Einlassung
sfrist,
in der deutschen
Zivilprozeßordnung die
Frist zwischen der
Zustellung der ersten
Schrift, welche einen
Rechtsstreit in der betreffenden
Instanz einleitet, und dem
Termin zur mündlichen
Verhandlung. Die Einlassung
sfrist beträgt
in der
Regel einen
Monat; sie kann im amtsgerichtlichen
Verfahren auf drei
Tage, wenn die
Zustellung im
Bezirk des Prozeßgerichts,
und auf eine
Woche reduziert werden, wenn sie außerhalb dieses
Bezirks, jedoch innerhalb des
Deutschen
Reichs erfolgt.
In
Meß- und Marktsachen beträgt die Einlassung
sfrist mindestens 24
Stunden,
vor der
Handelskammer mindestens 2
Wochen, im
Wechselprozeß,
wenn die
Klage am Sitz des
Gerichts zugestellt wird, mindestens 24
Stunden, wenn an einem andern
Ort in diesem
Gerichtsbezirk, 3
Tage und,
wenn die
Zustellung an einem andern deutschen
Ort erfolgt, mindestens eine
Woche. Das
Gericht kann unter
Umständen eine
Abkürzung der Einlassung
sfrist anordnen.
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 234, 459, 567, 302; Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 102.