Einwanderung
,
der Übertritt aus dem einen Staatsgebiet in das andre zum
Zweck der dauernden Niederlassung (s.
Auswanderung).
Jenachdem es sich dabei bloß um den Aufenthalt oder auch um den
Erwerb des Staatsbürgerrechts
(Naturalisation)
in dem neuen Heimatstaat handelt, pflegt man wohl zwischen thatsächlicher und rechtlicher Einwanderung
zu unterscheiden.
Handelt es sich um die gleichzeitige Einwanderung
einer Mehrheit von Stammesgenossen, so spricht man von einer Masseneinwanderung
im
Gegensatz zur Einzeleinwanderung.
In ersterer Beziehung ist z. B. an die
der
Hugenotten in
Preußen
[* 2] und an die Einwanderung
von Niederländern,
Niedersachsen und
Westfalen
[* 3] in
Schlesien
[* 4] und
Polen zu erinnern.
Über das bei der Einwanderung
zu beobachtende
Verfahren wie über die
Bedingungen, die der um
Aufnahme Nachsuchende zu erfüllen hat,
enthalten die
Gesetzgebungen der einzelnen
Staaten detaillierte Bestimmungen. Vielfach ist ein bestimmter
Zeitraum gesetzt, innerhalb dessen sich der
Ausländer zuvor in dem Gebiet des
Staats aufgehalten haben muß, dessen
Bürger
er werden will; so in
England und
Belgien
[* 5] fünf, in
Österreich
[* 6] und
Frankreich zehn Jahre.
In den
Vereinigten Staaten
[* 7] von
Nordamerika
[* 8] muß der zu Naturalisierende zuvor innerhalb der
Union fünf und innerhalb des
Territoriums, woselbst er
das
Indigenat erwerben will, mindestens ein Jahr sich aufgehalten haben.
Außerdem sind regelmäßig Zeugnisse über moralische
Führung und über die nötigen Subsistenzmittel beizubringen.
Anders
gestaltet sich die
Sache in Ansehung der
Angehörigen verschiedener
Staaten, welche zusammen zu einem gemeinsamen
Staat, einem
Bundesstaat, vereinigt sind. Hier erscheint es als eine unmittelbare
Folge der politischen Zusammengehörigkeit
der verbundenen
Staaten, daß dem
Angehörigen des einen
Staats die Einwanderung
in einen andern zum
Bund gehörigen
Staat gewährleistet
ist; so in der
Schweiz,
[* 9] in den
Vereinigten Staaten
Nordamerikas und im
Deutschen
Reich. Die Reichsgesetzgebung unterscheidet zwischen
Naturalisation und
Aufnahme, indem der erstere
Ausdruck bei der Einwanderung
eines Ausländers, der letztere bei derjenigen
eines Reichsangehörigen von dem einen
Bundesstaat in den andern gebraucht wird. S.
Heimat.