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Steppen und baumlose Gebirge als Wohnorte vor- ziehen und sich vorzugsweise von Gras und Kräu- tern nähren. Jetzt sind sie nur durch die eigentlichen Pferde [* 3] (z.B. derTarpan, s. Tafel: Einhufer, [* 1] Fig. 2 und der Dschiggetai, I^uu8 Ii6iniouu8, [* 1] Fig. 3), die Tigerpferde oder Zebras (z. B. das Quagga, Nhmi8 hu^a, [* 1] Fig. 4) und die Esel (z. B. der geineine Efel, I^un8 asinuL, [* 1] Fig. 1) repräfen- tiert, während es in den Tertiärzeiten Gattungen gab, bei welchen sich die allmähliche Reduktion der Zehen von vier auf drei und dann das Schwinden der beiden äußern Zehen stufenweise nachweisen läht. (S. Ilippotdorium.) Einhüllende Kurven, Enveloppen, Kurven, die man als Ort der Durchschnittspunkte aufein- ander folgender Kurven einer Kurvcnschar erhält.
Entbält eine Kurvengleichung einen Parameter p, so erhält man die Gleichung der einhüllenden Kurve, indem man dieses p zwischen den Gleichungen eliminiert. Der einfachste Fall ergiebt sich, wenn man irgend eine Kurve als Einhüllende ihrer Tan- genten betrachtet. Die Tafel: Kurven l, [* 1] Fig. 2 enthält eine Kreisschar, deren Mittelpunkte auf der Achfe einer Parabel [* 4] liegen, während als Radien die zugehörigen Parabelordinaten genommen sind; die cinbullende Kurve dieser Kreise [* 5] ist wieder eine Parabel.
Obige Grundbegriffe lassen sich auch auf einhüllende Flächen anwenden. Einhüllende Mittel (Involvonti^, llmollicn- tia), Heilmittel, die ein ertränktes Organ mit einer schützenden Hülle umziehen und dadurch mechanisch sowie chemisch wirkende Reize von demselben ab- halten. Bei äußerlichen Verletzungen, wie bei Ver- brennungen und Verwundungen, bedient man sich hierzu vorzugsweise der fetten Ole und Salben, um den schmerzhasten Neiz der atmosphärischen Luft von den bloßliegenden Hautnerven abzuhalten.
Bei innern
Krankheiten wendet man zu gleichem Zweck schleim-, gummi- und zuckerhaltige
Substanzen, .?uch
Milch,
Butter, Ole u.dgl.
an.' Ginigungsämter, bleibende
Ausschüsse, aus gewählten
Vertretern der
Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eines
Gewerbes gebildet
zum Zweck der Vereinbarung und Aufrechterhaltung der
Ar- beitsbedingungen, insbesondere des Lohns und der Arbeitszeit. '
Näheres s. Gewerbegerichle. Eining, Pfarrdorf im
Bezirksamt
Kelheim des bayr. Reg.-Bez.
Niederbayern, an der Donau, hat (1890) 249 kath.
Einjährig
-Freiwillige.
Durch die 1879 - 80 unter- nommenen Forschungen des Pfarrers Schreiner in und außer dem Dorfe
ist eine vollständige röm. Badcanlage mit heute noch heizbaren Hypokausten- feuerungen unter
den Fußböden und zahlreiche röm. Privatgcbäude bloftgclegt.
