Einschreiben
(früher rekommandiert, franz. chargé, engl.
registered), im Postverkehr Bezeichnung für Sendungen
(Briefe,
Postkarten, Drucksachen, Warenproben,
Briefe mit Behändigungsschein,
Postnachnahmesendungen, Pakete) ohne Wertangabe, für welche sich der Absender besondere Sorgfalt bei der
Bestellung und für
den
Fall des Verlustes eine bestimmte
Entschädigung sichern will. Auch wird bei Einschreib
esendungen ein Einlieferungsschein
erteilt, Die Einschreib
egebühr beträgt außer dem
Porto und ohne Rücksicht auf die
Entfernung und auf
das
Gewicht der Sendung 20
Pf. Wünscht der Absender eine von dem Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung
(Rückschein,
Recepisse) zu erhalten, so muß dies Verlangen in der
Aufschrift neben der Bezeichnung »Einschreiben«
durch die Bemerkung
»Rückschein« ausgedrückt sein. Die
Gebühr hierfür beträgt weitere 20
Pf.;
Im Fall des Verlustes einer
eingeschriebenen Sendung wird ohne Rücksicht auf deren Wert nach § 10 des deutschen Reichspostgesetzes vom der
Betrag von 42 Mk. im innern
Verkehr, im
Weltpostverein 40 Mk. vergütet.
Vgl. Deutsche [* 3] Postordnung vom § 15.