mehr
besitzt
Preußen
[* 3] eine allgemeine Einkommens
teuer, welche das Gesamteinkommen der einzelnen Steuerpflichtigen erfaßt.
Infolgedessen werden alle Bezüge doppelt getroffen, welche bereits durch Ertragssteuern belastet worden sind, demnach auch
die
Zinsen, welche die
Besitzer von
Gewerben,
Grund und
Boden und
Häusern zu zahlen haben. Nur einmal dagegen werden besteuert
die
Zinsen, welche aus andern
Quellen fließen, dann die als
Lohn,
Gehalt 2c. gezahlten
Erträge der
Arbeit.
Nun sind aber die Steuern selbst wegen verschiedener Mängel in der Veranlagung und in der Art ihrer Durchführung sehr ungleichmäßig. Dazu kam die Notwendigkeit, wegen der Erhöhung der indirekten Steuern und mit Rücksicht auf eine angemessene Deckung des Gemeindebedarfs eine Änderung bei den direkten Steuern vorzunehmen. Aus diesen Gründen machten sich schon seit einer Reihe von Jahren Reformbestrebungen geltend, welche anfänglich nach Bedarf auszuhelfen suchten, in der neuern Zeit aber den Weg einer gründlichern Änderung eingeschlagen haben.
Der ganze Entwickelungsgang der direkten
Steuern
Preußens,
[* 4] insbesondere aber der allgemeinen Einkommens
teuer, ist ebenso
interessant wie lehrreich. Er sei deshalb in kurzen
Zügen hier dargestellt.
Im J. 1811 wurde zuerst mit einer umfangreichern, die ganze Monarchie umfassenden Personalsteuer ein Versuch unternommen, als die alten Accisen nicht mehr zureichten und eine Änderung erheischten. Auf dem platten Lande und in den kleinen Städten trat an Stelle der Mahlsteuer eine Kopfsteuer im Betrage von ½ Thlr. von jedem über 12 Jahre alten Einwohner. Dieselbe war jedoch für die Dauer nicht haltbar, weil bei ihr die Ungleichmäßigkeit der Belastung allzu offen zu Tage lag.
Einen Fortschritt in dieser Beziehung bildete der Übergang zur Klassensteuer, bei welcher die Bevölkerung [* 5] nach äußerlich leicht wahrnehmbaren Merkmalen in Klassen eingeteilt wird. Steuerfähigkeit und Besteuerung der einzelnen Klassen sind voneinander verschieden, doch zahlen die Angehörigen einer Klasse gleich viel. Die Anzahl der Klassen kann nicht sehr groß sein, weil es hierfür an den nötigen Unterscheidungsmerkmalen fehlt, während in den Klassen selbst die Vermögenslage eine wesentlich verschiedene sein kann.
Aus diesen
Gründen dürfen bei einer echten
Klassensteuer die Steuersätze der einzelnen
Klassen nicht sehr stark voneinander
abweichen, und es ist demnach die
Klassensteuer nur als eine verbesserte
Kopfsteuer oder als ein
Schritt zum Übergang zu einer
Besteuerung nach der wirklichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu betrachten. Eine weitere Verbesserung
besteht darin, daß Einkommens
stufen gebildet werden, in welche die Staatsangehörigen nach ihren irgendwie ermittelten oder
angenommenen
Einkommen eingereiht werden.
Mit Verbesserung der Steuerveranlagung und der anwendbaren Kontrollmittel kann die Anzahl der
Stufen vermehrt werden, so daß
man sich immer mehr dem
Ideal der Belastung nach der Steuerfähigkeit der einzelnen nähert. Einen Entwickelungsgang
dieser Art machte die
Steuer in
Preußen durch.
Noch im J. 1811 wurde ein
Versuch mit der
Klassensteuer angestellt, schon 1812 wurde
dieselbe durch eine allgemeine
Vermögens- und Einkommens
teuer ersetzt, welche
Steuer aber nur 2 Jahre lang bestehen blieb.
