Einzelrichter
(Einzelgericht), im Gegensatz zu dem Kollegialgericht ein nur mit Einem Richter besetztes Gericht, von dem gewisse Rechtssachen abzuurteilen sind. Nach gemeinem deutschen Prozeßrecht war sowohl für den Zivilprozeß als für das strafrechtliche Verfahren Ein Richter zur legalen Besetzung der Gerichtsbank genügend, welchem ein Gerichtsschreiber und im Strafprozeß noch außerdem die Schöffen zur Seite standen. In neuerer Zeit hat sich jedoch das System der Kollegialverfassung der Gerichte, welches die Garantie für größere Unparteilichkeit und Gründlichkeit der Urteilssprüche in sich enthält, dafür freilich auch mit einem größern Zeit- und Kostenaufwand verknüpft ist, in den meisten Gerichtsverfassungen Eingang verschafft.
Nur für minder wichtige und eilige
Sachen haben die modernen
Prozeßordnungen das einzelrich
terliche
Verfahren,
für welches regelmäßig besondere Vorschriften gegeben sind, beibehalten; so namentlich nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz,
wonach dem Einzelrichter
(Amtsgericht) die
Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an
Geld und Geldeswert die
Summe von 300 Mk. nicht übersteigt, sowie gewisser einfacher oder schleunige
Erledigung erheischender oder regelmäßig auf
Grund genauer örtlicher Kenntnis zu entscheidender
Rechtssachen überwiesen
ist (s.
Gericht).