Einleitung
des
Strafverfahrens (Einleitung
der Untersuchung), s.
Strafverfahren.
Einleitung des Strafverfahrens
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Einleitung
des
Strafverfahrens (Einleitung
der Untersuchung), s.
Strafverfahren.
Strafverfahren,
sowohl Bezeichnung für eine einzelne strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren überhaupt,
welches zum Zweck der Untersuchung und Bestrafung von verbrecherischen Handlungen stattfindet. Die Einleitung eines Strafverfa
hrens
(einer strafrechtlichen Untersuchung, eines Straf-, Kriminalprozesses) ist heutzutage der Regel nach Sache der Staatsanwaltschaft.
Nur ausnahmsweise ist es dem Verletzten überlassen, sein durch strafbares Unrecht angeblich verletztes
Recht vor Gericht selbst zu verfolgen, so nach deutschem Strafprozeßrecht bei einfachen Beleidigungen und bei leichten Körperverletzungen
im Weg der Privatklage (s. d.). Die Staatsanwaltschaft, bei leichtern Vergehen und Übertretungen die Amtsanwaltschaft, schreitet
ein auf erstattete Anzeige, welche jedoch nicht nur bei dem Staats- oder Amtsanwalt, sondern auch bei den
Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sowie bei den Amtsgerichten angebracht werden kann.
Bei Antragsverbrechen (s. d.), welche nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, bedarf es eines förmlichen Antrags. Das S. selbst zerfällt in ein Vorverfahren und ein Hauptverfahren. Ersteres hat den Zweck, festzustellen, ob gegen eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Verbrechens das Hauptverfahren zu eröffnen sei. Zweck des Hauptverfahrens dagegen ist es, festzustellen, ob der Angeklagte des ihm zur Last gelegten Verbrechens schuldig sei.
Bezüglich des Vorverfahrens ist zwischen dem Vorbereitungsverfahren (Ermittelungs-, Skrutinialverfahren) und der Voruntersuchung (s. d.) zu unterscheiden. In dem erstern ist hauptsächlich die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizeibehörden thätig. Sie kann aber auch den Einzelrichter in Anspruch nehmen, welch letzterer bei Gefahr im Verzug schleunige Untersuchungshandlungen auch von Amts wegen vorzunehmen hat. Das Vorbereitungsverfahren richtet sich zunächst nicht notwendig gegen eine bestimmte Person; es handelt sich vielmehr bei demselben vor allen Dingen um die Frage, ob überhaupt ein Verbrechen vorliegt, und im Bejahungsfall demnächst allerdings auch um die Ermittelung des Thäters.
Bei der Voruntersuchung dagegen steht ein bestimmter Angeschuldigter und ein bestimmtes Verbrechen in Frage. Die Voruntersuchung wird von dem Richter (Untersuchungsrichter) geführt, und Zweck derselben ist es, durch Klarstellung des Sachverhalts eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, oder ob derselbe außer Verfolgung zu setzen sei. Die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) setzt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft voraus; sei es, daß sie auf Grund des Vorbereitungsverfahrens, sei es, daß sie auf Grund der Voruntersuchung eingereicht wird.
Das Vorbereitungsverfahren schließt entweder mit der Einleitung der Voruntersuchung, oder mit der Eröffnung des Hauptverfahrens,
oder aber mit der Einstellung (s. d.) des Strafverfa
hrens durch den Staatsanwalt ab. Ist dagegen eine Voruntersuchung geführt,
so beschließt das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob das S. definitiv oder
vorläufig einzustellen sei. Das Hauptverfahren selbst findet vor dem erkennenden Gericht (s. d., S. 166) statt.
Der Schwerpunkt
[* 3] des Hauptverfahrens, wie derjenige des ganzen Strafverfa
hrens, liegt in der Hauptverhandlung (s. d.). Diese
schließt mit dem Urteil ab, welches entweder ein freisprechendes oder ein verurteilendes und nur ausnahmsweise auf Einstellung
der Untersuchung gerichtet ist. Natürlich braucht durchaus nicht jede Strafsache alle drei Stadien des Strafverfa
hrens, Vorbereitungsverfahren,
Voruntersuchung und Hauptverhandlung, zu durchlaufen. Doch ist die Voruntersuchung bei den vor das Reichsgericht oder vor das
Schwurgericht gehörigen Strafsachen notwendig, bei den Schöffengerichtssachen dagegen unzulässig (deutsche Strafprozeßordnung,
§ 176).
An das S. in erster Instanz kann sich ein Verfahren in der Instanz der Rechtsmittel (s. d.), möglicherweise
auch einmal ein Verfahren zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens anschließen. Dem rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnis
folgt die Strafvollstreckung. Als besondere Arten des Strafverfa
hrens sind nach der deutschen Strafprozeßordnung folgende
zu nennen:
1) das S. bei dem amtsgerichtlichen Strafbefehl (s. d.);
2) das S. nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung (s. d.);
3) das S. bei dem Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörden (administratives S.);
4) das Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben;
5) das S. bei Einziehungen und ¶
Vermögensbeschlagnahmen (objektives S.). Bei dem letztern besteht die Eigentümlichkeit, daß die Hauptverhandlung auch dann stattfindet, wenn die Strafverfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Im einzelnen richtet sich das S. nach den Vorschriften des Strafprozeßrechts (s. Strafprozeß).