Eigenlehner
(Eigenlöhner), nach älterm
Bergrecht Privatleute, welche mit
Zechen oder
Gruben, die sie mit eigner
Hand
[* 2] ausbeuten, unter gewissen Verpflichtungen belehnt sind. So waren z. B.
die Eigenlehner
auf den Oberharzer Eisensteingruben verpflichtet, den gewonnenen
Eisenstein der Bergbehörde nach Maßgabe seiner Brauchbarkeit
und so weit als erforderlich zu einem bestimmten
Preis zu überlassen. Dabei stand der
Bergbau
[* 3] unter
Direktion der Behörde,
während die
Ökonomie der
Grube dem Eigenlehner
überlassen war. Derselbe nahm
Arbeiter an, mußte aber selbst mit
arbeiten, wenn er mehr als die andern im Taglohn
Arbeitenden verdienen wollte.