Einzelgebühren
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s. Gebühren.
Einzelgebühren
3 Wörter, 31 Zeichen
Einzelgebühren,
s. Gebühren.
nennt man in der Finanzverwaltung die besondern Vergütungen, welche von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlaßte öffentliche (Staats-, Gemeinde-) Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen (Staats-, Gemeinde-) Anstalten erhoben werden. Da sie in besondern Fällen gezahlt werden, während die Steuern allgemein aufgelegt sind, nannte man die auch früher besondere Steuern zum Unterschied von letztern als allgemeinen Steuern. Zu jenen besondern Steuern müßten dann auch die meisten Verkehrssteuern gerechnet werden. Im weitern Sinn bezeichnet man als alle Vergütungen, welche überhaupt für speziell hervorgerufene Ausgaben entrichtet werden, im engern nur solche, welche für begehrte Leistungen, die dem Begehrenden auch einen Vorteil bringen, zu zahlen sind.
In der Praxis und in den Etats werden die Gebühren gewöhnlich zu den indirekten Steuern gestellt. In der Wirklichkeit sind sie von den Steuern, insbesondere von den Verkehrssteuern, selten zu unterscheiden. Meist wird nämlich in der Höhe der Summe ein Merkmal für den Begriff gefunden. Die Gebühren sollen die Kosten der Leistung nicht überschreiten (die gesamten Gebühren von einer Gattung die Gesamtkosten der entsprechenden Leistungen, wobei die Einzelgebühren freilich verschieden abgestuft sein können), in der Regel sogar dieselben ¶
deswegen nicht erreichen, weil auch die Gesamtheit von solchen öffentlichen Leistungen Vorteil zieht (z. B. der Bestand der Anstalten für die Rechtspflege und die Handhabung der letztern kommt dem Ganzen, die einzelne Rechtshandlung dem Einzelnen zu gute). Die Grenzen [* 4] zwischen allgemeinen und Sonderinteressen wären von Fall zu Fall zu ziehen. In der Wirklichkeit übersteigen aber die meisten Gebühren jene Kosten, sie sind vielfach nicht nach der Kostenverschiedenheit der Leistungen, sondern nach der Zahlungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuft; dann wird den letztern häufig gar kein Vorteil zugewendet, oder es steht letzterer zur Gebühr in keinem dem Begriff der letztern entsprechenden Verhältnis.
Die Gebühren nehmen dann Steuercharakter an, und man spricht demgemäß auch von Steuergebühren oder Gebührensteuern. In neuerer Zeit wird wohl auch (von Schall) [* 5] es als Merkmal der Gebühr bezeichnet, daß sie an dem Einzelnen Vorteil bringende Amtshandlungen zur Verwirklichung wesentlicher Staatszwecke angeknüpft würden. Doch ist hiermit zur Bestimmung der Grenze zwischen Gebühren und Steuern nichts gewonnen. Ihre Rechtfertigung finden die in der Billigkeit, da jeder für von ihm besonders veranlaßte Kosten auch aufkommen soll, dann darin, daß ohne Zahlung häufig zu hohe Anforderungen gestellt würden.
Die Gebühren fließen heute meist in die Staatskasse (Fiskusgebühren), zum Teil aber auch, was früher mehr der Fall war, in die Tasche der Funktionäre (Diener gebühren), wie die Sporteln oder »Kosten« für Akte der Gerichtsbarkeit (heute insbesondere die Gebühren der Rechtsanwalte, Notare und Gerichtsvollzieher, vgl. Gerichtskosten) oder die Stolgebühren und Accidenzien der Geistlichkeit. Auch werden die Vergütungen, welche Zeugen und Sachverständige beziehen, und welche für das Deutsche Reich [* 6] durch die Gebührenordnung für Zeugen etc. vom geregelt sind, Gebühren genannt.