Die durch Lehrer Sell- maier fortgesetzten Ausgrabungen haben das Prä- torium, die Doppclthore und Ecktürme eines röm. Kastells zu Tage gefördert; ein Teil der Funde wird in den Ausgrabungsgebäuden, die meisten in der Sammlung des Historischen Vereins zu Landshut [* 6] aufbewahrt. Diese Ausgrabungen haben hier den Beweis für die lange vergeblich gesuchte Lage des röm. ^dn8iii9., dcr wichtigsten röm. Militärstation sc38ti'H LtlUivu) in Bayern, [* 7] geliefert. Als Knoten- punkt der Hcercsverbindungen zwischen den Donau- ländern, dem Rhein und Gallien von den Römern alsbald nach Eroberung des Landes (15 v. Chr.) angelegt, wurde dieses Lager [* 8] mit Kolonie von ihnen bis zum Ende ihrer Herrschaft (401-402 n. Chr. zog ^tilicho die letzten Reste röm. Truppen an den Donauländern zum Kampfe gegen Alarich nach Italien) [* 9] mit oftmaliger Unterbrechung gehalten.
Ginjährige oder Annuelle, diejenigen
Ge- wächfe, welche in einem
Sommer den ganzen jähriger
Lebensdauer ist G. Einer wärmern
Zone entstammenden Gewächsen der Gärten, denen unser
Sommer nicht lang genug ist, um das Endziel ihres
Daseins zu erreichen, verschafft man die hierzu nötige Zeit dadurch, daß man sie frühzeitig unter
Glas
[* 10] erzieht und erst
mit dem Eintritt dauernd milder Witterung in das Land pflanzt. In dieser
Weise werden auch manche zweijährige, ja selbst
strauchartige Gewächse (IlioiuiiF) als Einjährig
-Freiwillige
kultiviert. Zu den einjährigen
Zierpflanzen gehören die
Aster, Levkoje, Balfamine, Refeda u. a. Einjährige
Ge- müfe sind: Erbsen,
Bohnen,
Spinat,
Salat u.a.
Einjährig
-Freiwillige
, eine zuerst in der prcuh.
Armee eingeführte, 1867 auf den Norddeut- fchen
Bund und 1871 auf das
Deutsche Reich
[* 11] über- tragene Einrichtung. Dieselbe beruht auf §. 11 des Gesetzes betr.
die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 18li7:
«Junge Leute von
Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewon- nenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Um- fange dargelegt
haben, werden schon nach einjähri- ger Dienstzeit im stehenden
Heere (vom
Tage des Diensteintritts an
gerechnet) zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Ofsizierstellen der Reserve
und Land- wehr vorgeschlagen werden.» Die Berechtigung zum Dienst als Einjahrig-Freiwilliger
wird nach §.88 der
Deutschen
Wehrordnung vom durch Erteilung eines Berechtigungsscheins zuerkannt.
Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung hat durch Schulzeugnisse oder Prüfung zu geschehen.
Die- jenigen Lehranstalten, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung ausstellen dürfen, werden durch
den Reichskanzler anerkannt und klafsifiziert und unterscheiden sich in: a. solche, bei denen dcr einjährige
erfolgreiche
Besuch der zweiten
Klasse genügt (Gymnasien, Realgymnasien, Real- schulen erster Ordnung)' d. solche,
bei denen der einjährige
erfolgreiche Besuch der ersten
Klasse nötig ist (Progymnasien, Realschulen zweiter Ordnung); c.
solche, bei denen das Bestehen der Entlassungs- prüfung gefordert wird
(Höhere
Bürgerschulen, In- dustrie-, Handelsschulen,
auch höhere Privatlehr- anstalten)', ä. solche, für die besondere
Bedingungen festgefetzt sind (Gewerbeschulen, Privatlehranstalten).
Junge Leute, die sich in einem Zweige der
Wissen- schaft oder Kunst oder in einer andern dem
Ge- meinwesen
zu gute kommenden Thätigkeit auszeich- nen, ferner kunstverständige oder mechan.
Arbeiter, die Hervorragendes leisten sowie
zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher
Bühnen dür- fen von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähi-
gung entbunden werden; sie haben sich nur cinerPrü- fung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen.
Nach §. 5)0 des Rcvchsmv^ärc^setzes vom verlieren Einjährig
-Freiwillige
, die während ihrer Dienstzeit
mit Versetzung in die zweite
Klasse des «^oldatenstandcs bestraft werden, die Eigenfchaft als Einjährig
-Freiwillige
und
den An- spruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.