Nunmehr war das ganze Steuersystem wieder so unvollkommen wie früher und in seiner damaligen Gestalt nicht geeignet, einem
wachsenden Staatsbedarf zu genügen. Domänenverwaltung und
Grundsteuer warfen nahezu die Hälfte aller
Einnahmen ab, daneben
spielte das
verwickelte Zoll- und Accisewesen eine wichtige Rolle. Eine Reform brachte das Jahr 1820 mit drei Gesetzen (vom 30. Mai) über Mahl- und Schlacht-, Gewerbe- und Klassensteuer. Der Entwurf zum Gesetz über die Klassensteuer teilte die Bevölkerung in 4 Klassen mit Steuersätzen von 48, 12, 4 und ½ Thlr. Im Gesetz selbst war die Zahl der Klassen auf 6 erhöht, und schon im folgenden Jahr wurde dieselbe auf 12 gesteigert. Die Steuer wurde nur auf dem platten Lande und in den kleinern Städten, und zwar nach Haushaltungen erhoben, während selbständige Personen ohne Haushalt (alle über 14 Jahre alten, seit 1827 alle über 16 Jahre alten) die Hälfte zahlten, jedoch mit der Beschränkung, daß in der untersten Stufe höchstens drei solcher Personen auf einen Haushalt gerechnet werden durften.
In den 132 größern Städten vertrat die Mahl- und Schlachtsteuer ihre Stelle. In der Folgezeit wurden zwar die früher üblichen 4 Hauptklassen beibehalten, und zwar 1) besonders Wohlhabende und Reiche, 2) Wohlhabende, 3) der geringe Bürger- und Bauernstand, 4) die übrigen Staatsangehörigen, wie gewöhnliche Lohnarbeiter, Gesinde und Gewerbtreibende, welche hauptsächlich vom Tagelohn leben. Die Klassen selbst waren nach leicht in die Augen tretenden äußern Merkmalen getrennt. Jedoch wurde jede Klasse in drei Abteilungen geschieden. Die Einschätzungen in diese letztern erfolgte nach der Leistungsfähigkeit. Die Steuersätze waren in den einzelnen Klassen: I. 144, 96, 48;
II. 24,18, 12; III. 8, 6, 4; IV. 3, 2, 1 ½ und ½ Thlr.
Die Belastung durch die
Klassensteuer war aber immer noch sehr ungleichmäßig und keineswegs der wirklichen Leistungsfähigkeit
angepaßt, der
Steuerfuß
war in der Wirtlichkeit ein umgekehrt progressiver, da die
Steuer bei den höhern
Einkommen einen geringern Prozentsatz von diesen ausmachte, als beiden kleinern. Eine Änderung war deshalb unvermeidlich.
Eine solche brachte nach längern Vorarbeiten das
Gesetz vom welches eine
Verbindung von
Klassensteuer und klassifizierter
Einkommens
teuer schaffte.
Für die kleinern Einkommen wurde der Gedanke der alten Klassensteuer beibehalten, indem die Veranlagung nach Klassenmerkmalen erfolgt, und zwar in 3 Hauptklassen, welche wieder in 12, bez. 13 Stufen zerfallen, in welche die Steuerpflichtigen der betreffenden Klassen nach ihrer besondern Leistungsfähigkeit eingeschätzt wurden. Die Steuersätze stuften sich ab von 24 bis ½ Thlr. Die alte Verbindung mit der Mahl- und Schlachtsteuer blieb bestehen. Die Klassensteuer wurde nur in den nicht mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Orten, und zwar von Einwohnern erhoben, deren Einkommen 1000 Thlr. nicht überstieg.
