Einbruchsd
iebstahl,
s. Diebstahl (S. 271 b).
Einbruchsdiebstahl
6 Wörter, 45 Zeichen
Einbruchsdiebstahl,
s. Diebstahl (S. 271 b).
(Entwendung, Furtum), die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. Hiernach gehören zum Begriff eines Diebstahls folgende Requisiten. Was I. den Gegenstand des Verbrechens anbelangt, so ist ein Diebstahl 1) nur möglich an einer Sache, d. h. an einem unpersönlichen, körperlichen Gegenstand. Hieraus folgt, daß die widerrechtliche Aneignung von Geistesprodukten, der sogen. litterarische Diebstahl, kein Diebstahl im strafrechtlichen Sinn ist.
2) Die Sache muß eine bewegliche sein, sei es auch, daß sie erst zum Zweck des Stehlens beweglich gemacht, daß z. B. ein in eine Wand eingemauerter Spiegel [* 3] herausgerissen und nun entwendet wurde. Da hiernach an einer unbeweglichen Sache ein Diebstahl nicht möglich ist, so fällt namentlich das Abgraben oder Abpflügen eines Grundstücks nicht unter den Begriff eines Diebstahls und wird daher im deutschen Strafgesetzbuch (§ 370, Ziff. 1) als besondere Übertretung bestraft.
3) Die Sache muß eine fremde, also einer dritten Person zugehörig sein; an seiner eignen Sache kann man keinen Diebstahl begehen. Aus ebendemselben Grund kann auch an einer herrenlosen, in niemandes Eigentum stehenden Sache ein Diebstahl nicht begangen werden. So ist z. B. das Wild, welches sich nicht in einem besondern Gehege, der Fisch, welcher sich nicht in einem abgeschlossenen Behälter, sondern im offenen Wasser befindet, in niemandes Eigentum, und ebendarum fällt das unbefugte Jagen, Fischen oder Krebsen, der Wild- und Fischdiebstahl, nicht unter den Begriff des eigentlichen Diebstahls, sondern unter besondere Strafbestimmungen. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 292, 296, 370, Ziff. 4.) Auch der Leichnam eines Menschen steht in niemandes Eigentum, und ebendarum ist auch der Leichenraub kein Diebstahl, sondern ein besonderes Vergehen. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 168.) 4) Die betreffende Sache muß sich im Gewahrsam eines andern befinden.
Hierin liegt der Unterschied zwischen dem modernen Begriff des Diebstahls und dem Furtum des römischen Rechts. Zu dem letztern rechnete man nämlich einmal das Furtum ipsius rei, die rechtswidrige Zueignung einer beweglichen fremden Sache aus fremdem Gewahrsam, also unsern heutigen Diebstahl, sodann das Furtum usus, die vorübergehende widerrechtliche Benutzung einer solchen Sache, und das Furtum possessionis, die Unterschlagung einer Sache mit der Absicht, die bisherige bloße Innehabung derselben in Eigentumsbesitz umzuwandeln.
Das deutsche Recht aber verlangte von jeher zum Begriff eines Diebstahls die Wegnahme der Sache aus fremdem Besitz, und ebendarum ist die Handlung desjenigen, der eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder im Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, kein Diebstahl, sondern das besondere Vergehen der Unterschlagung oder Veruntreuung. Aus demselben Grund ist auch der sogen. Funddiebstahl, die rechtswidrige Zueignung einer beweglichen Sache, welche der Eigentümer aus seinem Besitz verloren hat, kein Diebstahl, sondern nach dem deutschen Strafgesetzbuch ein Fall der Unterschlagung. Ebenso kann man auch die widerrechtliche Zueignung verschossener Munition nicht als Diebstahl bestrafen, und ebendeshalb enthält das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 291) hierfür eine besondere Strafandrohung.
II. In Ansehung des äußern Thatbestandes des Diebstahls ist 1) die Wegnahme der fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines andern erforderlich; solange die Sache noch nicht weggenommen ist, kann es sich höchstens um den Versuch eines Diebstahls handeln.
2) Diese Wegnahme muß ohne Anwendung von Gewalt gegen eine Person geschehen. Im entgegengesetzten Fall geht die Handlung in das Verbrechen des Raubes über.
III. Zum subjektiven Thatbestand des Diebstahls gehört folgendes:
1) Der Dieb muß die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; es gibt keinen Diebstahl aus Fahrlässigkeit.
2) Der Dieb muß die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache beabsichtigen, d. h. er muß das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben; daher schließt die Einwilligung des (wirklichen oder vermeintlichen) Eigentümers der fraglichen Sache in deren Wegnahme sowie die irrige Annahme, daß man selbst der Eigentümer sei, das Vorhandensein eines Diebstahls aus.
