Einhandsgut
oder
Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines
Ehegatten, welches der alleinigen
Verfügung
eines der
Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann
Sondergut bei allen deutschrechtlichen
Systemen des Güterrechts. Einzelne
Rechtslehrer verwenden das Wort Einhandsgut
nur für dasjenige Vermögen, welches bei der Errungenschaftsgemeinschaft
oder einem diesem nahestehenden Güterrechte dem einzelnen Gatten allein verbleibt. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
(s. Gütergemeinschaft) wird von Einhandsgut
oder
Sondergut in Ansehung derjenigen Vermögensteile gesprochen, welche durch rechtsgültige
Verfügung von der Gemeinschaft ausgenommen sind, sei es durch Zuwendung seitens eines Dritten an einen der
Ehegatten unter dieser
Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der
Ehegatten. (Das letztere dürfte für das
Preuß. Allg.
Landrecht
nicht zulässig sein.
Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach einer Meinung das Sondergut freies Eigentum des Gatten, der die Nutzungen für sich bezieht, freie Verfügung über die Substanz behält und damit nicht für die Schulden des andern Gatten haftet; nach einigen Rechten ist jedoch auch hier die Ehefrau in der Verfügung beschränkt.
Von andern wird die Ansicht vertreten, bei der allgemeinen Gütergemeinschaft komme nur beschränkt ein derartiges Verhältnis, und zwar so vor, daß gewisse Gegenstände von der Gemeinschaft ausgeschlossen sind, die Nutzungen aber der Gemeinschaft zufallen. (Vgl. für das gemeine Recht «Entscheidungen des Reichsgerichts», VIII, 129 fg.) - Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) besteht das Sondergut aus dem Einbringen eines jeden Ehegatten und aus demjenigen Erwerbe, dessen Grund (Titel) schon vor der Ehe bestand, ferner aus dem während der Ehe durch Schenkung, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag Erworbenen. (Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 397 fg.) Jedoch bestimmen die geltenden Rechte auch in dieser Beziehung nicht gleichmäßig. Noch weniger sind die Wirkungen der Sonderguteigenschaft die gleichen. Im allgemeinen läßt sich aufstellen: das Eigentum der Gegenstände des Sonderguts verbleibt dem betreffenden Ehegatten, der Ehemann hat regelmäßig freie Verfügung über sein Sondergut und die Verwaltung des Sonderguts der Ehefrau. Die Nutzungen des Sonderguts sind hingegen gemeinsam. Für das Sondergut der Ehefrau finden sich in manchen Rechten Vorschriften, welche dem röm. Dotalrecht entlehnt zu sein scheinen, indem ein Teil des Vermögens der Ehefrau als Mitgift (dos) bestellt und dafür aus dem Vermögen des Ehemannes eine Widerlage gewährt ¶