In den übrigen
Orten trat an ihre
Stelle die
Mahl- und Schlachtsteuer. Die klassifizierte Einkommens
teuer war im ganzen Gebiete des
Staates
von allen
Einkommen über 1000 Thlr. zu entrichten, doch kamen in den
mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
Städten für jeden Steuerpflichtigen 20 Thlr. in Abzug. Diese
Verbindung mit der kopfsteuerartig wirkenden
Aufwandsteuer hatte
schon Ungleichheit in der Belastung zwischen Stadt und Land zur
Folge. Für die
Einkommen über 1000 Thlr. waren 30
Stufen gebildet,
welche anfangs um je 200 Thlr., später um höhere Beträge bis zu 240,000
Thlr. steigen.
Alle
Einkommen, welche derselben
Stufe angehörten, zahlten den gleichen Steuersatz, das geringste 3 Proz., die
höhern einen entsprechend geringern Prozentsatz.
Alle
Einkommen von über 240,000 Thlr. hatten 7200 Thlr. an
Steuern zu entrichten;
für diese war demnach der
Steuerfuß ein umgekehrt progressiver, indem er sich von 3 Proz. ab
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mit steigendem Einkommen immer mehr erniedrigte, für ein Einkommen von 720,000 Thlr. auf 1 Proz. 2c. Die Einkommens
bemessung
erfolgte nicht durch die Pflichtigen, sondern durch Einschätzung von seiten einer Kommission; doch sollte jedes lästige
Eindringen in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen vermieden werden.
Die Notorietät sollte die Stelle der speciellen Abschätzung vertreten. Aus diesem Grunde wurden Steuerpflichtige
auch nur für den Fall mit Strafe bedroht, daß sie bei einer Reklamation wissentlich zu niedrige Angaben machten. Die Hilfsmittel
für eine richtige Einschätzung waren sehr unvollkommen und die Besteuerung demgemäß, wie allgemein bekannt und neuerdings
in vielbesprochenen Fällen mehr in die Öffentlichkeit gezogen, sehr ungleichmäßig. Dabei spielten hier
und da auch das Vetterschaftswesen, die Parteiangehörigkeit 2c. eine Rolle. Anerkannt reiche Leute waren viel zu niedrig
eingesteuert, ohne daß sie zu einer Berichtigung verpflichtet waren. Gegen zu hohe Einschätzung konnte jedoch Einspruch
erhoben werden. Die Steuer trug demnach weniger ein, als sie hätte einbringen müssen, und die auf sie
gestützten Einkommens
bemessungen für den ganzen Staat lieferten zu niedrige Ergebnisse.
Das Jahr 1873 (Ges. vom 20. Mai) brachte einige Änderungen, welche zum Teil der damaligen Finanzlage, zum Teil dem Bestreben nach Herbeiführung einer größern Gleichmäßigkeit in der Belastung, zum Teil endlich den damals herrschenden Anschauungen über die Zulässigkeit von Oktroi und Aufwandsteuern zu verdanken waren. Die Mahl- und Schlachtsteuer kam mit dem Jahr 1875 in Wegfall. Während früher alle Staatsangehörigen steuerpflichtig waren, so wurden nunmehr alle Einkommen bis zu 420 Mk. steuerfrei, eine Befreiung, welche insbesondere durch den Hinweis auf die Schwierigkeiten der Beitreibung und auf die Kosten und schlimmen Folgen der verhältnismäßig zahlreichen Mahnungen und Zwangsvollstreckungen gerechtfertigt werden konnte. Für die der Klassensteuer zu unterstellenden Einkommen (420-3000 Mk.) wurden nun ebenso Einkommensstufen aufgestellt, wie sie bereits für die größern Einkommen bestanden, und zwar mit Steuersätzen, welche von 0,6 bis 2,7 Proz. stiegen.
