Eigennutz
,
diejenige
Denk- und Handlungsweise, welche kein höheres
Ziel des
Strebens anerkennt als den eignen Vorteil
und diesen rücksichtslos und unbedingt, selbst mit Hintansetzung höherer
Pflichten, verfolgt (vgl.
Egoismus).
Der Eigennutz
ist namentlich von
Politikern der
Hebel
[* 2] der
Welt genannt worden, und
Moralisten haben sogar eine
»Sittenlehre des Eigennutzes«
(moral de l'intérêt) aufstellen wollen, die aber auf nichts andres hinausläuft als auf gemeine Klugheitslehre.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch faßt nach dem Vorgang des preußischen
Strafgesetzbuchs unter der Bezeichnung
»strafbarer Eigennutz«
eine
Reihe von
Vergehen zusammen, welche sich als widerrechtliche
Eingriffe in fremde Vermögenssphären aus
gewinnsüchtiger Absicht charakterisieren oder zur Ergänzung der bestimmten vermögensrechtlichen
Delikte dienen, welche
das
Strafgesetzbuch aufführt, wie
Diebstahl,
Unterschlagung,
Raub,
Erpressung,
Betrug etc. Die
Vergehen, welche unter der
Rubrik
»strafbarer Eigennutz«
behandelt werden, sind
folgende: gewerbsmäßiges Betreiben und Gestatten von
Glücksspielen;
Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne obrigkeitliche Erlaubnis;
strafbare Vereitelung einer drohenden Zwangsvollstreckung;
ferner das Vergehen desjenigen, der seine eigne bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt;
unbefugte Gebrauchsanmaßung verpfändeter Sachen von ¶
mehr
seiten öffentlicher Pfandverleiher;
widerrechtliche Zueignung verschossener Munition;
Wilderei oder sogen. Wilddiebstahl (s. d.) und Beeinträchtigung fremder Fischereigerechtigkeit;
endlich gewisse dem Vertragsbruch und der Untreue verwandte Vergehen der Schiffsleute und Passagiere, welche das Schiff [* 4] oder den Schiffsdienst gefährden.
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 284 ff., Abschn. 25.