Einkindschaft
(Unio prolium, Einsetzung zum rechten
Vater, resp. zur rechten
Mutter), der zwischen Ehegatten zum
Zweck
der vermögensrechtlichen Gleichstellung der von dem einen oder von beiden Ehegatten mit in die
Ehe gebrachten (zugebrachten)
Kinder mit den leiblichen
Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter abgeschlossene
Vertrag. Der
Zweck
der Einkindschaft
ist vornehmlich der, eine
Abschichtung der
Kinder erster
Ehe, welche bei der Wiederverheiratung des Betreffenden an und
für sich erfolgen müßte, zu vermeiden.
Hieraus erklärt es sich, daß die Einkindschaft
vorzugsweise in denjenigen Territorien vorkommt, wo das
System der
allgemeinen ehelichen
Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den
Ländern fränkischen
Rechts. Aber auch in das preußische
Landrecht ist das
Institut der Einkindschaft
übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen
Zivilgesetzbuch fremd ist.
Die Einkindschaft
ist ein besonderer
Vertrag des deutschen
Rechts, durch welchen die sogen.
Vorkinder ein gleiches
Erbrecht wie
die Nachkinder erhalten sowie außerdem Ansprüche aus
Alimentation und
Beihilfe und
Aussteuer bei der Verheiratung.
Für den Stiefparens wird dadurch den
Vorkindern gegenüber elterliche, nach preußischem
Recht sogar
väterliche Gewalt begründet.
Dagegen liegt es nicht im
Wesen der Einkindschaft
, daß auch der Stiefparens seinerseits ein
Erbrecht gegenüber den
Vorkindern erhält,
ebensowenig wie dadurch ein wechselseitiges
Erbrecht der unierten
Kinder begründet wird. Das preußische
Landrecht hat jedoch
ein solches
Erbrecht eingeräumt. Die besondern
Vermögensrechte der
Vorkinder aus der frühern
Ehe werden durch die Einkindschaft
aufgehoben;
doch werden die
Vorkinder regelmäßig durch die
Bestellung eines sogen.
Vorauses, d. h. einer ihnen vorbehaltenen
Quote
des erstehelichen
Vermögens, entschädigt.
Nach preußischem
Recht muß sogar ein solcher
Voraus bestellt werden. Das durch die Einkindschaft
begründete
Erbrecht der
Vorkinder ist,
wie das der leiblichen
Kinder, der Abänderung durch letztwillige
Verfügung unterworfen, vorbehaltlich ihres
Rechts auf den
Pflichtteil. Wird jedoch die Einkindschaft
als Erbeinsetzungsvertrag aufgefaßt, so ist eine
einseitige Entziehung dieses vertragsmäßigen
Erbrechts der
Vorkinder durch den Stiefparens unstatthaft, eine
Ansicht, welche
in das preußische
Landrecht übergegangen ist. Der Einkindschaft
svertrag muß gerichtlich abgeschlossen werden und bedarf,
wenn die zu unierenden
Kinder minderjährig sind, der Zustimmung ihrer Vormünder und der obervormundschaftlichen
Genehmigung.