Der Ertrag der Steuer wurde auf 33, später, nach Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, auf 42 Mill. Mk. kontingentiert. Die
ursprüngliche Unterscheidung zwischen Klassen- und klassifizierter Einkommensteuer
wurde demnach hinfällig, sie hatte nur noch eine Bedeutung
für das Verfahren der Einsteuerung und der Reklamation. Früher war es zulässig, bei der Klassensteuer
besondere Umstände zu berücksichtigen, welche die Leistungsfähigkeit minderten, wie Krankheiten, große Kinderzahl 2c.,
so daß die Einsteuerung in eine niedrigere Klasse als diejenige erfolgte, in welche sie nach der Einkommensgröße hätte
geschehen müssen.
Dies sollte nunmehr auch bei den zwei ersten Stufen der klassifizierten Einkommensteuer
(3000-3600 und 3600-4200 Mk.und
seit 1883 auch bei den folgenden drei Stufen bis zu 6000 Mk.) zugelassen werden. Endlich wurde die Unzuträglichkeit beseitigt,
daß die höchsten Einkommen über 720,000 Mk. einen mit steigendem Einkommen sinkenden Prozentsatz als Steuer entrichten; auf
die seitherige letzte Stufe folgten weitere mit Unterschieden von je 60,000 Mk., von welchen je 1800 Mk.
mehr an Steuern zu entrichten waren.
Die seit 1879 eingetretenen Steuer- und Zollreformen des Deutschen Reiches gestatteten nicht allein, weitere Änderungen vorzunehmen, sondern es erschien, da die neuen indirekten Steuern die untern
Klassen mehr belasteten als wünschenswert, auf dem Gebiete der direkten Steuern eine Ausgleichung anzustreben.
Durch Gesetz vom wurde bestimmt, daß die Summen, welche dem preußischen Staat aus dem Ertrag der Zölle u. Tabaksteuern
oder infolge weiterer Reformen des Reiches jährlich überwiesen würden, insoweit darüber nicht zur Deckung des Staatsbedarfs
oder zum Zweck der Überweisung eines Teiles der Grund- und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände verfügt
werde, zum Erlaß von Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassifizierten Einkommensteuer
verwandt werden sollten.
Im folgenden Jahr wurde ein dauernder Erlaß von drei Monatsraten angeordnet (Gesetz vom und 1883 (Gesetz vom 26. März) wurden
die untersten Stufen der Klassensteuer, d. h. die Einkommen von 420-900 Mk., von der Steuer ganz befreit,
von den übrigen Stufen wurden drei Monatsraten, von der ersten Stufe der klassifizierten Einkommensteuer
deren zwei und von der zweiten
eine »außer Hebung«
[* 7] gesetzt. Die 1873 angeordnete Kontingentierung wurde aufgehoben. Ein Gesetzentwurf der Regierung, nach welchem
die Steuerfreiheit auch auf die Einkommen von 900-1200 Mk. ausgedehnt, von da ab mit einer Besteuerung
von 1 Proz. begonnen werden und der Steuerfuß, allmählich steigend, erst bei 10,000 Mk. die Höhe von 3 Proz. erreichen sollte,
kam nicht zu stande. Auch fand das Verlangen, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einkommensteuer
heranzuziehen,
keine Zustimmung.
Zu einem vorläufigen Abschluß gelangten die Reformbestrebungen in der neuesten Zeit, und zwar wurden außer der Einkommensteuer
auch
noch die Gewerbe- und die Erbschaftssteuer einer Änderung unterworfen. Eine Vermehrung der Einnahmen aus den direkten Steuern
anzustreben, erachtete die Regierung bei der gegebenen Finanzlage nicht für notwendig. Es sollte vielmehr
nur eine gerechtere, den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
in höherm Maße entsprechende Verteilung der direkten Steuern angestrebt werden.
Aber auch an eine Abbröckelung und Verminderung der direkten Steuern, welche eine notwendige Ergänzung der indirekten bildeten,
wird nicht gedacht. Sollten die Reformen günstig verlaufen und insbesondere die Einkommensteuer
bei der neuen Veranlagung
einen höhern Ertrag abwerfen, so könne über die Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer an die kommunalen Verbände an Stelle
der jährlich unsichern und schwankenden Getreide- und Viehzölle überwiesen werden. Von der Einkommensteuer
insbesondere wird erhofft,
daß sie der Hauptträger der direkten Staatsbesteuerung werde.
