mehr
mit steigendem
Einkommen immer mehr erniedrigte, für ein
Einkommen von 720,000 Thlr. auf 1 Proz. 2c. Die Einkommens
bemessung
erfolgte nicht durch die Pflichtigen, sondern durch Einschätzung von seiten einer
Kommission; doch sollte jedes lästige
Eindringen in die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen vermieden werden.
Die Notorietät sollte die
Stelle der speciellen
Abschätzung vertreten. Aus diesem
Grunde wurden Steuerpflichtige
auch
nur für den
Fall mit
Strafe bedroht, daß sie bei einer
Reklamation wissentlich zu niedrige Angaben machten. Die Hilfsmittel
für eine richtige Einschätzung waren sehr unvollkommen und die
Besteuerung demgemäß, wie allgemein bekannt und neuerdings
in vielbesprochenen
Fällen mehr in die
Öffentlichkeit gezogen, sehr ungleichmäßig. Dabei spielten hier
und da auch das Vetterschaftswesen, die Parteiangehörigkeit 2c. eine
Rolle. Anerkannt reiche Leute waren viel zu niedrig
eingesteuert, ohne daß sie zu einer Berichtigung verpflichtet waren. Gegen zu hohe Einschätzung konnte jedoch
Einspruch
erhoben werden. Die
Steuer trug demnach weniger ein, als sie hätte einbringen müssen, und die auf sie
gestützten Einkommens
bemessungen für den ganzen
Staat lieferten zu niedrige Ergebnisse.
Das Jahr 1873
(Ges. vom 20. Mai) brachte einige Änderungen, welche zum Teil der damaligen Finanzlage, zum Teil dem Bestreben
nach Herbeiführung einer größern Gleichmäßigkeit in der Belastung, zum Teil endlich den damals herrschenden
Anschauungen über die Zulässigkeit von
Oktroi und
Aufwandsteuern zu verdanken waren. Die
Mahl- und Schlachtsteuer kam mit dem
Jahr 1875 in Wegfall. Während früher alle Staatsangehörigen steuerpflichtig waren, so wurden nunmehr alle
Einkommen bis
zu 420 Mk. steuerfrei, eine
Befreiung, welche insbesondere durch den Hinweis auf die Schwierigkeiten der
Beitreibung und auf die
Kosten und schlimmen
Folgen der verhältnismäßig zahlreichen
Mahnungen und
Zwangsvollstreckungen gerechtfertigt
werden konnte. Für die der
Klassensteuer zu unterstellenden
Einkommen (420-3000 Mk.) wurden nun ebenso Einkommens
stufen aufgestellt,
wie sie bereits für die größern
Einkommen bestanden, und zwar mit Steuersätzen, welche von 0,6 bis 2,7
Proz. stiegen.
Der
Ertrag der
Steuer wurde auf 33, später, nach Aufhebung der
Mahl- und Schlachtsteuer, auf 42 Mill. Mk. kontingentiert. Die
ursprüngliche Unterscheidung zwischen
Klassen- und klassifizierter Einkommens
teuer wurde demnach hinfällig, sie hatte nur noch eine Bedeutung
für das
Verfahren der Einsteuerung und der
Reklamation. Früher war es zulässig, bei der
Klassensteuer
besondere Umstände zu berücksichtigen, welche die Leistungsfähigkeit minderten, wie
Krankheiten, große Kinderzahl 2c.,
so daß die Einsteuerung in eine niedrigere
Klasse als diejenige erfolgte, in welche sie nach der Einkommens
größe hätte
geschehen müssen.
Dies sollte nunmehr auch bei den zwei ersten
Stufen der klassifizierten Einkommens
teuer (3000-3600 und 3600-4200 Mk.und
seit 1883 auch bei den folgenden drei
Stufen bis zu 6000 Mk.) zugelassen werden.
