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in Großbritannien [* 3] ist die Einfuhr von Extrakten von Kaffee, Thee, Tabak [* 4] u. s. w. sowie von nach- gedruckten Büchern, falschen Münzen, [* 5] Bildern un- sittlichen Inhalts verboten: in den Vereinigten [* 6] Staaten von Nordamerika [* 7] die Einfuhr von nach- weislich gefälschten oder gesundheitsschädlichen Nah- rungsmitteln sowie ausländischer Waren, welche nicht deutlich und sichtbar mit einer das Ursprungs- land in engl. Sprache [* 8] angebenden Marke, Stem- pelung oder Etikette versehen sind.
Seit 1887 be- steht in Großbritannien ein Einfuhrverbot für Waren mit falschen Handelsbezeichnungen in Bezug auf Ur- sprung oder Menge und Beschaffenheit der Ware; in ähnlicher Weise auch in Frankreich.
Einfuhrzoll, eine von einzuführenden aus- ländischen Waren erhobene Abgabe, die entweder vorzugsweise im Interesse der inländischen Pro- duktion gleichartiger Waren bestimmt ist, die fremde Konkurrenz zu erfchweren (Schutzzoll, f. Schutz- zollsystem), oder nur dem Staate Einnahmen ver- schaffen soll (Finanzzoll, f. d.).
Nachdem in neuerer Zeit die Durchfuhr- und
Ausfuhrzölle
fast gänzlich verschwunden sind, bildet der Eingesandt
die hauptsächlichste und wesentlichste
Form der
Zölle überhaupt, und es gelten natürlich auch für ihn die verfchiedcnen technischen Unterscheidungen der letztern.
(S.
Zoll.)
Außer dem eigentlichen
Zoll, der sich nach der Natur und der Quantität, unter Umständen des Wertes der Waren richtet,
werden vielfach auch noch andere
Abgaben bei der Einfuhr von Waren verlangt, wie Schiffahrtsgebühren
oder
Tonnengelder, die sich nach der
Größe des Schiffs oder der ganzen Ladung richten, ferner verschiedene Gebühren für
die zollamt- liche Behandlung sowie auch die sogenannte statist. Gebühr (äroit äs 8tati8ticin6), die in mehrern
Staa- ten
(seit 1879 auch in
Deutschland
[* 9] und seit 1891 in Asterreich) von den hauptsächlichsten eingehenden und
ausgehenden Waren in geringem Betrage, sei es nach dem Gewicht oder nach der Zahl der Colli oder Warenladungen erb oben wird.
Soll die Ein- fuhr (s. d.) nur eine zeitweilige fein, fo wird der Zoll in der Regel nicht erhoben, indem die Wa- ren entweder in öffentlichen oder kontrollierten pri- vaten Niederlagen (s. d.) untergebracht oder im Wege der Kontierung (s. d.) abgelassen werden, oder indem ihre Wiederausfuhr unter Kontrolle mittels Begleitschein (s. d.) oder amtlicher Begleitung be- werkstelligt wird.
Für alle zollpflichtigen Waren, die aus dem Verfchluß oder der
Kontrolle in den freien Verkehr
treten, ist der Eingesandt
zu entrichten;
doch wird er größern Häufern gegen Sicherheitsleistung zeitweise kreditiert (Zollkrcdit, s. d.).
Früher kam es häufig vor, daß bereits verzollte Waren, wenn sie in einer gewissen Frist in unverändertem oder auch in weiter vervollkommnetem Zustande wie- der ausgeführt wurden, eine Rückerstattung des Zolls (s. Ausfuhrprämien und Exportbonifikation) erhielten.
Gegenwärtig wird, wenn es sich um zu verarbeitende Halbfabrikate handelt, allgemein die
Form der zeitweiligen zollfreien Zulassung vor- gezogen, während die Rohstoffe, fofern sie nicht von jedem Eingesandt
befreit
sind, ausreichende und bequeme Niederlagseinrichtungen vorfinden. Eigentliche Einfuhrprämien sind früher zu- weilen auf
die Produkte der eigenen
Kolonien zur
Hebung
[* 10] der letztern sowie bei
Notständen, nament- lich zur
Beförderung
der Zufuhr von Getreide
[* 11] in
Zeiten der
Teuerung,
gewährt worden.
