Einlassung
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s. Vernehmlassung.
Einlassung
3 Wörter, 31 Zeichen
Einlassung,
s. Vernehmlassung.
(Einlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbesondere die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, welche früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde. Durch die Vernehmlassung auf die Klage wird der Kläger nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 243) so an den von ihm begonnenen Rechtsstreit gebunden, daß er ohne Einwilligung des Beklagten seine Klage nicht mehr zurücknehmen kann. Im Anwaltsprozeß muß die Vernehmlassung im mündlichen Verfahren durch die Einreichung eines Schriftsatzes vorbereitet werden, während sich der Beklagte im Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Der die Vernehmlassung enthaltende Schriftsatz muß innerhalb der ersten zwei Dritteile der sogen. Einlassungsfrist (s. d.) dem Kläger zugestellt werden.
Nr. | Ergebnis | Vernehmlassung |
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1 | ****** | Ver|nehm|las|sung, die; -, -en (schweiz.): Stellungnahme, Verlautbarung: in einer gemeinsamen V. |