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Flüssigkeit gefüllt sind, seltener die Entspannung entzündlich infiltrierter
Teile, die Hervorrufung von
Blutung, die Entfernung
eines
Fremdkörpers (z.V.
Nadel,
Geschoß)
[* 3] u. s. w. Er kann unter
Chloroform- narkose oder unter Anwendung der Nthcrbesprühuug
oder des
Coca'ins schmerzlos gemacht werden. - über Einschreib
esystem in der
Befestigungskunst, s.
Emplacement, über Einschreib
esystem imVahnbau, s.
Eisenbahnbau
[* 4] (S. 833 ^). Einschreiben
oder
Eingeschrieben (anstelle der früher üblichen Bezeichnung Rekomman- diert, frz.
cliai'FL, engl. re^isterkä,
Holland. ÄÄu- ^6t6i ital. racemnanäata., russ. xakaxn^L),
der deutsche amtliche postalische
Ausdruck für Post- sendungen, die seitens der Postämter in ein be- sonderes «Annahmebuch
für Einschreib
sendungen» eingetragen und den Empfängern gegen Quittung ausgehändigt werden.
Die Gebühr dafür be- trägt, außer dem Porto, 20
Pf. Für
Rückscheine, welche die Postanstalt am
Bestimmungsorte mit der
Empfangsbescheinigung des
Adressaten an den Ab- sender zurückgelangen lassen soll, sind außerdem 20
Pf. zu entrichten. Einschreib
sendungen
unter- liegen im Weltpostverkehr dem Frankierungszwange. Bei
Verlust der Sendung erhält der
Absender gegen
Rückgabe des Einlieferungsscheins im innern Ver- kehr 42 M., im
Weltpostverein 50
Frs. (40 M.).
Ist der Einlieferungsschein verloren gegangen oder nicht mehr beizubringen, so muß der Nachweis der erfolgten Einlieferung
auf sonst glaubhafte
Weise erbracht werden. In
Österreich-Ungarn
[* 5] und der
Schweiz
[* 6] beschränkt sich das Einschreib
esystem nur auf
Briefsendungen aller Art (nicht
Pakete). In
Österreich-Ungarn ist die Gebühr für Sendungen im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt
5, darüber hinaus 10 Kr., ebenso für Beschaffung eines
Rückscheins 5 oder 10 Kr.; der
Schadenersatz bei
Verlust einer Sendung 20
Fl.
In der
Schweiz be- trägt die Gebühr 10, für
Ausfertigung eines Ein- lieferungsscheins 5, für Beschaffung
einer Quittung vom Empfänger bei
Brief- und Fahrpostsendungen 20
Cent.; der
Schadenersatz bei
Verlust einer Ein- fchreibebriefsendung
50, bei verzögerter
Beförderung um mehr als einen
Tag 15
Frs.
Ginschreibefyftem, Inskriptionssystem, bei Staatsanleihen die Einrichtung, die Forderun- gen auf den Namen der einzelnen Gläubiger in das große Staatsschuldbuch einzutragen, wodurch die Ausfertigung von Partialobligationen mit Coupons auf den Inhaber (au portsur) überflüssig wird. In vielen Ländern hat die letztere Art der Anleihenbegebung erst sehr spät Eingang gefunden, und heute noch ist der Haupttcil der fundierten Staatsschuld auf die Namen der Gläubiger einge- tragen, so in Frankreich, England und Holland.
Nach dem ursprünglichen franz. System, welches dem der meisten Staaten zum Muster gedient hat und nach welchem etwa zwei Drittel der heutigen Staatsschuld Frankreichs gebucht sind, erhalten die Gläubiger über den Betrag der ihnen zustehen- den Rente einen auf ihren Namen lautenden Auszug (Nxti-ait oder (^6rtiüca,t li'inLoi-iMon, auch iiti-6 uomiuatik), welcher bei jeder Ausübung eines Rechts vorgelegt und beim Verkauf oder Umtausch der Rente - wobei die Vermittelung eines vereidigten Maklers (^Fout äo oda.uF6) notwendig ist - gegen ein neues Certifikat umgetauscht werden muß. In England führt die Vkmk ol^n^Iauä, welche die engl. Staatsschuld verwaltet, das Staatsschuldbuch, m welches Kapitalbeträge in beliebigen Summen ' (sog. 3t0ck8) auf die Namen der Gläubiger ein- , geschrieben werden, ohne daß diese eine dem franz. ! Certifikat ähnliche Urkuude erhalten. Der Ver- ! kauf und die Umschreibung der Stocks ist an ver- die Zuziehung eines Maklers (^toekdrokki-) ge- hört.