Häufiger aber kamen in letzterm Falle zur Begünstigung der Einfuhr zeitweilige Aufhebung oder Ermäßigungen der bestehenden Zölle auf Getreide und andere not- ! wendige Lcbensmittel vor. In manchen Ländern ^ (z. B. England und Frankreich) bestanden lange l Zeit für Getreide im voraus festgesetzte Zollstufen nach einer fog. beweglichen Skala (frz. oodsiis ! modiis, engl. LliäinF 8oa1"),
fodaß höhere Sätze bei niedrigern Preisen erhoben wurden, und umgekehrt. ^ -
Vgl. Röscher, Über Kornhandel und Teuerungs- ^ Politik (Stuttg. und Tüb. 1852);
Schmoller, Die Epochen der preuß. Finanzpolitik (im «Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege», 1877);
Prince-Smith, Gesammelte Schriften, Bd. 2 (Berl. 1877-80);
Leris, im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 3, S. 30 fg. (Jena [* 12] 1892).
Gingänger, Einsiedler, in der Jägersprache ein für sich, außer in der Begattungszcit > lebendes Hauptschwein. ftuch (s. d.). Gingangsfakturenbuch, soviel wie Einkaufs- Gingangszoll, soviel wie Einfuhrzoll (s. d.). Gingebinde, s. Patengeschenke.
Gingeblindet heißen in der Tischlerei Vascn, Säulen [* 13] u. dgl., die nicht gänzlich rund gearbeitet und freistehend, sondern auf der Rückseite abge- plattet und aufgeleimt sind. Eingebrachtes, dasjenige Gut, welches so ein- gebracht ist, daß dadurch einem andern Rechte er- wachsen. So steht dem Vermieter ein Pfand- oder ! Zurückbehaltungsrecht an den von dem Mieter in die gemietete Wohnung eingebrachten machen wegen des Mietzinses, dem Gastwirt wegen seiner Forde- rung an den Gast an den von diesem in den Gast- hof eingebrachten Sachen zu, solange sie sich dort befinden.
Vornehmlich wird der Ausdruck gebrauckl von den Gütern, welche die Ehefrau bei Eingehung ' in die Ehe eingebracht hat.
Dem Ehemann steden an denselben das Verwaltungs- und Nutzungsrecht, wenn nicht noch weitergehende Rechte zu. Da sich aber nach dem System derVerwaltungsgemeinsch^jt (s. Eheliches Güterrecht) das Verwalwngs- und Nutzungsrecht weder auf dasjenige Vermögen be- schränkt, welches die Ehefrau thatsächlich eingebracht, noch auf dasjenige, welches ihr bei Eingehung der Ehe zustand, bezeichnen das Preuß.
Allg.
Landrecht und nach ihm andere deutsche Gesetzbücher als Eingesandt
das gesamte Frauengut,
welches dem ehemänn- ^ lichen Nutzungs- und Verwaltungsrecht unterwor- sen ist.
Den Gegensatz dazu bildet das vorbeh al- ten e Gut.
Der Entwurf des Deutschen bürgerlichen Gesetzbuches schlägt statt den Ausdruck Ehegut Eingebung, s. Inspiration. ^vor. Gingehender Winkel, [* 14] s. Unbestrichener Raum. Gingelegt oder Einlage, ein in ein Tonwert, namentlich eine Oper, eingefügtes fremdes Stück, das ein schon vorhandenem, unzulängliches ersetzen oder einer Rolle oder Situation mehr Bedeutung geben soll.
Daß das eingelegte Stück dem Charat- ter des Ganzen und der einzelnen Rolle entsprechen müsse, sollte sich von selbst verstehen;
aber oft ist es nur das Paradestück eines Sängers, das mit dem Stil des Ganzen in grellem Widerspruch steht. ^ Gingelegte Arbeit, s. Voullearbeiteu, In- ! tarsia, Marqueterie.
Gingerichte des Thürschlosses, s. Schloß. Gingerichtetes Jagen oder eingestelltes Jagen, ein Jagen, bei dem das zusammengetrie- bene Wild mit Jagdzeug umstellt wird. Gingesandt, Bezeichnung für die in Zeitungen u. s. w. aufgenommenen Mitteilungen aus dem ¶