Die Vorschläge der Regierung fanden mit wenigen Ausnahmen die Zustimmung der Volksvertretung und Aufnahme
im neuen Einkommensteuer
gesetz vom Durch dieses sind die Klassen- und die klassifizierte Einkommensteuer
zu einer einheitlichen
Steuer verschmolzen. Die subjektive Steuerpflicht wurde dahin erweitert, daß nunmehr auch Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, dann diejenigen eingetragenen Genossenschaften,
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis
[* 8] ihrer Mitglieder hinausgeht, sowie Konsumvereine mit offenem Laden, sofern dieselben
die Rechte juristischer Personen haben, zur Besteuerung herangezogen werden. Seither wurden nur physische Personen durch die
Einkommensteuer
getroffen. Die Neuerung gestattet nun auch, die bisher der Einkommensteuer entgangenen
Erträge derjenigen
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ausländischen Kapitalien zu erfassen, welche in inländischen Aktienunternehmungen 2c. angelegt sind. Nun wird freilich in Zukunft eine Doppelbesteuerung statthaben, da die Dividenden bei den Aktionären nach der Verteilung wiederholt getroffen werden. Diesen zu gestatten, ihre Dividendenbezüge bei ihren Steuererklärungen in Abzug zu bringen, ist mißlich und öffnet Hinterziehungen Thür und Thor. Es wurde deshalb der auch bereits in Baden [* 10] eingeschlagene Ausweg beliebt und mit Rücksicht auf die Mehrbelastung, welche den größern Aktiengesellschaften aus der Umgestaltung der Gewerbesteuer erwächst, bestimmt, daß bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 3 ½ Proz. des Aktienkapitals 2c. von den in Rechnung zu stellenden Überschüssen vorweg in Abzug kommen sollen.
Die gesetzlichen Steuerbefreiungen entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Recht. Jedoch ist bereits im Gesetz vorgesehen, daß die Häupter und Mitglieder vormals unmittelbarer deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern zusteht, zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkt ab herangezogen werden sollen, in welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird. Die objektive Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mk. Die Unterschiede zwischen den aufeinander folgenden Einkommenstufen wurden gegen früher vermindert.
Die Stufen steigen anfänglich um 150, dann um 300, 500 Mk., von 10,500 Mk. an um 1000 und von 32,000 Mk. an um 2000 Mk. Der Steuerfuß steigt von rund 0,6 Proz. für 900-1050 Mk. allmählich bis auf 3 Proz. bei 9500-10,500 Mk. Er ist also bis dahin gegen früher ermäßigt. Die Einkommen von 960-10,800 Mk. warfen zuletzt eine Steuersumme von 53,7 Mill. Mk. oder 71,0 Proz. des gesamten Einkommensteuerbetrags ab. Eine Erhöhung der Einnahmen wäre demnach bei diesen Einkommen nur aus einer Verbesserung in der Steuerveranlagung zu erhoffen.
Für höhere Einkommen steigt der Steuersatz, bis er bei 100,000 Mk. den Betrag von 4 Proz. erreicht. Von da ab bleibt er konstant. Diese höhern Einkommen warfen zuletzt eine Steuersumme von 21,3 Mill. Mk. ab, oder 28,4 Proz. des gesamten Steuerertrages. Die aus der Erhöhung des Steuerfußes allein zu erwartende Mehreinnahme würde sich auf weniger als 7 Mill. Mk. stellen. Hierzu käme neben dem Steuerzuwachs aus der Veränderung der Steuerveranlagung noch die Einnahme aus der Besteuerung von Aktiengesellschaften 2c.