Endlich wurde die Unzuträglichkeit beseitigt,
daß die höchsten
Einkommen über 720,000 Mk. einen mit steigendem
Einkommen sinkenden Prozentsatz als
Steuer entrichten; auf
die seitherige letzte
Stufe folgten weitere mit Unterschieden von je 60,000 Mk., von welchen je 1800 Mk.
mehr an
Steuern zu entrichten waren.
Die seit 1879 eingetretenen Steuer- und Zollreformen des Deutschen Reiches gestatteten nicht allein, weitere Änderungen vorzunehmen, sondern es erschien, da die neuen indirekten Steuern die untern
Klassen mehr belasteten als wünschenswert, auf dem Gebiete der direkten
Steuern eine Ausgleichung anzustreben.
Durch
Gesetz vom wurde bestimmt, daß die
Summen, welche dem preußischen
Staat aus dem
Ertrag der
Zölle u. Tabaksteuern
oder infolge weiterer
Reformen des
Reiches jährlich überwiesen würden, insoweit darüber nicht zur
Deckung des Staatsbedarfs
oder zum
Zweck der
Überweisung eines Teiles der
Grund- und
Gebäudesteuer an die Kommunalverbände verfügt
werde, zum
Erlaß von Monatsraten der
Klassensteuer und der fünf untersten
Stufen der klassifizierten Einkommens
teuer verwandt werden sollten.
Im folgenden Jahr wurde ein dauernder
Erlaß von drei Monatsraten angeordnet
(Gesetz vom und 1883
(Gesetz vom 26. März) wurden
die untersten
Stufen der
Klassensteuer, d. h. die
Einkommen von 420-900 Mk., von der
Steuer ganz befreit,
von den übrigen
Stufen wurden drei Monatsraten, von der ersten
Stufe der klassifizierten Einkommensteuer
deren zwei und von der zweiten
eine »außer
Hebung«
[* 3] gesetzt. Die 1873 angeordnete
Kontingentierung wurde aufgehoben. Ein
Gesetzentwurf der
Regierung, nach welchem
die Steuerfreiheit auch auf die
Einkommen von 900-1200 Mk. ausgedehnt, von da ab mit einer
Besteuerung
von 1 Proz. begonnen werden und der
Steuerfuß, allmählich steigend, erst bei 10,000 Mk. die
Höhe von 3 Proz. erreichen sollte,
kam nicht zu stande. Auch fand das Verlangen, die
Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf
Aktien zur Einkommensteuer
heranzuziehen,
keine Zustimmung.
Zu einem vorläufigen
Abschluß gelangten die Reformbestrebungen in der neuesten Zeit, und zwar wurden außer der Einkommensteuer
auch
noch die
Gewerbe- und die
Erbschaftssteuer einer Änderung unterworfen. Eine
Vermehrung der
Einnahmen aus den direkten
Steuern
anzustreben, erachtete die
Regierung bei der gegebenen Finanzlage nicht für notwendig. Es sollte vielmehr
nur eine gerechtere, den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
in höherm
Maße entsprechende Verteilung der direkten
Steuern angestrebt werden.
Aber auch an eine Abbröckelung und Verminderung der direkten
Steuern, welche eine notwendige Ergänzung der indirekten bildeten,
wird nicht gedacht. Sollten die
Reformen günstig verlaufen und insbesondere die Einkommensteuer
bei der neuen Veranlagung
einen höhern
Ertrag abwerfen, so könne über die Hälfte der
Grund- und
Gebäudesteuer an die kommunalen
Verbände an
Stelle
der jährlich unsichern und schwankenden
Getreide- und
Viehzölle überwiesen werden. Von der Einkommensteuer
insbesondere wird erhofft,
daß
sie der Hauptträger der direkten Staatsbesteuerung werde.