3) Die Zueignung der Sache muß es sein, worauf die widerrechtliche Absicht des Diebes gerichtet ist; er muß die Sache sich zu eigen machen, d. h. ganz in seine Gewalt bringen wollen. Daher begeht derjenige keinen Diebstahl, der eine fremde bewegliche Sache dem Pfandgläubiger zu gunsten des Eigentümers wegnimmt, um sie dem letztern, der sie jenem verpfändet hatte, zurückzuverschaffen, und ebendeshalb wird eine derartige Handlungsweise von dem deutschen Strafgesetzbuch nicht als Diebstahl, sondern als strafbarer Eigennutz (§ 289) bestraft. Aus demselben Grund ist der sogen. Futterdiebstahl, d. h. ¶
Wegnahme von Getreide [* 5] oder andrer zur Fütterung des Viehs bestimmter oder geeigneter Gegenstände wider Willen des Eigentümers, um dessen Vieh damit zu füttern, kein eigentlicher Diebstahl, sondern eine in unserm Strafgesetzbuch (§ 370, Ziff. 6) mit besonderer Strafe bedrohte Übertretung.
Was die verschiedenen Einteilungen des Diebstahls anbelangt, so unterscheidet man zwischen gemeinem und privilegiertem Diebstahl, indem unter letzterm der durch eine mildere Behandlungsweise ausgezeichnete zu verstehen ist. In diese Kategorie gehört aber namentlich der sogen. Haus- oder Familiendiebstahl. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 247) tritt nämlich in Ansehung eines Diebstahls, der gegen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und Kinder, Geschwister und deren Ehegatten oder Verlobte oder gegen Vormünder oder Erzieher begangen wurde, strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des Bestohlenen ein.
Dasselbe gilt von Diebstählen zum Nachteil von Personen, zu welchen der Dieb im Lehrlingsverhältnis steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft als Gesinde er sich befindet, wofern nur Sachen von unbedeutendem Werte den Gegenstand des Vergehens bilden. Diebstähle, von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen, bleiben ganz straflos. Auch der sogen. Mundraub gehört hierher, d. h. die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Wert oder von geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch, welche von der modernen Strafgesetzgebung nicht als eigentlicher Diebstahl, sondern als bloße Übertretung mit Geldstrafe oder Haft belegt wird. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 370, Ziff. 3.) Zu dem privilegierten Diebstahl sind auch der sogen. Forst- oder Holzdiebstahl, d. h. die Entwendung von Holz [* 6] oder sonstigen Waldprodukten aus Forsten oder unter Forstschutz stehenden Orten, und der sogen. Felddiebstahl die Entwendung von Bodenerzeugnissen vom Feld, zu rechnen.
Derartige Entwendungen werden bei Geringfügigkeit der entwendeten Forst- oder Feldprodukte nach den Forststrafgesetzbüchern und Feldpolizeiordnungen der einzelnen deutschen Staaten mit viel geringerer Strafe als der gemeine Diebstahl belegt. Eine weitere wichtige Einteilung ist die in einfachen und ausgezeichneten oder schweren Diebstahl, welch letzterer dann vorliegt, wenn ein Diebstahl unter besonders erschwerenden Umständen verübt wurde. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird ein Diebstahl als schwerer bestraft, wenn er mittels Einbruchs oder Einsteigens in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum, oder mittels Erbrechens von Behältnissen, oder mittels Anwendung falscher Schlüssel oder andrer zur ordnungsmäßigen Eröffnung von Behältnissen oder Thüren nicht bestimmter Werkzeuge [* 7] verübt wurde; ferner, wenn aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude dem Gottesdienst gewidmete Gegenstände gestohlen werden; wenn auf einem öffentlichen Weg, einer Eisenbahn, in einem Postgebäude oder an einem andern öffentlichen Ort Gegenstände der Beorderung mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder andrer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge entwendet werden;
wenn der Dieb bei Begehung des Diebstahls Waffen [* 8] bei sich führte;
wenn der Diebstahl von mehreren ausgeführt wurde, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
endlich, wenn der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen oder in dem er sich verborgen hatte, verübt worden ist.
Was die Bestrafung des Diebstahls anbelangt, so ist die regelmäßige Strafe in Deutschland [* 9] jetzt Freiheitsstrafe, neben welcher die französische Gesetzgebung fakultativ, die belgische obligatorisch auch Geldstrafe statuiert. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird der einfache Diebstahl mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft, so daß also die Minimalstrafe 1 Tag Gefängnis ist. Der schwere oder ausgezeichnete Diebstahl dagegen wird mit Zuchthaus von 1 bis zu 10 Jahren geahndet.
Der Wert der entwendeten Sache ist ein Strafausmessungsgrund. Als besonderer Straferhöhungsgrund gilt der wiederholte Rückfall, und zwar läßt das deutsche Strafgesetzbuch eine strengere Bestrafung beim dritten Diebstahl eintreten. Es bestraft nämlich denjenigen, welcher im Inland als Dieb, Räuber oder gleich einem solchen oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wenn er nun wiederum einen einfachen Diebstahl begeht, mit Zuchthaus bis zu 10 und, wenn er einen schweren Diebstahl begeht, mit Zuchthaus von 2 bis zu 15 Jahren.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann jedoch auch beim dritten ebenso wie beim schweren Diebstahl auf Gefängnis, jedoch nicht unter 3 Monaten, erkannt werden. Übrigens ist es zulässig, neben der wegen Diebstahls erkannten Gefängnisstrafe auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht mit zu erkennen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 242-245, 247, 248.