forlaufend
304 . Di? feste Stadt (das Heideuthum) muß einsam werden, Esa. 27, 10. Siehe, ich war einsam gelassen; wo waren denn diese? (Linder), Ew. 49, 21. Denn die Einsame (birche, die aus Heiden soll gesammelt «erden) hat mehr Kinder, weder die den Mann hat, spricht der HErr, Esa. 54. i. Das ist eine rechte Wittwe, die einsam ist, 1 Tim. 5, 5. Einsammeln Von reifen Früchten, 3 Mos. 19,25. 5 Mos. 11,14. c. 16, 13. 5 Mos/28, 38 Esa. 17, 5. c. 62, 9. Jer. 40, 10.12. Sechs Jahre sollst du dein Land besäen und seine Früchte einsammeln, 2 Mos. 23, 10. 3 Mos. 25, 3. Einsammlungsfest 2 Mos. 23,16. c. 34, 22. Heißt auch das Lauber-lMtenfesti 5 Mos. 16, 13. und ist so viel als ein Erntefest, welches die Juden 7 Tage lang im Herbst nach geschehener Einsammluug der Früchte, wo sich das Jahr nach jüdischer Rechnung endigte, halten muhten. Einschenken §. 1. I) Eigentlich von flüssigen Sachen. Kannen aus- und einzuschenken, 2 Mos. 25, 29. c. 37, 16. Wo ist Weh? wo man beim Wein liegt, und tommt, auszu- saufen, was eingeschenkt ist, Sprw. 83, 30. z. 2. Gleichwie GOtt denen, welche ihn lieben, ans seinem Prüfungs- oder Trostbecher; und denen, welche nicht nach sciucn Geboten leben, ans seinem Zornbecher zn trinken giebt; so heißt ein-schenken II) Gutes beweisen a) und III) mit allerhand Plagen belegen, martern, Ps. 75,9,. Offb. 14, 10. b). a) Du salbest mein Haupt mit Oele, und schenkest mir voll ein, Ps. 23, 5. l) Der HGrr hat euch einen Geist des harten Schlafs eingeschenkt und eure Augen zugethan, Esa. 29, 10. Und mit welchem Kelch sie euch eingeschenket hat, schenket (uer-geltet) ihr zwiefältig (nachdrücklich) ein, Offb. 16, 6. Einschlafen Pharao schlief wieder ein, i Mos. 41, 5. Einschleichen Sich durch Verstellung heimlich unter rechtschaffne Christen mengen. Von falschen Brüdern, Gal. 3, 4. Vr. Jud. 4. Einsehen Ernste und empfindliche Strafe, Weish. 19, 14. Einsenken I) Von den Bergen, gleichsam deren Wurzel fest machen, Spr. 8, 25. II) vom Vleiwurf, ins Meer werfen, A.G. 27, 28. Einsetzen Kommt vor I) von Steinen, welche geschnitten und künstlich eingesetzt werden, 2 Mos. 31, 5. c.35, 33. II) Einen gesanglich einziehen, I Mos. 40,15. I Kön. 22, 27. A.G. 4, 3. III) Eiuen zu einem Amte* gewissen Dienste bestellen, Ebr. 8, 3. c. 10,11. IV) Wird es dem aufheben, d. i. dem ungültig machen entgegen gefetzt, Ebr. 10, 9. Ich habe meinen König (Ghristnm) eingesetzt auf meinen heiligen Berg Zion, Ps. 2, 6. Ich bin »ingefetzt (gesalbt, d. i. ich war schon König) vom Anfang, Sprw. 8, 23. Er setzet Könige ab, und fetzet Könige ein, Dan. 2, 21. Einstecken Will VOtt nicht sein Zornschwert, Ezech. 21,. b. Einstürmen Mit Ungestüm auf einen los gehen, A.G. 7, 56. Eintauchen Von Bissen, Joh. 13, 26. Einthun Uebergeben, einhändigen, anvertrauen, 1 Macc. 11, 63. Match. 25, 14. Eintracht Ist dasjenige, was der Weber mit der Spnhle einträgt, und vom Zettel verschieden, 3 Mos. 13, 48. 52. 56. Einträchtig, Einträchtiglich Einerlei Sinn haben. S. Einigkeit, Cinmüthig.