¶
forlaufend
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Wer den Berechtigungsschein zum Dienst als Ein- jährig-Freiwilliger
erwerben will, hat sich spätestens bis zum 1. Febr. des
ersten Militärpflichtjahres schriftlich bei der «Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige»
zu
melden, in deren Bezirk er gestellungspflichtig sein würde. Der Meldung sind beizufügen:
1) ein Ge- burtszeugnis, 2) eine Erklärung des Vaters oder - Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Einjährig- Freiwilligen während der aktiven Dienstzeit zu be- kleiden, auszurüsten und zu unterhalten; die Fähig- keit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen, 3) ein Unbescholtenheitszeugnis. Behufs Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung find a. entweder die betreffenden Schulzeugnisse beizufügen, d. oder zu erwähnen, daß diese nachfolgen werden, in welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgesetzt werden darf, c. oder es ist in der Meldung das Ge- such um Zulassung zur Prüfung aufzusprechen; in letztcrm Falle sind zwei fremde sprachen (Lateinisch, Griechisch, Französisch, Englisch) anzugeben, in denen der sich Meldende geprüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, jedoch nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre, haben sich die Berechtigten bei der Ersankommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und event, ihre Zurückstellung bis zum 1. Ott. ibres vierten (ausnahmsweise später nock bis zum 1. Okt. ihres siebenten) Militärpflichtjahres zu beantragen. Wer die Meldung verfäumt oder den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Eintritt zu melden, verliert die Berechtigung, welche nur ausnahmsweise wieder verliehen werden darf.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren die Zurückstellungen ihre Gültigkeit, können jedoch von neuem ausgesprocheu
werden. Den Einjährig-Freiwillige
steht die Wahl der Waffengattung sowie des Truppenteils srei. Der Diensteintritt findet
all- jährlich bei sämtlichen Waffengattungen ausschließ- lich des Trains (1. Nov.) l. Okt., bei einzelnen durch die Generalkommandos
zu bestimmenden Truppen- teilen 1. April statt. Die als dienstuutauglich ab- gewiesenen Einjährig-Freiwillige
melden sich binnen
vier Wochen bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes; dieser beordert sie
zur Vorstel- ' lung vor der Oberersatzkommission. Findet diese einen von den Truppen abgewiesenen Einjährig- Freiwilligen tauglich,
so wird er für eine, mehrere oder alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem Truppenteil einer folchen angenommen
wer- den. Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, hierzu aber nicht die Mittel hat, muh auch bei
der Infanterie genommen werden. der Fußtruppcn, denen die Mittel fehlen, dürfen ausnahmsweise auf Staatskosten bekleidet
und verpflegt werden. Die besonders geeigneten Einjährig-Freiwillige
werden behufs Aus- bildung zu Offizieren der
Reserve und Landwehr durch hierzu kommandierte Offiziere spätestens vom Beginn des 4. Monats ihrer Dienstzeit an
praktisch und theoretisch unterwiesen. Diejenigen hiervon, welche sich gut geführt und ausreichende Dienst- kenntnisse erworben
haben, können nach sechs- monatiger Dienstzeit zu überzähligen Gefreiten und diejenigen nnter letztern, welche sich besonders
aus- zeichnen, nach ncunmonatigcr Dienstzeit zu überzähli- gen Unteroffizieren befördert werden. Kurz vor Be- endigung
ihrer aktiven Dienstzeit werden die zu Offi- zieren ausgebildeten Einjährig-Freiwillige
, welche
sich nach dem Urteil des Truppcnbefchjshal'ers M Reserve-Offizieraspi- ranten
eignen, einer praktischen und theoretischen
Ofsizieraspiranten-Prüfung unterworfen. Die die- selbe Bestehenden werden bei ihrer Entlassung zu Neserve-Offizieraspiranten
ernannt, erhalten ein be- sonderes Befäbigungszeugnis und werden, sofern sie nicht schon Unteroffiziere sind, überzählig
hierzu befördert. (Weiteres s. Offizierafpiranten.) Diejeni- gen Einjährig-Freiwillige
, welche
sich zur Ausbildung zu Offizieren nicht eignen, jedoch brauchbare Unteroffiziere der Reserve und Landwehr zu werden versprechen,
werden zu solchen nach den Anordnungen der Truppenbefehls- haber ausgebildet und mit dem Vefähigungszeugnis zum Reserveunteroffizier
entlassen.