Die
Vorschläge der
Regierung fanden mit wenigen Ausnahmen die Zustimmung der
Volksvertretung und
Aufnahme
im neuen Einkommensteuer
gesetz vom Durch dieses sind die
Klassen- und die klassifizierte Einkommensteuer
zu einer einheitlichen
Steuer verschmolzen. Die subjektive Steuerpflicht wurde dahin erweitert, daß nunmehr auch
Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften
auf
Aktien und Berggewerkschaften, welche in
Preußen
[* 4] einen Sitz haben, dann diejenigen eingetragenen
Genossenschaften,
deren Geschäftsbetrieb über den
Kreis
[* 5] ihrer Mitglieder hinausgeht, sowie
Konsumvereine mit offenem
Laden, sofern dieselben
die
Rechte juristischer
Personen haben, zur
Besteuerung herangezogen werden. Seither wurden nur physische
Personen durch die
Einkommensteuer
getroffen. Die Neuerung gestattet nun auch, die bisher der Einkommensteuer
entgangenen
Erträge derjenigen
¶
mehr
ausländischen Kapitalien zu erfassen, welche in inländischen Aktienunternehmungen 2c. angelegt sind. Nun wird freilich in Zukunft eine Doppelbesteuerung statthaben, da die Dividenden bei den Aktionären nach der Verteilung wiederholt getroffen werden. Diesen zu gestatten, ihre Dividendenbezüge bei ihren Steuererklärungen in Abzug zu bringen, ist mißlich und öffnet Hinterziehungen Thür und Thor. Es wurde deshalb der auch bereits in Baden [* 7] eingeschlagene Ausweg beliebt und mit Rücksicht auf die Mehrbelastung, welche den größern Aktiengesellschaften aus der Umgestaltung der Gewerbesteuer erwächst, bestimmt, daß bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 3 ½ Proz. des Aktienkapitals 2c. von den in Rechnung zu stellenden Überschüssen vorweg in Abzug kommen sollen.
Die gesetzlichen Steuerbefreiungen entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Recht. Jedoch ist bereits im Gesetz vorgesehen,
daß die Häupter und Mitglieder vormals unmittelbarer deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen
Personalsteuern zusteht, zu der Einkommensteuer
von dem Zeitpunkt ab herangezogen werden sollen, in welchem durch
besonderes Gesetz die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer
geregelt sein wird. Die
objektive Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mk. Die Unterschiede zwischen den aufeinander folgenden
Einkommenstufen wurden gegen früher vermindert.
Die Stufen steigen anfänglich um 150, dann um 300, 500 Mk., von 10,500 Mk. an um 1000 und von 32,000 Mk. an um 2000 Mk. Der Steuerfuß steigt von rund 0,6 Proz. für 900-1050 Mk. allmählich bis auf 3 Proz. bei 9500-10,500 Mk. Er ist also bis dahin gegen früher ermäßigt. Die Einkommen von 960-10,800 Mk. warfen zuletzt eine Steuersumme von 53,7 Mill. Mk. oder 71,0 Proz. des gesamten Einkommensteuerbetrags ab. Eine Erhöhung der Einnahmen wäre demnach bei diesen Einkommen nur aus einer Verbesserung in der Steuerveranlagung zu erhoffen.
Für höhere Einkommen steigt der Steuersatz, bis er bei 100,000 Mk. den Betrag von 4 Proz. erreicht. Von da ab bleibt er konstant. Diese höhern Einkommen warfen zuletzt eine Steuersumme von 21,3 Mill. Mk. ab, oder 28,4 Proz. des gesamten Steuerertrages. Die aus der Erhöhung des Steuerfußes allein zu erwartende Mehreinnahme würde sich auf weniger als 7 Mill. Mk. stellen. Hierzu käme neben dem Steuerzuwachs aus der Veränderung der Steuerveranlagung noch die Einnahme aus der Besteuerung von Aktiengesellschaften 2c.
