Zudem ist der Mißbrauch einer solchen Strafmaßregel nur zu leicht möglich. Das moderne Strafrecht und so auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch kennt nur eine Konfiskation einzelner Gegenstände.
Letzteres bestimmt nämlich im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebrachten oder zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern sie dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise sollen in einzelnen Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände konfisziert werden, nämlich die bei dem unberechtigten Jagen benutzten Gewehre, Jagdgeräte, Hunde, [* 6] Schlingen, Netze u. dgl.;
ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten Festungsrisse;
die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von Waffen [* 7] oder Schießbedarf;
die unbefugterweise angefertigten Stempel, Siegel, Stiche, Platten und sonstigen Formen zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld u. dgl. sowie die damit ohne Auftrag der Behörde hergestellten Abdrücke;
die in der Form oder Verzierung dem Papiergeld nachgeahmten Warenempfehlungskarten, Ankündigungen und sonstigen Drucksachen;
die bei öffentlichen Glücksspielen auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Gelder;
ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und Getränke;
die ohne polizeiliche Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten Waffen, wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden angedeuteten Fällen soll nach dem Reichsstrafgesetzbuch auch auf Konfiskation des nachgemachten oder verfälschten Geldes und der dazu dienenden Werkzeuge [* 8] erkannt werden;
ebenso auf Einziehung ungeeichter Maße, Gewichte und Wagen, welche bei einem Gewerbtreibenden vorgefunden werden.
Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen Geschenke oder der zur Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an Stelle des Empfangenen auch der Wert desselben für dem Staat verfallen erklärt werden kann. Die Konfiskation erfolgt, wie schon der Name besagt, in der Regel zu gunsten des Fiskus. Handelt es sich jedoch um den strafbaren Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, so sind die konfiszierten Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen, eine Vorschrift, welche sich jedoch nur auf die im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die öffentlich ausgelegten oder angebotenen Exemplare bezieht.
Bei nur teilweiser Strafbarkeit der Schrift oder Darstellung soll, wenn thunlich, auch nur ein teilweises Unbrauchbarmachen stattfinden. Die Konfiskation ist als eine Nebenstrafe in dem Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf Konfiskation erkannt werden. Außerdem kommt die als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen ist. Auch bei der Erhebung sonstiger indirekter Steuern kann Konfiskation von Waren eintreten.
Vgl. außer den Bundes- (Reichs-) Gesetzen über die Besteuerung von Salz, [* 9] Branntwein, Brandmalz und Zucker [* 10] das Deutsche [* 11] Vereinszollgesetz vom § 134; Deutsches Strafgesetzbuch, § 40-42, 152, 295, 335, 360, 367 und 369, Strafprozeßordnung, § 477.