Sie werden zu den beiden gesetzlich zulässigen Reserveübungen herangezogen und zu Unteroffizieren ausgebildet.
Falls sie sich hierzu eignen, dürfen sie nach Schluß der ersten oder im Verlauf der zweiten Übung zu überzähligen Unteroffizieren
befördert werden. Einjährig-Freiwillige
werden bei ihrem Ausscheiden aus dem akti- ven Dienst zur Reserve ihrer
Waffe beurlaubt. Ausnahmsweise dürfen übergeführt werden: a. E. der Garde zur Provinzialrescrve der
gleichen Wasse; d. der Jäger und Schützen zur Reserve der Infan- terie;
c. der Kavallerie zur Reserve des Trains; ä. der Pioniere sowie der Eisenbahn- und Luft- fchiffertruppcn zur Reserve der Infanterie.
Zum Einjährig - Freiwilligen-Dienst berechtigte Apotheker genügen ihrer aktiven Dienstzeit durch Dienst in einer Militärapothcke; sie erhalten außer- dem Unterricht im Feld-Sanitätsdienst und in den Dienstobliegenheiten eines Feldapothekers. Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner akti- ven Dienstzeit abzuhaltenden Prüfung das Besähi- gungszeugnis zum Oberapotheker erwirbt, tritt als , Ünterapotheker zur Neferve über; andernfalls wird ! er als Militärapotheker zur Reserve beurlaubt.
Apotheler, welche die vorgeschriebene Prüsung vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit nicht bestanden haben, dürfen behufs Erlangung des Befähigungö- zeugnisses znm Oberapotheker bez. Beförderung zum Unterapotheker zu einer Nachprüfung im Gar- nisonlazarett des Stationsortes des Korps-General- ! arztes zugelassen werden. ! Mediziner genügen ihrer aktiven Dienstzeit ent- weder ganz mit der Waffe, oder, wenn sie das vor- geschriebene Tienstzeugnis erlangen und die Ap- probation als Arzt besitzen, ein halbes Jahr mit der Waffe und ein halbes Jahr als Unterarzt (Ein- jährig-freiwilliger Arzt).
Diefelben werden even- tuell, um die Approbation als Arzt sich zu erwerben, nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe «unter Vorbebalt» als Lazarettgehilfen zur Referve be- urlaubt. Den Rest ihrer aktiven Dienstzeit müssen sie spätestens im letzten.Halbjahr ihrer Zugehörig- keit zum stehenden .Heere ableisten und haben sich bis spätestens 9 Monate vor Ablauf [* 13] diefer ihrer ! Zugehörigkeit bei ihrer Kontrollstelle zum Wieoer- ^ eintritt zu melden. Bei Unterlassung dieser Mel- dung werden sie von dem Vezirtskommando zum Dienst mit der Wasfe einberufen.
