Titel
Eigentum
(Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte, insofern der Eigentümer die Sache gebrauchen, über deren Substanz beliebig verfügen, sie verändern, zerstören, aufgeben, auf einen andern übertragen, andre von Einwirkung auf die Sache abhalten, die Sache von jedem dritten widerrechtlichen Besitzer vindizieren und die Freiheit der Sache gegen denjenigen, der sich Beschränkungen anmaßt, verfechten kann.
Alle andern dinglichen
Rechte, so z. B. die
Servituten, Superficies, Emphyteuse, enthalten nur einzelne
Rechte von dem Gesamtrecht
des Eigentums;
so darf z. B. der Nießbraucher die Sache wohl gebrauchen, aber nicht veräußern;
der Wegeberechtigte darf über das Grundstück gehen, aber dessen Substanz nicht verändern etc. Der Eigentümer dagegen hat alle die Befugnisse, welche wir uns als Gegenstand eines dinglichen Rechts denken können;
alle andern dinglichen
Rechte setzen
das Eigentum
voraus und entlehnen ihren
Charakter von demselben.
Das Eigentum
srecht ergreift also die
Sache in ihrer
Totalität und
fällt gewissermaßen mit der
Sache selbst zusammen. Der
Besitz erfaßt wohl auch die
Sache in ihrer Gesamtheit,
aber er ist nur die faktische Herrschaft über die
Sache, wie das Eigentum
die rechtliche ist; er ist die thatsächliche Ausübung
des Eigentums.
Man nennt das Eigentum
ein volles (dominium illimitatum s. plenum), wenn der Eigentümer
alle im E. begriffenen
Rechte frei und unbeschränkt ausüben darf, dagegen ein beschränktes (d. limitatum),
wenn gewisse Befugnisse entzogen sind, z. B. wenn einem andern eine
Servitut zusteht, dem Eigentümer die Veräußerungsbefugnis
entzogen ist etc. Wenn das gesamte Benutzungsrecht von der
Proprietät getrennt ist, wie z. B. bei der
Emphyteusis, bei dem
Lehnsverhältnis, so nennt man das bloße Proprietätsrecht des Eigentümers
Dominium directum, nuda proprietas,
im
Gegensatz zum
Nutzungsrecht des Emphyteuta, Lehnsmannes etc., welches
Dominium utile genannt wird.
Mit Rücksicht auf seine Dauer ist das Eigentum
entweder widerruflich (d. revocabile) oder unwiderruflich (d. irrevocabile);
ersteres, wenn die Fortdauer desselben von dem Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht ist;
dies kann eine Zeitbestimmung (dies) sein, z. B. wenn ein Haus für die Dauer eines Jahrs verkauft wird;
alsdann hört das Eigentum
am
Haus erst mit der Rückforderung nach
Ablauf
[* 2] des
Jahrs auf (d. revocabile
ex nunc);
anders bei einer Widerruflichkeit infolge einer Resolutivbedingung, wobei die Auflösung rückwärts vom Tag des bedingenden Rechtsgeschäfts an erfolgt (d. revocabile ex tunc).
Rücksichtlich des
Subjekts, welchem das Eigentum
zusteht, unterscheidet man
Alleineigentum
(d. solitarium) und
Miteigentum (condominium), welch letzteres mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, so
daß jeder nur einen idealen, intellektuellen Teil an der
Sache hat. Die Erwerbung des Eigentums
erfordert
1) eine erwerbsfähige
Person, wofür im allgemeinen jeder Handlungsfähige gilt, und zwar kann man Eigentum
sowohl in eigner
Person
als durch andre, Stellvertreter, erwerben;
2) eine Sache, an welcher Eigentum erworben werden kann, weshalb die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, z. B. öffentliche Plätze, ferner Flüsse, [* 3] Meeresufer etc., davon ausgeschlossen sind;
3) eine rechtmäßige Erwerbungsart (modus acquirendi), z. B. Kauf, Schenkung, Erbschaft etc. Eigentumserwerbsarten sind: die Okkupation, Accession, Spezifikation, Adjudikation, Tradition, Usukapion, Perzeption der Früchte. Was den Erwerb von Eigentum an Grund und Boden anbetrifft, so ist dazu nach deutschem Recht ein öffentlicher Akt (s. Auflassung) erforderlich, dazu muß die Ab- und Zuschrift in den öffentlichen Büchern kommen (s. Grundbücher). Übrigens hat das Gesetz selbst gewisse Beschränkungen aufgestellt, die sich jeder Eigentümer gefallen lassen muß; so z. B. muß ich dem Nachbar gestatten, das von seinem Baum auf mein Grundstück gefallene Obst alle zwei Tage aufzulesen; ich muß mir gefallen lassen, daß der Nachbar die Äste von meinem auf sein Grundstück hinüberragenden Baum bis zur Höhe von ca. 5 m entfernt, ferner, daß ein andrer auf meinem Grundstück nach Fossilien schürft etc. Solche Beschränkungen nennt man Legalservituten.