Den minder bemittelten Bevölkerungsschichten sind außerdem noch in besondern Fällen weitergehende Erleichterungen als seither zugedacht. Es ist gestattet, bei der Veranlagung besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, daß bei einem Einkommen von nicht mehr als 9500 Mk. eine Ermäßigung der allgemein vorgeschriebenen Sätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht. Neu ist die Bestimmung, daß für jedes nicht selbständig zu veranlagende Familienmitglied unter 14 Jahren von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt, der Betrag von 50 Mk. in Abzug gebracht wird, mit der
Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet.
An Stelle der Einschätzung durch Dritte tritt in Zukunft die obligatorische Selbstangabe der Steuerpflichtigen (Deklaration) für alle, welche bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt sind. Aus dieser Verpflichtung in Verbindung mit den anwendbaren Kontrollmitteln und mit der Androhung von Strafen erhofft man eine ansehnliche Steigerung der Steuereinnahme. Oft ist freilich die genauere Angabe einer Summe schwer oder unmöglich. Mit Rücksicht hierauf wurde bestimmt, daß dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werde, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.
Die unbedingte Deklarationspflicht auf kleinere Einkommen unter 3000 Mk. auszudehnen, erschien weder als erforderlich noch als zweckmäßig. Ersteres nicht, weil die Einkommensverhältnisse solcher Pflichtigen, mit Ausnahme der Bezüge aus Kapitalvermögen, in der Regel unschwer zu schätzen seien, diejenigen aber, bei welchen die Schätzung, Schwierigkeiten verursache oder ein Einkommen aus Kapitalvermögen zu vermuten sei, zur Abgabe einer Steuererklärung durch besondere Aufforderung verpflichtet werden könnten, wie dies denn auch in der That im Gesetz vorgesehen ist. Als unzweckmäßig wurde eine weitere Ausdehnung [* 8] erachtet, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit geringerm Einkommen zur Abgabe einer brauchbaren schriftlichen Steuererklärung kaum befähigt sei, überdies aber die Sichtung und Verarbeitung eines so umfangreichen Materials auf Schwierigkeiten stoßen müsse.
Die Selbstangabe der Pflichtigen darf aber nicht die alleinige Grundlage für die Veranlagung der Steuer bilden, da dieselbe aus Mangel an gutem Willen oder an für die Einkommensbemessung nötigen Kenntnissen und Mitteln nicht immer eine hinreichend zuverlässige Quelle [* 9] für die richtige Erkenntnis des wirklichen Einkommens bildet. Sie muß vielmehr durch gründliche Prüfung unterstützt und kontrolliert werden. Mit Recht wird daher von der Regierung ein besonderer Nachdruck gelegt:
1) auf die Schaffung von Veranlagungsorganen, welche durch ihre Zusammensetzung die sachliche und unparteiliche Handhabung der Veranlagungsgrundsätze verbürgen;
2) auf die gründliche Vorbereitung und energische Leitung des Veranlagungsgeschäfts durch geschulte Beamte, deren Kraft [* 10] nicht durch anderweite dienstliche Thätigkeit erschöpft werden darf;
3) auf die Befugnis und Verpflichtung der Veranlagungsbehörden zur selbständigen Ermittelung und nötigen Falls Schätzung des Einkommens; endlich 4) auf wirksame Strafandrohungen gegen wissentlich unrichtige und unvollständige Deklarationen. Gerade am Mangel solcher eigens geschulten Beamten, welche das Interesse des Staates in wirksamer Weise zu vertreten haben, hat das preußische Steuerwesen bis jetzt empfindlich gekrankt.
Das Gesetz trifft auch Vorsorge für die Verwendung von etwa eintretenden Mehreinnahmen. Übersteigt nämlich die Einnahme an Einkommensteuer für 1892/93 die Summe von 80 Mill. Mk. und für die folgenden Jahre einen um je 4 Proz. erhöhten Betrag, so sollen die Überschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden besondern Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung, ¶
mehr
der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer, bez. der Überweisung derselben an kommunale Verbände, oder für den Fall, daß ein solches Gesetz nicht zu stände kommt, zum Erlaß eines entsprechenden Betrages an Einkommensteuer verwandt werden.