Etwaige An- träge auf Verlängerung [* 14] der Frist dürfen unter entsprechender Verlängerung der Dienstpflicht im siebenden Heere und in der Landwehr ersten Auf- gebots ausnahmsweise durch die Generalkomman- dos genehmigt werden. ! der Kavallerie, Feldartillerie und des Trains, welche die Approbation zum Tierarzt besitzen und die vorgeschriebene Prüfung im.Hufbeschlag bestan- den haben, dürfen bei guter Führung und entspre- , chender dienstlicher Befähigung nach halbjähriger ¶
Titel
Freiwillige
,
im Gegensatz zu Ausgehobenen (Kantonisten, Konskribierten) diejenigen Militärpersonen, welche aus freiem
Willen in Militärdienste treten, entweder um Soldat von Beruf zu werden, an einem Feldzug teilzunehmen, oder um ihrer Militärpflicht
vor Eintritt des dienstpflichtigen Alters zu genügen etc. Es sind zu unterscheiden: Einjährig-Freiwillige und Drei- oder Vierjährig-Freiwillige.
1) Einjährig-Freiwillige. Die allgemeine Wehrpflicht machte aus Billigkeitsrücksichten notwendig, denjenigen jungen Männern, die eine höhere wissenschaftliche Bildung sich erworben, sich selbst ausrüsten, bekleiden und verpflegen und doch nicht Berufssoldat werden wollen, eine kürzere aktive Dienstzeit als die für Ausgehobene geltende zu gestatten. Dem Vorbild Preußens [* 17] sind auch andre Staaten gefolgt; in Frankreich hat diese Institution sich nicht bewährt und ist wieder abgeschafft worden. In Deutschland [* 18] bilden die Einjährig-Freiwilligen den Ersatz für die Offiziere der Reserve und Landwehr. Man verlangt von ihnen die Reife für die Obersekunda der Gymnasien und Realgymnasien, die entweder durch ein Schulzeugnis der betreffenden Lehranstalt (die Namen derselben mit den ihnen zustehenden Befugnissen werden von Zeit zu Zeit durch das Reichskanzleramt bekannt gemacht) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der am Sitz der Bezirksregierung bestehenden Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzuweisen ist, ¶
mehr
welche daraufhin dem Betreffenden einen Berechtigungsschein zum einjährig
-freiwilligen
Dienst erteilt. Junge Seeleute von
Beruf sowie Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährigen
Dienst erlangt oder das Steuermannsexamen für große Fahrt
bestanden haben, genügen ihrer Dienstpflicht in der Flotte als Einjährig-Freiwillige, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung
verpflichtet zu sein. -
Die Berechtigung zum einjährig
-freiwilligen
Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß
vor 1. April des ersten Militärpflichtjahrs bei derjenigen Prüfungskommission nachgesucht werden, in deren Bezirk der Wehrpflichtige
gestellungspflichtig ist. Bei dieser Kommission hat er sich spätestens bis 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahrs schriftlich
zu melden und dieser Meldung a) ein Geburtszeugnis, b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes
mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen
während einer einjährigen
aktiven Dienstzeit
zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer
Schulen durch den Direktor derselben, für andre junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen ist,
im Original sowie d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
Außerdem ist das Schulzeugnis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig
-freiwilligen
Dienst beizuschließen oder
in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der
sich Meldende geprüft sein will. Erlangt ein Schüler die fragliche Reife erst zu Ostern des ersten Militärpflichtjahrs,
so kann bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, daß der Betreffende am Schluß des Schuljahrs
die Reife erlangt haben wird, die Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden.
Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen Künstler, Schauspieler etc. von hervorragender Leistung auf Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden. Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins zieht den Verlust der Vergünstigung nach sich. Im Besitz des Berechtigungsscheins kann der wirkliche Eintritt bis zum vierten Militärpflichtjahr verschoben werden, doch muß beim Eintritt in das militärpflichtige Alter die Anmeldung bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins mündlich oder schriftlich erfolgen.
