Titel
Einstweilige
Verfügungen dienen im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 814-822), zum Unterschied von dem die Sicherung von Geldforderungen bezweckenden Arrest (s. d.), zur Sicherung ¶
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einer Individualleistung oder zur Regelung eines einstweiligen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Sie
sind zulässig auch in nicht rechtshängigen Sachen und zerfallen je nach ihren Aufgaben in 1) in einstweilige Verfügungen
Beziehung auf den Streitgegenstand,
wenn die dereinstige Vollstreckung eines Anspruchs auf eine individuelle Leistung des Schuldners gefährdet
ist. Zuständig für die Erlassung der einstweiligen
Verfügungen ist hier das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen
auch der Vorsitzende dieses Gerichts, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet. Im übrigen
finden die Vorschriften über das Arrestverfahren Anwendung; doch kann natürlich der Vollzug der einstweiligen
Verfügungen
weder nach den Regeln der Pfändung geschehen, noch ein Pfandrecht begründen, da letzteres nur zur Erzielung
einer Geldzahlung führen könnte. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes
erforderlich sind. Die einstweilige
Verfügung kann auch in einer Sequestration oder einem Gebot oder Verbot an den Gegner bestehen.
Nur ausnahmsweise kann Aufhebung einer einstweiligen
Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
2) einstweilige Verfügungen
zum Zweck der Regelung eines einstweiligen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sogen.
Provisorien), sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus andern Gründen
nötig erscheinen, z. B. bei Baustreitigkeiten, Streitigkeiten zwischen
Gastwirt und Gast, zwischen Eheleuten, über Alimente etc. einstweilige Verfügungen
kommen auch im Konkurs vor (deutsche Konkursordnung, § 98 und
183) und werden nach Landesrecht vielfach auch von Verwaltungsbehörden erlassen (vorläufige Anordnungen) mit oder ohne Vorbehalt
des Rechtswegs.