Von Einführung einer besondern Kapitalrentensteuer neben der allgemeinen Einkommensteuer und den bestehenden Ertragssteuern wurde in Preußen Abstand genommen, weil es schwer halte, eine einzelne Gattung des mobilen Kapitals zur Besteuerung heranzuziehen und dasselbe gegen das gewerblich genutzte gleichartige Kapital zu sondern. Die Einführung einer solchen Steuer werde auch tief einschneidende Änderungen in den bestehenden Ertragssteuern bedingen und die Überweisung der Realsteuern an die kommunalen Verbände erschweren.
Ein wesentlicher Zweck der Kapitalrentensteuer, mit ihr das fundierte Einkommen stärker zur Deckung der Staatslasten heranzuziehen als das unfundierte, sollte durch Erweiterung der Erbschaftssteuer erreicht werden, ein Plan, der freilich in der Kammer auf Widerspruch stieß und nicht im vollen Umfange im Gesetz verwirklicht wurde.
Vgl. Fuisting, Das preußische Einkommensteuergesetz (2. Aufl., Berl. 1892);
Meitzen, Die Vorschriften für die preußische Einkommensteuer (das. 1892).
Außer Preußen haben noch einige andre deutsche Länder in den letzten Jahren (seit 1884) ihre Einkommensteuer geändert und zwar:
Anhalt: Gesetz vom
Baden: Gesetz vom
Bremen: Novelle zum Gesetz vom
Hamburg: Novelle vom
Hessen: Gesetz vom
Lübeck: Gesetz vom
Lippe: Novelle vom
Oldenburg: [* 12] Novelle für das Herzogtum Oldenburg vom Novelle für Lübeck [* 13] und Birkenfeld vom
Reuß i. L.: Gesetz vom
Sachsen-Meiningen: Gesetz vom
Schaumburg-Lippe: Gesetz vom
Eis. [* 14] Die Eisbildung ist ein Vorgang des Wachstums, dessen Bedingungen sich genau angeben lassen. Es sei eine ausgedehnte Wassermasse gleichförmig auf die Temperatur ihres Gefrierpunktes abgekühlt. Sinkt die Temperatur der Luft über ihr auf a Grade unter den Gefrierpunkt des Wassers und bleibt unveränderlich auf diesem Stande, so beginnt gleichzeitig an der Oberfläche des Wassers die Eisbildung und schreitet von da nach unten fort, so daß die Eisschicht mit zunehmender Zeit immer dicker wird.
Die Dicke des Eises ist der Quadratwurzel aus der Zeit, welche seit dem Beginn der Eisbildung verflossen ist, proportional. Bezeichnet h die Dicke des Eises zur Zeit t, a:h also das Kältegefälle, und ist K das Wärmeleitungsvermögen des Eises, so ist Ka/h dt die Kältemenge, welche durch das Einkommensteuer dem Wasser zugeführt wird. Dieselbe erzeugt eine Eisschicht von der Dicke dh, und es ist Ka/h dt = lo dh, wenn l die latente Wärme, [* 15] o das spezifische Gewicht des Eises bedeutet. Aus dieser Gleichung erhält man h^2 = 2 Kat/lo. Bei dieser Formel ist allerdings vorausgesetzt, daß die Kälte innerhalb der Eisdecke nach dem Gesetz einer geraden Linie abfalle; thatsächlich ist das Gefälle an der Oberfläche größer als an der Berührungsfläche von Wasser und Eis, und nur das Gefälle an dieser Stelle bestimmt die Geschwindigkeit der Eisbildung. Verwickelter werden die
Verhältnisse in der Natur dadurch, daß die Temperatur an der Oberfläche nicht konstant bleibt, sondern, mit dem Nullwert beginnend, langsam bis zu einem Maximum steigt, um dann wieder schneller bis zum Nullwert zu sinken. Da nun diese Veränderungen der Temperatur an der Oberfläche sich in tiefern Schichten später geltend machen als in den obern, so ist bei wachsender Kälte auch aus diesem Grunde ihr Gefalle an der Oberfläche größer als an der untern Grenzfläche des Eises.