Die Zinszahlung erfolgt in
Frankreich in
Paris
[* 7] bei der Centralstaatskasse, in den Departe- z ments bei
der
Kasse der Generalsteuereinnebmer unter Vorlegung des
Certifikats, welches auf der Rückseite abgestempelt wird. In England
werden die
Zinsen entweder persönlich bei dem viviäsml ?N)? 0küc6 der engl.
Bank auf
Grund einer von dieser ausgestellten
Anweisung (viviäenä V^rraut) erhoben, seit 1870 innerhalb Englands auch ver- mittelst eines per Post zugesandten
gekreuzten Checks (s. d.) oder durch Gutschrift auf den Konten der
Bankiers, welche für ihre
Kunden die Einziehung der
Zinsen
besorgen. In gleicher oder äbnlicher
Weise besteht das Einschreib
esystem in
Holland,
Belgien,
[* 8]
Italien,
[* 9]
Österreich,
[* 10]
Rußland, Nordamerika
[* 11] u. s. w. Der Umstand, daß das Einschreib
esystem sich fast ausschließlich uur auf
inländische Forderungen erstreckt und daß die Umschreibung oder
Löschung derselben sowie die Zinszahlung für den Schuldner
und
Gläubiger mit Weitläufigkeiten verbunden ist, die außerdem für letztern auch kostspielig sind, hat dazu geführt,
daß verschiedene
Länder, wie die deutschen
Staaten,
Österreich u. s. w., der
Ausfertigung von Inhaber-
papieren mit Coupons von vornherein den Vorzug gegeben haben und daß selbst in den Heimatländern des Einschreib
esystem die
Unterbringung von
Anleihen in dieser Form sich Eingang verschafft hat. So hat man in
Frankreich schon 1831 angefangen, Inhaberrenten
einzutragen und darüber Schuldscheine mit Cou- pons auf Inhaber slitres au portku!-), seit 1864 für
die 3prozentige und 5prozentige (inzwischen auf 4^2 Proz. herabgefetzte)
Rente auch Schuld- scheine auf
Namen mit
Zinsscheinen
auf Inhaber (1itr68 mixwä) auszufertigen. In England werden seit 1863 für Confols Schuldscheine auf Inhaber in ruuden
Summen
mit
Zinsscheinen auf 5 Jahre (fog. 8wck (^6rtiücat68) auf Verlangen ausgegeben; doch wird von dieser
Neuerung verhältnismäßig wenig Gebrauch gemacht. In
Holland wurden erst 1878 und 1883 für zwei
Anleihen
Inhaberpapiere ausgegebeu.
Andererseits ist zu beachten, daß die Auf- bewahrung und
Verwaltung von Inhaderpapieren für den Eigentümer manche Unbequemlichkeit
hat und daß ihm das Einschreibesystem
vor allem größere Sicherheit bietet. Er kann sich auf
diese
Weise in vollem Umfange gegen die Gefahr schützen, durch den zufälligen
Ver- lust oder eine wesentliche
Beschädigung
der Schuld- verschreibung oder der
Zinsscheine das Forderungs- recht selbst einzubüßen, zumal die Möglichkeit der
Außerkurssetzung
sich nur auf die
Obligationen selbst, nicht aber ans die Zinsfcheine bezieht.
Auch die an
Stelle der
Außerkurssetzung namentlich in
Süd- deutschland übliche zeitweilige Einschreibung der Pa- piere auf
den
Namen des Eigentümers (s. Vinkulie- ren) kann das eigentliche Einschreibesystem
nicht
ersetzen. Für Kapi- talisten, die im dauernden
Besitz einer sichern
Staats- rente bleiben wollen, kommen außerdem dieUmständ-
lichkeiten des Einschreibesystem
beim Vesitzwechsel wenig in Betracht. Diese Erwägungen haden
veranlaßt, daß man in neuester Zeit das Einschreibesystem
auch in
Deutschland
[* 12] ein- geführt hat.
Preußen
[* 13] hat durch Gesetz vom ein
Staatsschuldbuch für die 4prozentige kon- solidierteAnleihe geschaffen und dieEinrichtung durch
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