Zum Eintritt steht die Wahl des Truppenteils frei; Eintrittstermine sind bei der Infanterie 1. Okt. und 1. April, Train 1. Nov., bei allen übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger) 1. Okt., Ausnahmen verfügt das Generalkommando. Die Anmeldung zum Eintritt hat unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins und eines obrigkeitlichen Führungsattestes beim Truppenteil im Lauf des dem Eintrittstermin vorangehenden Vierteljahrs zu erfolgen. Der Truppenkommandeur hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
Als untauglich abgewiesene Freiwillige
haben sich binnen vier Wochen bei der Ersatzkommission unter Vorzeigung ihres Berechtigungsscheins
zu melden, worauf die Oberersatzkommission die Entscheidung trifft. Wem die Mittel zum einjährig
-freiwilligen
Dienst fehlen, darf auf einen wohlbegründeten Antrag an das Generalkommando auf Anweisung des letztern vom Truppenteil Geld-
und Brotverpflegung, Bekleidung und Quartier erhalten. Einjährig-Freiwillige werden neben der Ausbildung im praktischen Dienst noch besonders
unterrichtet und, wenn sie Reserveoffiziere zu werden wünschen und sich
hierzu als geeignet erweisen, nach
sechs Monaten zu Gefreiten ernannt.
Nur diesen wird dann die weitem spezielle Ausbildung behufs Ablegung des Reserveoffizierexamens zu teil. Bei der Entlassung
werden Freiwillige
, welche diese Prüfung bestanden haben, als Unteroffiziere, alle andern als Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung
den Bezirkskommandos überwiesen. Vor weiterer Beförderung müssen die Unteroffiziere eine achtwöchentliche Dienstleistung
bei ihrem Truppenteil durchmachen, nach welcher sie zu Vizefeldwebeln ernannt werden; sie können dann auf ihren Wunsch, sobald
sie eine den Verhältnissen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung einnehmen, zu Reserveoffizieren gewählt und
in Vorschlag gebracht werden.
Approbierte Apotheker können als einjährig-freiwillige Pharmazeuten bei einer Militärapotheke dienen. Anmeldung beim Korps-Generalarzt. Mediziner dienen nach bestandenem Staatsexamen nur ½ Jahr mit der Waffe und das zweite Halbjahr als einjährig-freiwillige Ärzte, wenn sie in das Sanitätsoffizierkorps aufgenommen werden wollen. Die nach § 29 der Gewerbeordnung vom approbierten Tierärzte können als einjährig-freiwillige Tierärzte bei der Kavallerie oder Feldartillerie dienen.
Vgl. »Bestimmungen über
den einjährig
-freiwilligen Dienst im Heer und in der Marine sowie über die Dienstverhältnisse im Beurlaubtenstand.
Auf Veranlassung des preußischen Kriegsministeriums zusammengestellt« (2. Abdruck, Berl. 1880);
Liebau, Die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst (2. Aufl., das. 1885);
weitere Schriften von Dilthey (16. Aufl., das. 1885),
Simon (4. Aufl., das. 1885);
über die österreichischen Verhältnisse: »Der Einjährig-Freiwillige im k. k. Heer« (Wien [* 20] 1883).
2) Drei- oder Vierjährig-Freiwillige können, letztere bei der Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu haben sie bis zum 31. März ihres ersten Militärpflichtjahrs bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unter Vorlegung des Einwilligungsscheins des Vaters oder Vormundes und eines obrigkeitlichen Führungsattestes nachzusuchen. Mit dem ihm hierauf erteilten Meldeschein meldet der Freiwillige sich bei dem von ihm gewählten Truppenteil und kann jederzeit eingestellt werden, wenn er auf Beförderung dienen will. Von der erfolgten Einstellung hat der Truppenteil die Ersatzkommission zu benachrichtigen. Eine besondere Art Freiwillige waren die Nationalfreiwilligen der Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche die Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber undurchführbar erwies. -
Im Krieg pflegen zu besonders gefahrvollen Unternehmungen, Rekognoszierungen etc. ebenfalls Freiwillige aus den Truppen aufgerufen zu werden.
Vgl. Freikorps und Freiwillige Jäger.