Einrede
(lat. Exceptio, »Ausnahme«,
Einwendung,
Exzeption), im weitesten
Sinn jede
Verteidigung gegen einen
Angriff, namentlich gegen einen solchen
in einem bürgerlichen
Rechtsstreit, insbesondere die
Verteidigung des Beklagten auf die erhobene
Klage. In diesem
Sinn wird
auch die
Einlassung des Beklagten auf die
Klage als Einrede
und der vorbereitende Schriftsatz, welcher die
Klagebeantwortung enthält,
als Einredesatz
(Einredeschrift, Einredevorbringen) bezeichnet. Im engern und eigentlichen
Sinn aber versteht
man unter Einrede
ein Vorbringen, welches die
Wahrheit der in der
Klage behaupteten
Thatsachen an und für sich nicht bestreitet,
aber andre
Thatsachen anführt, durch welche der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll.
Ich bin z. B. von A. auf die
Zahlung von 100 Mk. verklagt, welche er mir, wie er in der
Klage ausführt,
geliehen hat.
Ich setze dieser
Klage die der
Zahlung entgegen, indem ich behaupte, jene
Summe zurückbezahlt zu haben. Viele
dieser Einreden
haben besondere Bezeichnungen, so außer der bereits angeführten der
Zahlung (Exceptio solutionis) z. B.
die Exceptio rei judicatae, d. h. die der rechtskräftig entschiedenen
Sache, Exceptio senatus consulti Macedoniani, die Einrede
auf
Grund des Macedonianischen Senatsbeschlusses, wonach die
Klage aus
einem an ein in väterlicher
Gewalt befindliches
Kind gegebenen
Darlehen unwirksam ist, die Exceptio doli etc. Die Haupteinteilung
der Einreden
ist diejenige in dilatorische (verzögerliche) und peremtorische (zerstörliche).
Unter erstern versteht man diejenigen Einreden
, welche nicht eine gänzliche
Befreiung des Beklagten von
dem geklagten Anspruch, sondern nur eine einstweilige
Abweisung der Klage bezwecken. Der Kläger klagt z. B. aus Zurückzahlung
eines
Darlehens, und der Beklagte setzt ihm die der
Stundung entgegen, um die
Abweisung der Klage auf Zeit zu bewirken. Nach
Ablauf
[* 2] der Stundungsfrist würde also der Kläger die Darlehnsklage wiederum anstrengen können. Zuweilen
werden unter dilatorischen Einreden
auch solche verstanden, welche eine
Abweisung der Klage in der angebrachten Art bewirken
sollen, also z. B. die der mangelnden Fähigkeit, vor
Gericht auftreten zu können, etwa wegen
Minderjährigkeit, u. dgl.
Peremtorisch
nennt man dagegen diejenigen Einreden
, durch welche eine Zerstörung des der
Klage zu
Grunde gelegten
Rechts
für immerdar herbeigeführt werden soll.
Sie beruhen vielfach auf solchen
Thatsachen, welche, wenn auch das
Recht des Klägers zu einer bestimmten Zeit wirklich
begründet
gewesen sein sollte, dasselbe doch später wieder als erloschen erscheinen lassen, wie z. B.
die wiederholt erwähnte der
Zahlung. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung ist insbesondere zwischen sachlichen und prozeßhindernden
Einreden
zu unterscheiden. Die
Zivilprozeßordnung (§ 247 ff.) führt folgende prozeßhindernde Einreden
auf: Die
Einrede
des unzuständigen
Gerichts, der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, die der
Rechtshängigkeit, der mangelnden Sicherheit für
die Prozeßkosten, die Einrede
, daß die zur Erneuerung des
Rechtsstreits erforderliche Erstattung der
Kosten
des frühern
Verfahrens noch nicht erfolgt sei, sowie die der mangelnden
Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. Im
Gegensatz zu diesen Einreden
, welche die
Befreiung des Beklagten bezwecken von der Verpflichtung, zur Hauptsache
zu verhandeln, haben die Sacheinreden
die
Verwerfung des klägerischen Anspruchs selbst zum
Zweck.
Die prozeßhindernden Einreden
sind
vor der
Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Eine begründete Einrede
dieser
Kategorie hat
die
Abweisung der Klage in der angebrachten Art, eine sachliche Einrede
dagegen
im Fall ihrer gehörigen Begründung die
Abweisung
des Klägers mit seinem Anspruch zur
Folge. Während aber nach früherm deutschen Prozeßrecht alle Einreden
bei
Strafe des Verlustes der
Regel nach alsbald mit der ersten
Einlassung auf die
Klage vorgeschützt werden mußten, ist dies
nach modernem
Recht bis zum
Schluß derjenigen mündlichen
Verhandlung zulässig, auf welche im gegebenen
Fall das
Urteil zu ergehen
hat, wofern der Beklagte nicht lediglich in der Absicht, den
Prozeß zu verschleppen, oder aus grober
Nachlässigkeit es unterlassen haben sollte, seine Einreden früher vorzubringen.
Doch können in der Berufungsinstanz Einreden, welche in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, noch geltend gemacht werden (deutsche Zivilprozeßordnung, § 251 f., 491, 502). Wer eine Einrede vorbringt, hat dieselbe zu beweisen. Die Bemängelungen der Zulässigkeit oder Wirkung eines vom Gegner vorgebrachten Beweismittels werden Beweiseinreden genannt. Beantwortet der Kläger die Einrede des Beklagten seinerseits ebenfalls mit einer solchen Einwendung, so spricht man von einer Replik, während die Einrede des Beklagten auf die klägerische Replik Duplik genannt wird. Auch im Strafverfahren wird der Ausdruck Einrede zur Bezeichnung von Verteidigungsmitteln des Beschuldigten gebraucht, wie man denn z. B. bei Injurien von der der Wahrheit zu sprechen pflegt (s. Beleidigung).