Die Rechtsmittel zum Schutz des Eigentums sind die Eigentumsklage (rei vindicatio), mittels welcher der Eigentümer die Sache von jedem, der ihm dieselbe vorenthält, gerichtlich ausklagen kann, ferner die Actio negatoria, eine Klage gegen denjenigen, der sich widerrechtlicherweise Beschränkungen der Sache, z. B. eine Wegeservitut, anmaßt, endlich auch alle possessorischen Rechtsmittel, wie die Interdicta retinendae et recuperandae possessionis etc. Ein besonderes Rechtsmittel ist die Actio Publiciana, eine zum Schutz des sogen. prätorischen oder fingierten Eigentums von einem römischen Prätor, Publicius, eingeführte Klage.
Wenn man nämlich eine Sache in gutem Glauben durch Tradition von einem andern erworben hat, ohne daß der Tradent wirklicher Eigentümer gewesen, so hat man noch kein Eigentum, sondern nur den Besitz der Sache erworben. Da nun der Fall sehr häufig vorkommt, daß jemand nur den rechtmäßig erlangten Besitz einer Sache durch Tradition darthun kann, ohne aber den strengen Eigentumsbeweis führen zu können, so ist diese Actio Publiciana eingeführt worden, welche viel leichtere Voraussetzungen, aber doch denselben Erfolg wie die Eigentumsklage hat, wofern ¶
mehr
der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das Eigentum mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache aufgibt (derelinquiert) oder das Eigentum auf einen andern überträgt, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers, wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio in possessionem ex secundo decreto) vom Richter zugesprochen wird, wenn ein wildes okkupiertes Tier wieder entläuft oder ein zahm gemachtes die Gewohnheit des Wiederkehrens ablegt u. dgl. Mit dem Tode des Eigentümers aber erlischt das Eigentum nicht, sondern es geht dann, wie überhaupt alle Vermögensrechte, auf die Erben über. Die moderne Jurisprudenz spricht auch von geistigem oder litterarischem Eigentum (Schrifteigentum) als dem Rechte des Schriftstellers oder Künstlers an seinem wissenschaftlichen Produkt oder Kunstwerk, insoweit dasselbe geeignet ist, Gegenstand von Vermögensrechten zu sein (s. Urheberrecht).
Die Eigentumsordnung ist nicht immer und überall die gleiche gewesen. Bei vielen Völkern befand sich nachweislich in den frühsten der geschichtlichen Forschung zugänglichen Zeiten der Grund und Boden im E. einer Wirtschaftsgemeinschaft (Stamm, Sippe, Dorf). Bebauung desselben und Verteilung der Produkte waren verschieden geregelt. Überreste dieses alten Gemeineigens finden sich noch heute vielfach vor in den Gehöferschaften, Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen Formen der Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s. Allmande). In größerer Ausdehnung [* 5] kommen die Dorfgemeinschaften (Feldgemeinschaften) heute vor in Rußland (Mir), bei den Südslawen (Hauskommunionen) und auf der Insel Java.
In den Kulturländern hat sich schon frühzeitig individuelles Eigentum (Sondereigen, Privateigentum) neben dem Gemeineigen entwickelt. Bei vielen Gütern ist Gemeinbesitz, gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung schon durch die Natur der Sache ausgeschlossen (insbesondere bei Gütern des Verbrauchs), bei andern nur in beschränktem Maß zulässig oder deswegen unzweckmäßig, weil bei mangelndem Interesse des Einzelnen an besserer Leistung der Gemeinbesitz eine unvollständige Ausnutzung von Kräften und Mitteln zur Folge hat.
Demgemäß waren von frühster Zeit ab die beweglichen Güter auch vorzugsweise Gegenstand des Individualeigens. Letzteres mußte mit der Entwickelung von Industrie, Handel und Verkehr eine wachsende Bedeutung erlangen. Aber auch bei Grund und Boden hat es aus verschiedenen Ursachen (wirtschaftliche Entwickelung, Politik, Gesetzgebung) das frühere Gemeineigentum mehr und mehr verdrängt. Heute haben wir fast ausschließlich Sonderbesitz an Nutzungsgütern wie an Produktionsmitteln.