Die Könige versammelten sich einträchtiglich, wider Iofua zu streiten, Iof. 9, 2. Siche, der Propheten Reden sind einträchtiglich gnt für den König, 1 Kön. 22, 13. Siehe, wie sein und lieblich ists, daß Brüder einträchtig bei einander wohnen, Ps. 133,. i. Und will euch ein einträchtiges Herz geben lc., Ezech. 11, 19. Alsdann will ich den Völkern anders predigen lassen mit freuud- lichen Lippen, daß sie alle sollen des HErrn Namen anrufen und ihm dienen einträchtiglich, Zeph. 3, 9. (im Ebr. mit einer Schulter; sie werden alle zusammen das sanste Joch Christi ganz einstimmig tragen.) Eintreiben I) Vom Viehe, welches von der Weide bei Abendzeit nach Hanse in die Ställe getrieben wird, 1 Mos. 29, 7. Il) in Jemanden dringeu.
Delila trieb Simson ein,
Richt. 14, 17. (ängstigte ihn aufs Aeu- ßcrfte und setzte ihm u:.) Paulus trieb die Juden ein
(überführte sie auf" Mndigste, trieb fte in die Enge.)
A.G. 9, 22. Eintreten Wenn dein Fuß zur Stadt
eintritt,
1 Kön. 14, 12. Kam IEsuZ, und trat mitten em,
Joh. 20, 19. 26. Einweihen Wird gebraucht I) von dem ersten
Gebranch einer neu erbanten oder ausgebesserten Sache, z. V. ncn erbauter Hänser,
5 Mos. 20, 5.
c. 28, 30. David hat
den 30. Psalm vor Einweihung seines Hauses verfertigt; der Mauern zn Jerusalem,
Neh. 12, 27. II) Heiligen, mit gewissen Ceremonien
vom gemeinen Gebrauch absondern, und zum heiligen Gebrauch einsegnen und widmen, z. B. die Einwcihuug
Aarons,
2 Mos. 29,. i
s.
Der Leviten,
4 Mos. 6,. S ff. Des Vrandopferaltars,
2 Mos. 29, 37. f. Der StiftZhütte,
2 Mos. 40, 9. f.
Des ersten Tempels,
i Kön. 8, 3. ff. Des andern Tempels,
Esr. 6, 16. durch Judas MaccabauZ,
1 Macc. 4, 52. ff. Des goldnen
Bildes Nebucadnezars,
Dan. 3, 3. Einwickeln Wird I) gebraucht, wenn etwas, wie die kleinen
Kinder in Windeln, zusammen gewickelt und eingehüllt wird,
Joh. 20, ?. II) zusammen rollen, wie ein Buch (Buch 8- 1.),
Esa.
34,4.
Offb. 6, 14. GOtt hat den Himmel ausgebreitet wie einen Teppich,
Ps. 104, 2. er wird aber znsammen gerollt werden;
ja gar fliehen,
Offb. 20,11. Einwohner
Sind diejenigen, welche einen Ort bewohnen,
1 Mos. 19,25. 2 Mos.
15, 15.
c. 23, 31. Ios. 8, 24.
Richt. 1, 31. 33.
Esa. 24, 5. 17.
c. 26, 9.18. 21.
c. 33, 24.
Jer. 6,12.
c. 12, 4.
Mich. 6, 12.
c.
7, 13. :c. zc.
¶
Beisassen
(Beiwohner, Schutzverwandte, Schutzbürger), im weitern Sinn alle die Personen, welche bloß innerhalb einer
Stadt ihren Wohnsitz gewählt oder den Schutz der städtischen Obrigkeit ohne das Bürgerrecht erworben
haben; im engern Sinn Einwohner
, die nicht im Besitz des vollen, sondern nur des sogen. kleinen Bürgerrechts sind. Der Inbegriff
der ihnen gewährten Rechte ist das Beisassenrecht, ihre Verfassungsurkunde die Beisassenordnung, die zu entrichtende Abgabe
das Beisassengeld.
Als Unterpfand für die Einhaltung seiner Obliegenheiten leistete der Beisasse früher den Beisasseneid. Der Unterschied zwischen Vollbürgern und oder Niedergelassenen findet namentlich in der Schweiz [* 4] praktische Anwendung. Es existiert dort kaum eine Gemeinde, die neben den eigentlichen Gemeindemitgliedern nicht auch eine größere oder geringere Zahl von Niedergelassenen enthielte.
Vgl. Rüttimann, Über die Geschichte des schweizerischen Gemeindebürgerrechts (Zürich [* 5] 1862).
Die nach 1848 erlassenen Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten haben fast durchweg den Unterschied zwischen eigentlichen Bürgern und Schutzbürgern aufgehoben, wie dies auch schon zuvor in einzelnen Staaten, z. B. in Baden [* 6] durch Gesetz von 1831, geschehen war.