Die Einstellung zum aktiven Dienst beendet die
Aushebung der Militärpflichtigen.
Der Zeitpunkt der Einstellung wird alljährlich
bestimmt, die rechtzeitige Einberufung ist Sache der
Bezirkskommandos (Deutsche
[* 3] Wehrordnung von 1888, §. 80 fg.).
desKonkursverfahrens, nach der
Deutschen Konkursordnung eine besondere Art der Beendigung desselben, welche
dieselben Wirkungen hat, wie die nach Abhaltung des Schlußtermins oder
Bestätigung eines
Zwangsvergleichs
erfolgende Aufhebung des Konkursverfahrens (s. d.).
Bei dem Konkurs über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft
ist die Einstellung auf
Grund der Zustimmung der
Gläubiger nach §. 109,
Abs. 2 des Reichsgesetzes vom erst dann zulässig,
wenn der Vollzug der Schlußverteilung begonnen hat. (S. auch Genossenschaft im Konkurs.)
desStrafverfahrens. Die Einstellung steht im Vorbereitungsverfahren der
Staatsanwaltschaft zu. Sie stellt das
Verfahren
ein, wenn die von ihr angestellten Ermittelungen keinen genügenden
Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen
Anklage gegeben haben.
Der Beschuldigte ist von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, wenn er vom
Richter vernommen oder verhaftet war.
Einen Antragsteller hat die
Staatsanwaltschaft unter Angabe der
Gründe zu bescheiden. Soweit er durch die strafbare Handlung
verletzt ist, steht ihm gegen diesen
Bescheid binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den vorgesetzten
Beamten der
Staatsanwaltschaft
und gegen dessen ablehnenden
Bescheid binnen einem
Monat der – von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnende
–
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu, für welchen in der Regel das Oberlandesgericht zuständig ist.
Ist
Voruntersuchung geführt worden, so hat das Gericht, falls es nicht das Hauptverfahren eröffnet, den Angeschuldigten
außer Verfolgung zu
setzen oder (wegen
Abwesenheit und
Geisteskrankheit) das
Verfahren vorläufig einzustellen.
Ist das Hauptverfahren eröffnet, so muß auf Einstellung des
Verfahrens erkannt werden, wenn der bei einem
Antragsdelikt erforderliche
Antrag nicht vorliegt oder rechtzeitig zurückgenommen ist. Auch bewirkt in der Regel der
Tod des Privatklägers die Einstellung des
Verfahrens.
Vgl. §§. 168 fg., 196, 203, 208, 259, 433 der
Deutschen Strafprozeßordnung.
Nach der Österr. Strafprozeßordnung (§8–109 fg.) ist die
Voruntersuchung, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher
Verfolgung zurückzieht oder auf der
Voruntersuchung anträgt oder erklärt, daß er keinen
Grund zur weitern gerichtlichen
Verfolgung finde, durch
Verfügung des
Untersuchungsrichters einzustellen; außerdem kann die der
Voruntersuchung nur
durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofs zweiter Instanz erfolgen. Dem Beschuldigten ist auf sein Verlangen zu
bezeugen, daß kein
Grund zur weitern gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.