Einführung
sgesetz,
das zu einem größern
Gesetz, welches ein bestimmtes Rechtsgebiet in einheitlicher
Weise normiert, erlassene
Gesetz, welches besondere Vorschriften über das Inkrafttreten des erstern, auch Ausführungs- und
Übergangsbestimmungen u. dgl. enthält, wie z. B.
die deutschen Einführung
sgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur
Zivilprozeßordnung, zum
Strafgesetzbuch u. dgl.
Werden
zu einem deutschen
Reichsgesetz in den Einzelstaaten besondere Einführung
sgesetze erlassen, so haben
dieselben nicht etwa die Bedeutung, daß das
Reichsgesetz hierdurch für den Einzelstaat erst Gesetzeskraft erhielte. Das
Reichsgesetz wird vielmehr durch seine
Verkündigung von
Reichs wegen für das ganze Reichsgebiet
Gesetz, und das Einführung
sgesetz des Einzelstaats
kann nur den
Zweck haben, es mit den nötigen Ausführungsbestimmungen für denselben zu versehen.