Auch ein großer Teil des Vermögens der meisten Gemeinwirtschaften (Staat, Gemeinde etc.) trägt insofern keinen kollektivistischen Charakter, als es nach den Gesetzen der kapitalistischen Wirtschaftsverfassung bewirtschaftet und auch meist verwertet wird. Die Theorien, welche das Eigentum rechtfertigen wollen, haben nur das Sondereigen mit Sondernutzung im Auge. [* 6] Die einen bezeichnen es als ein Urrecht der menschlichen Persönlichkeit oder als göttliche und darum unantastbare Einrichtung, ohne welche Bedürfnisbefriedigung und menschliche Freiheit unmöglich sei (natürliche Eigentumstheorie).
Diese Anschauung reicht jedoch nicht aus, das Privateigentum an allen Gütern zu rechtfertigen. Andre erblicken in dem Eigentum eine Forderung der Gerechtigkeit, indem das Eigentum teils auf die erste Besitzergreifung herrenloser Gegenstände und deren Vererbung (Okkupationstheorie), teils auf die Arbeit zurückgeführt wird (Arbeitstheorie); doch ist die Vorwegnahme vor andern ebensowenig ein Grund für Achtung des Eigentums, wie der heutige Besitz allein aus der Okkupation hergeleitet werden kann; dann geht nicht alles Sondereigen aus der eignen Arbeit des Besitzenden hervor, wie auch der vorhandene Besitz keineswegs lediglich ein Erzeugnis der Arbeit des Besitzers und seiner Rechtsvorfahren ist.
Auch der Versuch, das Eigentum damit zu rechtfertigen, daß dasselbe ein Sporn für Fleiß und Tüchtigkeit sei, reicht allein nicht hin, da die meisten Arbeiter gar nicht Eigentümer der Produktionsmittel und der erzeugten Produkte sind. Diese natürlich-ökonomische Theorie müßte eigentlich eine Ausdehnung des Gemeineigens verlangen, da nach ihr der Arbeiter als Miteigentümer ein regeres Interesse für eine gesunde Wirtschaft haben müßte, als wenn er dem Unternehmen, das ihn überdies oft nur vorübergehend beschäftigt, fremd gegenübersteht.
Die Vertragstheorie will die Einrichtung des Eigentums durch die hinfällige Annahme eines stattgehabten Vertrags zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft begründen, während die Legaltheorie in ihr eine Schöpfung der rechtsbildenden Kräfte erblickt, welche nach Umfang und Inhalt veränderlich sei. Eine soziale Rechtfertigung kann das Eigentum nur insoweit finden, als es für den Bestand einer lebensvollen sittlichen Gemeinschaft und für allgemeine Förderung der Kultur dienlich ist.
Die heutige Gestaltung von Verkehr und Technik, dann der menschliche Charakter machen den Bestand des Sondereigens an den meisten Gütern unumgänglich nötig, da nur durch ihn die fruchtbarste Verwendung von Kräften und Mitteln gesichert erscheint. Auch in Zukunft wird voraussichtlich das Sondereigen nicht beseitigt werden können. Wie aber früher das Gemeineigen vorherrschte und heute große Unternehmungen bestehen, ohne daß der Besitzer sein Interesse wie eine Privatperson überall wahrnehmen kann (Aktiengesellschaften, Staatsbahnen, [* 7] Staatsbergwerke), so können auch in Zukunft die Gebiete, in welchen die Produktionsmittel der ausschließlichen Verfügung zu gunsten eines Einzelnen entzogen und mehr dem Interesse der Gesamtheit dienstbar sind, an Ausdehnung zunehmen.
Vgl. Thiers, De la propriété (Par. 1848; deutsch, Berl. 1878);
Wagner, Die Aufhebung des privaten Grundeigentums (Leipz. 1870);
Mayer, Das Eigentum nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freiburg [* 8] 1871);
Laveleye, De la propriété et de ses formes primitives (Par. 1874; deutsche erweiterte Bearbeitung u. d. T.: »Das Ureigentum«, von Bücher, Leipz. 1879);
ferner die neuern Lehrbücher der Nationalökonomie, in welchen diesem Gegenstand mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als in den ältern. S. auch Sozialismus und Kommunismus.