Die Gebührensätze sind teils feste, für alle Fälle gleiche (so bei dem Fixstempel), teils veränderliche, wie die Rahmengebühren (das Gesetz stellt Maximum und Minimum fest und überläßt die nähere Bestimmung der Gebühren dem Ermessen der Behörden) und die Klassen- und Prozentualgebühren (z. B. bei dem Klassen-, Dimensions-Wertstempel). Pauschgebühren werden in Einem Satz für eine Gesamtheit von Handlungen bemessen, während die Einzelgebühren spezifiziert berechnet werden.
Die Erhebung der Gebühren kann erfolgen in Form von Beiträgen durch die Interessenten (Pauschalierung, Abfindung) oder in Anknüpfung an die einzelnen Vorkommnisse, bei welchen Gebührenpflicht eintritt. In letzterm Fall kann die Gebühr direkt durch die Behörde bemessen und eingezogen werden. Diese direkte Einziehung ist besonders am Platz, wenn der gebührenpflichtige Akt ohnedies vor die Behörde kommt und der Gebührentarif sehr verwickelt ist. Sie erleichtert dann die Kontrolle und schützt gegen Irrtum und Hinterziehung.
Hierbei kann auch die Stempelung in Anwendung kommen mit Bemessung, Erhebung und Kontrolle durch verschiedene Behörden (Stempelfiskale als besondere Kontrollbehörden nach dem preußischen Stempelgesetz von 1822). Der Stempel ist vorzüglich anwendbar bei Leistungen, denen eine Schriftlichkeit zu Grunde liegt, die der Zahlungspflichtige überreicht oder empfängt. Er empfiehlt sich aber auch in Form aufzuklebender Marken, welche mittels Durchstreichens zu kassieren sind, oder von Streifbändern (Banderollen), welche beim Gebrauch zerrissen werden, bei Akten, die nicht vor die Behörde kommen. In diesem Fall ist die Erhebung einfach und bequem für die Behörde, bequem auch für die Pflichtigen, wenn sie viele Zahlungen durch eine einzige (Ankauf von Marken) erledigen können.
Allerdings darf dann der Gebührentarif nicht verwickelt, die Gebühr nicht zu hoch sein, wenn Irrtum und Hinterziehung möglichst vermieden werden sollen. Außerdem dienen Kontrolle und Strafe als Mittel, um den Eingang der Gebühr zu sichern. Inder Praxis werden Gebühren bei allen möglichen Vorkommnissen erhoben, so im Gebiet der Rechtspflege (der Kriminalrechtspflege, der streitigen Zivilgerichtsbarkeit wie der freiwilligen Rechtspflege) bei allen Handlungen und Ereignissen, welche den Einzelnen mit dem Richter in Berührung bringen, ebenso im Gebiet der innern Verwaltung (Erteilung von Legitimationspapieren, Attesten, Patenten, Konzessionen, Beglaubigungen, Zahlungen für Benutzung von Staatsanstalten, wie Schulen [Schulgeld], Verkehrs-, Heilanstalten etc., Taxen für Anstellung und Beförderung, für Erteilung von Würden und Auszeichnungen), endlich im Gebiet der Finanz- und der Militärverwaltung.
Überhaupt ist die Praxis in der Aufspürung von für Gebührenerhebung geeigneten Fällen sehr findig gewesen. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 352) wird die wissentliche Erhebung von Gebühren, welche überhaupt nicht oder nur in einem geringern Betrag geschuldet wurden, mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft und, wenn die widerrechtliche Erhebung solcher Gebühren angeblich zu einer öffentlichen Kasse erfolgte, die Gebühren aber ganz oder zum Teil nicht zur Kasse gebracht wurden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten (§ 353).
Als Einnahmen aus Stempel und Gebühren wurden in den Jahren 1881-83 aufgeführt:
Mill. Mk. | |
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Deutschland im ganzen | 124 |
Frankreich | 645 |
Großbritannien | 255 |
Italien | 124 |
Österreich | 98 |
Ungarn | 45 |
Rußland | 73 |