Mit wachsender Eisdicke nimmt diese Differenz zu, wird aber später, wenn die Kälte ihrem Maximum nahe kommt, wieder geringer, weil die Variationen der Kälte wieder klein werden. Anders liegen die Verhältnisse zur Zeit der Abnahme der Kälte. Die wesentlichste Änderung ist die, daß das Einkommensteuer an seiner Oberfläche nun mehr Kälte abgibt. Der Ort der größten Kälte liegt dann innerhalb des Eises, von diesem fließt die Kälte nach oben und nach unten ab; an letzterer Stelle erfolgt die Eisbildung nur auf Kosten der im E. aufgespeicherten Kälte.
Würde die Kälte, nachdem sie ihr Maximum erreicht hat, sehr rasch absinken, so müßte dieser Fall mit dem Beginn des Absinkens eintreten. Erfolgt aber die Abnahme der Kälte so langsam, wie es in den polaren Gebieten thatsächlich geschieht, so tritt die zweiseitige Bewegung der Kälte erst später auf. Die Zunahme der Eisdecke ist demnach in der Periode der fallenden Kälte um vieles größer, als sie der ganzen, zur Zeit des Kältemaximums im E. vorhandenen Kälte entsprechend sein könnte. Es muß also während eines längern Abschnittes dieser Periode noch fortwährend Kälte durch die Oberfläche aufgenommen werden.
Eine größere Annäherung an die Wirklichkeit erhält man, wenn man in der obigen Gleichung für at den Wert T setzt, d. h. die Kältesumme für die Zeit t. Multipliziert man noch die linke Seite der Gleichung mit dem Faktor 1+cf/3l (c = spez. Wärme, f = Temperatur an der Eisoberfläche am Ende der Zeit t) und berechnet den Koeffizienten von T, der nach den Beobachtungen den Wert 0,869 gibt, so erhält man die Gleichung h^2(1+cf/3l) = 0,869 T, welche den Vorgang der Eisbildung im Polarmeer ziemlich genau darstellt.
Inlandeis. Seitdem 1876 die dänische Regierung die wissenschaftliche Erforschung Grönlands zu betreiben begann, war eine der hauptsächlichsten Aufgaben der Untersuchungen die Bestimmung der Grenze und Bewegungen des Inlandeises, wenigstens so weit, als das Gebiet der dänischen Handelsplätze reicht. Der Umfang des ganzen Landes, soweit es bis jetzt bekannt ist, kann, gemessen auf einer durch die vorspringenden Landspitzen gezogenen Linie, zu 6700 km angenommen werden; der Umkreis des Binnenlandes kann auf 5900 km veranschlagt werden, wenn man sich auch den ganz unbekannten Teil dieses Umrisses ähnlich dem bekannten von Meeresarmen durchschnitten und die innern Endpunkte der Fjorde ebenfalls durch eine Linie verbunden denkt.
Von diesem Umkreis sind jetzt 2600 km, nämlich an der Ostküste bis zum 67° nördl. Br. und an der Westseite bis etwa 75°, so durchforscht, daß der Rand des Inlandeises überall mit ziemlicher Sicherheit hat nachgewiesen werden können. Wenn auch nicht an allen Punkten die Grenze untersucht werden konnte, so unterliegt es doch nach den von den Einwohnern eingezogenen Erkundigungen keinem Zweifel, daß dieser Eisrand ein zusammenhängender ist, daß vor allem nicht etwa ein Thal, [* 16] wie bisher noch vielfach ¶