Den minder bemittelten Bevölkerungsschichten sind außerdem noch in besondern Fällen weitergehende Erleichterungen als seither zugedacht. Es ist gestattet, bei der Veranlagung besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, daß bei einem Einkommen von nicht mehr als 9500 Mk. eine Ermäßigung der allgemein vorgeschriebenen Sätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht. Neu ist die Bestimmung, daß für jedes nicht selbständig zu veranlagende Familienmitglied unter 14 Jahren von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt, der Betrag von 50 Mk. in Abzug gebracht wird, mit der
Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet.
An Stelle der Einschätzung durch Dritte tritt in Zukunft die obligatorische Selbstangabe der Steuerpflichtigen (Deklaration) für alle, welche bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt sind. Aus dieser Verpflichtung in Verbindung mit den anwendbaren Kontrollmitteln und mit der Androhung von Strafen erhofft man eine ansehnliche Steigerung der Steuereinnahme. Oft ist freilich die genauere Angabe einer Summe schwer oder unmöglich. Mit Rücksicht hierauf wurde bestimmt, daß dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werde, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.
Die unbedingte Deklarationspflicht auf kleinere Einkommen unter 3000 Mk. auszudehnen, erschien weder als erforderlich noch als zweckmäßig. Ersteres nicht, weil die Einkommensverhältnisse solcher Pflichtigen, mit Ausnahme der Bezüge aus Kapitalvermögen, in der Regel unschwer zu schätzen seien, diejenigen aber, bei welchen die Schätzung, Schwierigkeiten verursache oder ein Einkommen aus Kapitalvermögen zu vermuten sei, zur Abgabe einer Steuererklärung durch besondere Aufforderung verpflichtet werden könnten, wie dies denn auch in der That im Gesetz vorgesehen ist. Als unzweckmäßig wurde eine weitere Ausdehnung [* 11] erachtet, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit geringerm Einkommen zur Abgabe einer brauchbaren schriftlichen Steuererklärung kaum befähigt sei, überdies aber die Sichtung und Verarbeitung eines so umfangreichen Materials auf Schwierigkeiten stoßen müsse.
Die Selbstangabe der Pflichtigen darf aber nicht die alleinige Grundlage für die Veranlagung der Steuer bilden, da dieselbe aus Mangel an gutem Willen oder an für die Einkommensbemessung nötigen Kenntnissen und Mitteln nicht immer eine hinreichend zuverlässige Quelle [* 12] für die richtige Erkenntnis des wirklichen Einkommens bildet. Sie muß vielmehr durch gründliche Prüfung unterstützt und kontrolliert werden. Mit Recht wird daher von der Regierung ein besonderer Nachdruck gelegt:
1) auf die Schaffung von Veranlagungsorganen, welche durch ihre Zusammensetzung die sachliche und unparteiliche Handhabung der Veranlagungsgrundsätze verbürgen;
2) auf die gründliche Vorbereitung und energische Leitung des Veranlagungsgeschäfts durch geschulte Beamte, deren Kraft [* 13] nicht durch anderweite dienstliche Thätigkeit erschöpft werden darf;
3) auf die Befugnis und Verpflichtung der Veranlagungsbehörden zur selbständigen Ermittelung und nötigen Falls Schätzung des Einkommens; endlich 4) auf wirksame Strafandrohungen gegen wissentlich unrichtige und unvollständige Deklarationen. Gerade am Mangel solcher eigens geschulten Beamten, welche das Interesse des Staates in wirksamer Weise zu vertreten haben, hat das preußische Steuerwesen bis jetzt empfindlich gekrankt.
Das Gesetz trifft auch Vorsorge für die Verwendung von etwa eintretenden Mehreinnahmen. Übersteigt nämlich die Einnahme an Einkommensteuer für 1892/93 die Summe von 80 Mill. Mk. und für die folgenden Jahre einen um je 4 Proz. erhöhten Betrag, so sollen die Überschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden besondern Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung, ¶